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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0143Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache 1) des Martin N, 2) der Anna N gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 1989, Zl. V/1-8674-1989, betreffend Mindestabstände zu fremden Grundstücken (mitbeteiligte Partei: Maria M), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den oben genannten Bescheid der Burgenländischen Landesregierung erhoben Martin und Anna N getrennte Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (dortige Zahlen B 1091/89 und B 1096/89). In den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei durch ihre Rechtsanwälte Gegenschriften und verzeichnete für diese jeweils Kosten. Mit Beschluß vom 12. Juni 1990 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung beider Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügungen je vom 26. Juli 1990 wurden in den nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (Zlen. 90/18/0142 und 0143) den beiden Beschwerdeführern Verbesserungsaufträge im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG erteilt. Daraufhin erklärten die beiden Beschwerdeführer in getrennten Schriftsätzen vom 30. Juli 1990, ihre Beschwerden zurückzuziehen. Darüber faßte der Verwaltungsgerichtshof am 7. September 1990 je einen Beschluß, in denen jeweils eine Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde. Diese Beschlüsse wurden unter anderem der mitbeteiligten Partei - die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht eingeschritten war - zugestellt.
Mit dem sich auf beide verwaltungsgerichtlichen Verfahren beziehenden Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 beantragt die mitbeteiligte Partei nunmehr Zuspruch jener Kosten, die ihr in den beiden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof durch Erstattung von Gegenschriften erwuchsen. Diese Kosten mögen den beiden Beschwerdeführern auferlegt werden.
Da die mitbeteiligte Partei, abgesehen vom letzterwähnten Kostenbestimmungsantrag, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keinerlei Prozeßhandlungen gesetzt hat, war der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den erwähnten Antrag unzuständig. Für Entscheidungen über Aufwandersatz aus Verfahren, die vor dem Verfassungsgerichtshof abgeführt wurden, ist ausschließlich der letztgenannte Gerichtshof zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte demnach gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG und § 42 Abs. 1 VwGG den vorliegenden Kostenbestimmungsantrag wegen Unzuständigkeit in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit SchriftsatzaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180142.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009