TE Vwgh Beschluss 1990/11/9 90/11/0129

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely , über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Mai 1990, Zl. 702.247/1-2.5/90, betreffend Wegfall von Befreiungsgründen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß der Bescheid vom 7. Dezember 1978, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen befreit worden war, seine Wirksamkeit verloren habe, weil die für die Befreiung maßgebenden Voraussetzungen weggefallen seien.

Mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 20. August 1990 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 2. Juli 1990 gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen infolge seiner "Unentbehrlichkeit" in seiner "Landwirtschaft" von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit.

Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid vertrat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Meinung, daß die Beschwerde damit gegenstandslos geworden sei. In seiner Äußerung vom 16. Oktober 1990 teilt der Beschwerdeführer diese Rechtsansicht und begehrt den Zuspruch von Aufwandersatz.

Auf Grund dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß durch den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 20. August 1990 materielle Klaglostellung eingetreten und die vorliegende Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist. Dies hatte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.

Da die Beschwerde nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (siehe den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110129.X00

Im RIS seit

09.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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