TE Vwgh Beschluss 1990/11/9 90/18/0037

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 litf;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über den Antrag des N als des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsvertreters des M, betreffend Ersatz von Barauslagen und Fahrtkosten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 90/18/0037-4, wurde auf Antrag des M im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen den eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 betreffenden Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Jänner 1990, Zl. MA 70-9/556/89/Str, die Verfahrenshilfe bewilligt, wobei die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren gewährt worden ist. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Mai 1990 wurde der Antragsteller in der erwähnten Rechtssache zum Vertreter des M bestellt. Mit hg. Beschluß vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0037-11, wurde das in Rede stehende Beschwerdeverfahren eingestellt.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 1990 machte der Antragsteller geltend, daß in dieser Rechtssache Barauslagen und Fahrtkosten notwendig gewesen seien, die er bezahlt habe. Er stellte daher den Antrag, diese Barauslagen und Fahrtkosten gemäß § 64 Z. 1 lit. f ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 569, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihm als der Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt auf sein Konto zu überweisen.

Mit dem schon erwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990 wurde, wie schon erwähnt, die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren gewährt, nicht aber auch durch Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes. Aus dem Titel der gewährten Verfahrenshilfe können daher keine Barauslagen geltend gemacht werden.

Der vorliegende Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 27. April 1984, Slg. N. F. Nr. 11.422/A).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180037.X00.1

Im RIS seit

09.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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