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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
GewStG §30 idF 1981/620;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 387;Betreff
Gemeinde Luftenberg an der Donau gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 14. April 1989, Zl. GA 5-1545/24/89, betreffend Zerlegung des Lohnsummensteuermeßbetrages für die Betriebsstätte Abwinden-Asten der Österreichischen Donaukraftwerke AG für das Kalenderjahr 1980 (mitbeteiligte Parteien: 1.) Stadt Linz, 2.) Gemeinde Asten, 3.) Gemeinde Langenstein, 4.) Marktgemeinde Mauthausen, 5.) Stadt Enns,
6.) Gemeinde Steyregg und 7.) Gemeinde St. Georgen an der Gusen)
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1987, Zl. 85/17/0068, verwiesen. Mit diesem Vorerkenntnis wurde eine Berufungsentscheidung der auch nunmehr belangten Behörde betreffend denselben Beschwerdegegenstand wie im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der beschwerdeführenden Gemeinde zum Sachverhaltsvorbringen der mitbeteiligten Gemeinden im Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör gewährt worden war. In dem Vorerkenntnis sind auch die Gründe dargelegt, deretwegen der Verwaltungsgerichtshof dem Verfahrensmangel Wesentlichkeit beimaß.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren erhielt die beschwerdeführende Gemeinde sodann Gelegenheit, zu den Ausführungen der Österreichischen Donaukraftwerke AG (DOKW) und zu den von den mitbeteiligten Gemeinden teilweise erstatteten Äußerungen Stellung zu nehmen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde abermals als unbegründet abgewiesen. Im Spruch dieses Bescheides wurde der Lohnsummensteuermeßbetrag für die Betriebsstätte Abwinden-Asten der DOKW für das Kalenderjahr 1980 wie folgt geteilt:
Luftenberg 63,15 % Langenstein 0,8 %
Linz 21,85 % Mauthausen 0,5 %
Steyregg 8 % Enns 1,7 %
Asten 3,5 % St. Georgen/Gusen 0,5 %
In der Begründung dieses Bescheides traf die belangte Behörde im wesentlichen folgende SACHVERHALTSFESTSTELLUNGEN:
1.) Die Errichtung eines Flußwasserkraftwerkes führe unterhalb der Staustufe zu einer Sohleneintiefung und zu einem spürbaren Absinken der Grundwasserstände, was Belastungen der davon betroffenen Gemeinden zur Folge habe.
2.) In der Gemeinde St. Georgen an der Gusen befinde sich ca. 5,5 km vom Kraftwerksbau entfernt eine Wohnanlage für Bedienstete des Kraftwerkes. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des in dieser Wohnhausanlage wohnhaften Personals sei eine eigene Fernmeldeleitung zum Kraftwerk verlegt worden. Die Verlegung und laufende Erhaltung dieser privaten Fernmeldeleitung sei eine dauernde Belastung für diese Gemeinde. Die Zuständigkeit der Post- und Telegraphendirektion sei nicht gegeben.
3.) Im Bereich der Gemeinde Asten befinde sich eine seinerzeit von der DOKW errichtete Zufahrtsstraße zur seinerzeitigen Kraftwerksbaustelle in der Länge von 2,3 km. Davon würden 0,8 km von der DOKW, die restlichen 1,5 km von der Gemeinde Asten erhalten (Reinigung, Pflege, Winterdienst). Die Gemeinde Asten habe den gesamten Betriebsverkehr zum Kraftwerk "zu verkraften".
4.) Von den von der beschwerdeführenden Gemeinde angeführten Gemeindelasten seien die Bestattungskosten für Wasserleichen auszuscheiden, weil hiefür vom Armenfonds der Bezirkshauptmannschaft Perg Ersatz geleistet werde.
5.) Die im Beschwerdefall vorliegenden Verhältnisse seien mit den Verhältnissen bei drei anderen von insgesamt sieben Donaukraftwerken vergleichbar.
IN RECHTLICHER HINSICHT führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides sinngemäß aus, Anspruch auf einen Zerlegungsanteil des Lohnsummensteuermeßbetrages hätten nicht nur Anliegegemeinden des "eigentlichen" Kraftwerksbaukörpers, sondern alle Nachbargemeinden, denen aus dem Betrieb des Kraftwerkes Belastungen erwüchsen. Aus dem allgemeinen Teil der Vorstudie der Universität Karlsruhe über eine Analyse des Flußabschnittes Greifenstein/Wien-Marchmündung sei erschließbar, daß die im Beschwerdefall mitbeteiligten Gemeinden den Lebensnerv des Kraftwerkes (Abwinden-Asten) beherbergten. Schon aus den Naturgesetzen ergebe sich, daß ein Flußkraftwerk ohne Fluß, Stauraum, Unterwasserbau und ohne Ausnützung bergabfließenden Wassers denkunmöglich sei.
Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liege im Hinblick darauf vor, daß der räumliche Zusammenhang schon auf Grund der Verkehrsauffassung gewahrt sei. Der enge wirtschaftliche, organisatorische und technische Zusammenhang erfordere eine Gesamtbetrachtung. Die Elektrizitäts-Werke hätten über die Stauanlagen etc. nie das Eigentum oder die Verfügungsgewalt aufgegeben. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO versage eine isolierte Detailbetrachtung (typisierende Betrachtungsweise). Auch der Bundesfinanzhof habe schon vor rund 30 Jahren die Rechtsansicht vertreten, eine mehrgemeindliche Betriebsstätte zwischen einem Wasserwerk und den dazugehörigen, aber in Nachbargemeinden gelegenen Werkskanälen und einer Stauanlage sei zu bejahen, weil die Kanäle und die Stauanlage geradezu der Lebensnerv des Wasserwerkes seien.
Entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Gemeinde erstrecke sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte auch auf folgende Gemeinden:
ST. GEORGEN AN DER GUSEN:
Hiezu heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich wie
folgt:
"Es ist unbestritten, daß eine bloße Wohnhausanlage oder eine private Telefonleitung für sich allein noch keine relevante räumliche Einheit vermitteln, es sei denn, daß dort noch Personal zur Wartung und Pflege beschäftigt wird (vgl. Philipp 561, BFH, BStBl. 1960, III; S 468).
ABER GENAU DIE TATSACHE
a) einer bezahlten Rufbereitschaft (Prozent vom Stundenlohn, rund um die Uhr, jahrein-jahraus)
b)
der bezahlten Anforderung im Notfall,
c)
sichergestellt durch die eine eigene Telefonleitung vermittelt eine enge technische, organisatorische Nahebeziehung, ohne die der BETRIEB DES Kraftwerkes nicht einmal zulässig wäre.
8.4. Hier zieht der Vergleich mit der Zechenbahn, die ausnahmsweise dazu bestimmt ist, die Betriebe in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu überbrücken (Blümich 117)."
ASTEN:
Die mehrgemeindliche Betriebsstätte des Kraftwerkes erstrecke sich wegen der oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen über das Vorliegen einer Zufahrtsstraße im Gemeindebereich auch auf eben diese Gemeinde.
Auch die Unterliegergemeinden würden - wie sich schon aus den Naturgesetzen ergebe - von der Kraftwerksanlage betroffen (je 0,5 % der Kraftwerksbausumme). Namentlich angeführt sind LANGENSTEIN (mit dem Hinweis auf Unterwasserbauwerke und Steinwurf) sowie MAUTHAUSEN (mit dem Hinweis auf Unterwassereintiefungen und Befestigungen). Die Auswirkungen im Unterliegerbereich von Kraftwerken seien generell durch die oben angeführte Vorstudie belegt.
Zu den Hauptbauwerksgemeinden LINZ, LUFTENBERG
(= Beschwerdeführerin) und STEYREGG wurde ausgeführt, der Stauraum könne wegen seiner "wasserdichten Abdichtung" nicht zu den Nachteilen durch Hebung des Grundwasserspiegels für Linz geführt haben. Jede Abdichtungsmaßnahme führe zu wechselseitigen Veränderungen (Wasseraustausch, Bakterien, Fließgeschwindigkeit, Grundwasserspiegel etc.). Eine mittelbare Vorteilsanrechnung habe zu unterbleiben. Die historische Abfolge des Zerlegungsstreites spreche für den Rechtsstandpunkt der Stadt Linz.
Das Argument der beschwerdeführenden Gemeinde, STEYREGG werde nur vom Stauraum berührt, also von den Dämmen entlang der Donau, vernachlässige die dort gegebene überproportionale Uferlänge.
Der bei der Zerlegung des einheitlichen Meßbetrages vom Gewerbeertrag und Gewerbekapital für das Kraftwerk Abwinden-Asten angewendete ZERLEGUNGSSCHLÜSSEL lasse sich auch auf das Lohnsummensteuerzerlegungsverfahren für das Streitjahr übertragen. Auszugehen sei davon, daß die Wahl des Zerlegungsmaßstabes der Abgabenbehörde obliege, deren Ermessen nur insofern beschränkt sei, als sie auf die durch das Vorhandensein der mehrgemeindlichen Betriebsstätte den beteiligten Gemeinden erwachsenden Gemeindelasten und auf die Lage der örtlichen Verhältnisse Bedacht nehmen müsse. Es sei nur eine globale Aufteilung vorzunehmen, ein spezielles Eingehen auf die den Gemeinden tatsächlich erwachsenen Lasten könne ihr dagegen nicht zugemutet werden. Neben den hauptsächlich durch das Wohnen von Arbeitnehmern in einer Gemeinde dieser entstehenden Lasten (insbesondere Schul-, Polizei-, Fürsorge- und Wegelasten) sei auch teilweise der Wert des Anlagevermögens zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid enthält folgende "rechnerische Darstellung" der Kriterien für die Zerlegung:
"Zerlegungs- lt. DoKw Wo Orte der Arbeitnehmer
schlüssel Anteil an lt. Schreiben der DoKw
für GW-Er- den Ge- vom 10. Jänner 1985 und
trag samtbau- Verwaltungsgerichtshof-Er-
kosten kenntnis entspricht
% % %
Luftenberg 63,15 67,85 7 23,33
Asten 3,5 0,3 scheint im Schreiben
Straße der DoKw nicht auf
Langenstein 0,8 ( 0,5 1 3,33
(UWass.Ein-
(tiefung
gesamt (
Mauthausen 0,5 1,5 ( 0,5 2 6,66
( UWE
Enns 1,7 ( 0,5
( UWE 2 6,66
Linz 21,85 24,5 3 10
Steyregg 8 5,5 1 3,33
St. Georgen/G. 0,5 0,35 14 46,66
30 99,97 %
restliche Arbeitnehmer
wohnen nicht im Bereich
des Kraftwerkes
Abwinden-Asten
30 AN = 100 %
ANMERKUNG: z.B. 7:0,3 = 23,33
Gesamtbeschäftigtenzahl (Stand 1980) : 63
davon in den 'Kraftwerksgemeinden' wohnhaft: 30"
Die schon bei der Zerlegung der Gewerbesteuer
herangezogenen "Baukosten" dürften bei der
Lohnsummensteuerzerlegung nicht abermals im überwiegenden
Ausmaß herangezogen werden. Würden "die Arbeitnehmer-Wohnsitze
zumindestens mit 25 % in Relation zum Anlagenwert (75 %)"
berücksichtigt, ergebe dies einen Zerlegungsanteil der
beschwerdeführenden Gemeinde an der Lohnsumme des Kraftwerkes
von 62,55 %. Diese entspreche praktisch dem Zerlegungsanteil
der beschwerdeführenden Gemeinde von 63,15 % am Meßbetrag vom
Gewerbeertrag und Gewerbekapital, weswegen der dafür
angewendete Zerlegungsschlüssel auch auf das
Lohnsummensteuerverfahren übertragen werden könne. Wenn es auch
nicht gelungen sei, "den Lohnsummensteuermeßbetragsanteil
exaktest im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn zu
ermitteln," so habe doch mit weitaus höherer Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden können, daß der der
beschwerdeführenden Gemeinde zuerkannte Zerlegungsanteil an der
Lohnsumme von 63,15 % eher dem tatsächlichen Wert (rechnerisch
mit 45,59 % ermittelt) entspreche als der laut Antrag der
beschwerdeführenden Gemeinde ihr zuzuweisende Anteil von 100
bzw. (hilfsweise) 85,71 %.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie ein Teil der mitbeteiligten Gemeinden eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme hierauf erwogen:
Zunächst wird bezüglich der maßgebenden Rechtsvorschriften auf das zitierte Vorerkenntnis verwiesen.
Im Beschwerdefall ist nach wie vor unbestritten, daß es sich bei dem Wasserkraftwerk Abwinden-Asten der DOKW um eine mehrgemeindliche Betriebsstätte handelt. Streit besteht allerdings schon darüber, auf welche der mitbeteiligten Gemeinden sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte tatsächlich erstreckt. Die beschwerdeführende Gemeinde stellt dies für die Gemeinden Asten und St. Georgen an der Gusen in Abrede, meint aber darüber hinaus, daß auch denjenigen Gemeinden, auf die sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstrecke, denen aber keine Lasten erwüchsen, kein Zerlegungsanteil an der Lohnsumme gebühre. Bei der Zerlegung eines Meßbetrages nach der Lohnsumme zu berücksichtigende Lasten seien nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde vor allem dort entstanden, wo die im Kraftwerk beschäftigten Arbeitnehmer ihre Arbeit tatsächlich geleistet hätten. Darauf, wo die Arbeitnehmer wohnten, komme es nicht entscheidend an. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach mittelbare Vorteile nicht mit Gemeindelasten aufgerechnet werden dürften, sei unrichtig.
Zu ihrer Behauptung, daß sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte nicht auf die GEMEINDE ASTEN erstrecke, bringt die beschwerdeführende Gemeinde im wesentlichen vor, die Gemeinde Asten grenze weder an die Donau noch an den Stauraum des Kraftwerkes. Die seinerzeit zur Errichtung des Kraftwerkes gebaute Zufahrtsstraße im Bereich dieser Gemeinde sei aus der Betrachtung auszuscheiden, weil Lasten, die durch die Ansiedlung des Betriebes entstünden, nicht als Lasten der laufenden Betriebsstätte angesehen werden könnten. Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft auch die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß der Straßenanteil der DOKW in Asten 0,8 km betrage. Diese Feststellung sei getroffen worden, ohne der beschwerdeführenden Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren, und im übrigen durch nichts bewiesen.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Gemeinde im fortgesetzten Berufungsverfahren eine Stellungnahme der DOKW zur Kenntnis gebracht, die im in Rede stehenden Punkt wie folgt lautet:
"Im Gemeindegebiet von Asten liegt ein Teil der Zufahrtsstraße zum Kraftwerk Abwinden-Asten. Die DONAUKRAFT ist Eigentümerin dieses Straßenstückes. Der Anschaffungswert beträgt rd. 6,4 Mio S, d.s. 0,18 % der Gesamtbaukosten des Kraftwerkes Abwinden-Asten."
In ihrer Stellungnahme hiezu hat die beschwerdeführende Gemeinde insbesondere ausgeführt, die in Rede stehende Zufahrtsstraße in Asten sei zunächst überhaupt eine Landesstraße bzw. ein öffentlicher Weg. Die nördliche Fortsetzung dieser Straße befinde sich im Eigentum der Hohenlohe'schen Gutsverwaltung (Anna Elisabeth Prinzessin Hohenlohe-Oeringen). Erst das letzte Straßenstück bis zum Kraftwerk sei möglicherweise im Eigentum der DOKW, wobei allerdings nur ein kurzes Stück auf dem Gebiet der Gemeinde Asten liege ... Die Zufahrtsstraßen zum Kraftwerk bzw. zur Kraftwerksbrücke hätten auch für den sogenannten "Donau-Radwanderweg" Bedeutung. Die Straße sei deswegen keinesfalls als Betriebsteil des Kraftwerkes anzusehen, weil sie reine Transportfunktion habe, wobei der Verkehr auf dieser Straße zum überwiegenden Teil nicht den Kraftwerksverkehr (gemeint offenbar: Kraftwerksbetrieb) betreffe, sondern andere Verkehrsteilnehmer.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens unbedenklich davon aus, daß im Bereich der Gemeinde Asten zumindest ein Stück einer privaten Zufahrtsstraße zum Kraftwerk besteht, die auch von der DOKW erhalten wird. Dieses Straßenstück gehört als sogenannte "Werkszufahrt" zur mehrgemeindlichen Betriebsstätte des Kraftwerkes, die sich sohin in diesem Umfang auch auf die Gemeinde Asten erstreckt (vgl. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, (Deutsches) Gewerbesteuergesetz7, S 124 zu § 2; ferner Lenski-Steinberg, (Deutsches) Gewerbesteuergesetz, S 8 zu § 28 und S 8 zu § 30).
Hinsichtlich der Gemeinde ST. GEORGEN AN DER GUSEN präzisiert die belangte Behörde ihre Rechtsansicht in der Gegenschrift dahin, daß sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte des Kraftwerkes deswegen auch auf den Bereich dieser Gemeinde erstrecke, weil "durch Existenz und Gesamtbetrachtung von
a)
Dienstwohnungen,
b)
BEREITSCHAFTS-DIENSTZIMMERN,
c)
Schlafstellen für kurzzeitig von anderen Kraftwerken entsandtes KraftwerksWARTUNGSpersonal,
d) Zufahrt und Abstellmöglichkeit von Fahrzeugen für diesen Personenkreis und
e) der rund um die Uhr besetzten TELEFONZENTRALE die organisatorische Zugehörigkeit zum Kraftwerk bestätigt" erscheine. Auf Grund dieser Umstände werde der fehlende räumliche Zusammenhang mit dem Kraftwerk durch einen wirtschaftlich-organisatorischen und technischen Zusammenhang ersetzt.
Auch die belangte Behörde vertritt nicht die Rechtsansicht, daß sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte des Kraftwerkes bloß deswegen auch auf die Gemeinde St. Georgen an der Gusen erstrecke, weil dort für einen Teil der Arbeitnehmer der DOKW sogenannte "Arbeiterwohnstätten" zur Verfügung stünden; dies nach der Lehre auch deswegen zu Recht, weil in dem Wohnen der Arbeitnehmer keine gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, gelegen ist (vgl. hiezu bspw. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, a.a.O., S 126 zu § 2, sowie Lenski-Steinbring a.a.O., S. 218 f zu § 2). Da weiters dadurch, daß sich die in diesen Arbeiterwohnstätten wohnhaften Belegschaftsmitglieder für ihren Einsatz im Kraftwerk zu gewissen Zeiten bloß bereit halten, keine gewerbliche Tätigkeit der DOKW begründet wird, läßt sich darauf der rechtliche Schluß, die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstrecke sich auch auf einen Teil der Gemeinde St. Georgen an der Gusen, nicht gründen. Dies gilt aus gleichen Erwägungen für bloße "Bereitschafts-Dienstzimmer", ganz abgesehen davon, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Sachverhaltsfeststellungen über das Vorhandensein von solchen trifft. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Gemeinde auch mit ihrer Beschwerdebehauptung im Recht ist, daß die DOKW die ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Wohnungen überhaupt erst im Jahre 1987 erworben hat.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten privaten Telefonleitung enthält der angefochtene Bescheid keine näheren Sachverhaltsfeststellungen, weshalb dieser Anlage wegen nicht abschließend darauf geschlossen werden kann, die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstrecke sich auch auf die Gemeinde St. Georgen an der Gusen.
Der Vergleich mit der Zechenbahn, die dazu bestimmt ist, verschiedene Betriebe in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu überbrücken, die z.B. die Erzeugnisse der einen Anlage nach der andern befördert, damit sie dort weiter verarbeitet werden, erscheint bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zielführend.
Da nach dem Gesetz ein Zerlegungsanteil nur einer Gemeinde zugewiesen werden darf, auf die sich die (mehrgemeindliche) Betriebsstätte erstreckt, diese rechtliche Voraussetzung aber hinsichtlich der Gemeinde St. Georgen an der Gusen im Streitjahr nicht gegeben war, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig, weswegen er - ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde erhobenen Verfahrensrügen näher einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben werden mußte.
FÜR DAS FORTZUSETZENDE VERFAHREN sei jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen noch folgendes bemerkt:
1) Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1973, Zl. 90/72, näher ausgeführt hat, ergibt sich aus der Konstruktion des § 32 GewStG, daß die Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben. Eine Zerlegungsmethode, bei der die Zerlegungsanteile ausgehend von den Zerlegungsfaktoren (Zahl der in einer Gemeinde wohnenden Arbeitnehmer samt Familien, Anlagewerte des Unternehmens und sonstige) und der ihnen zuzuerkennenden Wertigkeit ermittelt werden, entspricht den sich aus § 32 GewStG ergebenden Anforderungen.
2) Einer Gemeinde erwachsen durch das Wohnen von in einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte eines Abgabepflichtigen beschäftigten Arbeitnehmern in ihrem Bereich Lasten, die vorbehaltlich der unter Punkt 5) erwähnten Voraussetzung bei der Zerlegung der Lohnsumme zu berücksichtigen sind.
3) Bei der Zerlegung der Lohnsumme sind nicht nur die laufend anfallenden Lasten, sondern auch die in dem betreffenden Jahr gelegentlich angefallenen Gemeindelasten zu berücksichtigen.
4) Mit den Gemeindelasten UNmittelbar verbundene Vorteile mindern die zu berücksichtigenden Lasten. Mittelbare Vorteile sind dagegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, a.a.O., S 819 zu § 30).
5) An der Zerlegung der Lohnsumme nehmen stets nur jene Gemeinden teil, auf deren Bereich sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstreckt. Lasten anderer Gemeinden können nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150081.X00Im RIS seit
12.11.1990Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008