TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/13 87/07/0134

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

L69306 Wasserversorgung Steiermark;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §10 Z1;
Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §20;
Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §3;
Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §7 Abs4;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §87 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des Wasserverbandes Grenzland Südost gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1987, Zl. 510.447/01-I5/87, betreffend Änderung der Satzungen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juli 1985 genehmigte der Landeshauptmann von Steiermark gemäß §§ 87 Abs. 4, 77 Abs. 5 und 78 WRG 1959 eine Änderung der Satzungen des beschwerdeführenden Wasserverbandes, die unter anderem die Aufnahme der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde als Mitglied vorsah. Aufgrund der Berufung dieser Gemeinde wurde der Bescheid jedoch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 15. Juli 1987 gemäß § 87 Abs. 4 und § 77 Abs. 5 WRG 1959 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Änderung der Satzungen des Beschwerdeführers die Genehmigung versagt wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Mitbeteiligte habe 1980 gegenüber dem Beschwerdeführer kundgetan, möglicherweise an einem Beitritt interessiert zu sein. Zu dieser Zeit seien einige Gemeinden dem Beschwerdeführer beigetreten. Da anläßlich der Versammlung der Mitglieder des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1980 kein Gemeinderatsbeschluß der Mitbeteiligten über einen endgültigen Beitritt vorgelegen habe, hätten die Mitglieder des Beschwerdeführers (an diesem Tag) einstimmig beschlossen, der Mitbeteiligten eine Frist bis 31. Dezember 1980 einzuräumen, innerhalb deren ein entsprechender Gemeinderatsbeschluß nachgereicht werden könne, wobei die Aufnahme vorerst unter dieser Bedingung erfolge. In der Gemeinderatssitzung der Mitbeteiligten vom 12. Dezember 1980 sei sodann beschlossen worden, dem beschwerdeführenden Wasserverband beizutreten, und zwar unter der Bedingung, daß Förderungsbeträge für die Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten bewilligt würden. Dieser Beschluß sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Mitbeteiligten vom 15. Jänner 1981 mitgeteilt worden. Die Mitbeteiligte habe somit die ihr von der Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers gesetzte Bedingung nicht erfüllt, da sie ihren Beitritt verspätet (erst am 15. Jänner 1981) und ihrerseits wieder unter einer Bedingung erklärt habe. Es hätte daher der Beitritt von der Mitgliederversammlung neu beschlossen werden müssen; denn es sei nicht nur die mit 31. Dezember 1980 festgesetzte Frist abgelaufen gewesen, sondern auch keine vorbehaltslose Beitrittserklärung erfolgt. Bei der Neuaufnahme von Mitgliedern handle es sich um eine Angelegenheit, die nicht durch bilaterale Korrespondenz entschieden werden könne, sondern die vielmehr das rechtliche Interesse aller Mitglieder betreffe. Einer Änderung der Satzungen, denen eine Mitgliedschaft der Mitbeteiligten zugrunde liege, könne daher mangels eines allgemeinen Konsenses nicht zugestimmt werden.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Genehmigung einer Änderung der Satzungen, soweit damit die Aufnahme der Mitbeteiligten betroffen wird, in der von der Behörde erster Instanz bewilligten Weise verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Z. 1 der Satzungen des Beschwerdeführers hat Beschlüsse über Änderungen der Satzungen die Mitgliederversammlung zu fassen.

Gemäß § 87 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 5 WRG 1959 bedürfen Änderungen der Satzungen von Wasserverbänden wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder und werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.

Bei der Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1980 wurde einstimmig der Beschluß gefaßt, die mitbeteiligte Gemeinde "unter der Bedingung" aufzunehmen, "als bis zum 31.12.1980 ein entsprechender Gemeinderatsbeschluß beim Verband vorliegt". Nach diesem (vom Beschwerdeführer der Behörde im Wortlaut bekanntgegebenen) Beschluß - gegen dessen bedingte Fassung kein rechtliches Hindernis vorlag - kam es daher nicht allein darauf an, daß ein Beitrittsbeschluß der Mitbeteiligten bis Ende des Jahres 1980 gefaßt werde, sondern daß ein solcher bis dahin dem Beschwerdeführer auch "vorliegt", also bekanntgegeben wird; eine schriftliche Mitteilung ist nicht ausdrücklich gefordert worden. Nun hat der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren, und zwar in seinem Schreiben vom 2. Jänner 1986, erklärt, der Beitrittsbeschluß der Mitbeteiligten vom 12. Dezember 1980 sei ihm noch vor dem 31. Dezember 1980 telephonisch mitgeteilt worden. Diese Stellungnahme wurde der Mitbeteiligten im Berufungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde hat sich auf dieses Sachverhaltselement im angefochtenen Bescheid nicht bezogen. Das bedeutet, daß die belangte Behörde ihre Annahme, der grundsätzliche Beitritt sei verspätet erklärt worden, nicht auf eine einwandfrei getroffene Sachverhaltsdarstellung stützen konnte. Diese Erwägung kann indes der Beschwerde dennoch nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg verhelfen. Die Mitbeteiligte hat den Beitritt nämlich unter einem Vorbehalt, und zwar jenem "der Bewilligung der Landes- und Bundesförderung ab 1981 für die Gemeindewasserversorgungsanlage K", erklärt. Wie immer nun dieser Vorbehalt richtig zu verstehen war - es gab dazu eine nachträgliche Erläuterung der Mitbeteiligten in deren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 18. Februar 1981 -, so lag darin die Geltendmachung eines bis Ende 1980 jedenfalls nach Ansicht der Mitbeteiligten noch ungeklärten Umstandes, der ein (unbedingtes) Wirksamwerden der Beitrittserklärung zu jener Zeit ausschloß. In diesem Sinn war die Beitrittserklärung auch auf beiden Seiten ursprünglich verstanden worden. Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 5. Februar 1981 auf die inzwischen schriftlich eingelangte Beitrittserklärung der Mitbeteiligten dieser mitgeteilt, daß ein Beitritt "nur ohne Vorbehalte oder sonstige Forderungen" möglich sei, und ersucht, den bereits gefaßten Beschluß zu ändern und einen "vorbehaltslosen Beitrittsbeschluß herbeizuführen". Auch in dem bereits erwähnten, den Vorbehalt erläuternden Schreiben der Mitbeteiligten an den Beschwerdeführer vom 18. Februar 1981 wurde um "die Zustimmung" des Beschwerdeführers "zur Bundes- und Landesförderung für die Wasserversorgungsanlage" der Mitbeteiligten "weiterhin dringend gebeten", woraus sich ergibt, daß die Nebenbestimmung in Vorbehaltsform (auch in der seitens der Mitbeteiligten nachträglich angegebenen Bedeutung) noch nicht als erfüllt angesehen wurde. Da das betreffende Schreiben der Mitbeteiligten mit dem Bemerken schloß, es werde um "Kenntnisnahme des Beitrittes" ersucht, erwiderte der Beschwerdeführer abermals, und zwar mit Schreiben vom 2. April 1981, man müsse der Mitbeteiligten "leider neuerlich mitteilen, daß ein Beitritt zum Verband ausschließlich ohne Vorbehalte und Sonderbedingungen möglich" sei. Es war somit jedenfalls bis Ende 1980 - also bis zu jenem Zeitpunkt, in dem der Beitritt auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 1. Dezember 1980 uneingeschränkt hätte feststehen müssen -, wie das Verwaltungsgeschehen gezeigt hat, offengeblieben, ob der von der Mitbeteiligten ausgesprochene Vorbehalt erfüllt wird. Da es dieser nicht verwehrt war, ihren Beitritt unter einem Vorbehalt zu erklären, ist nicht ersichtlich, warum ein solcher, wie es in der Beschwerde heißt, rechtlich nicht wirksam gewesen sein sollte. Es spielt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keine Rolle, ob die Mitbeteiligte in der Folge an einer Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers mitgewirkt hat, weil hieraus noch keine Mitgliedschaft selbst abgeleitet werden kann. Dasselbe gilt für behauptetermaßen seitens der Mitbeteiligten angestellte Erwägungen über einen "Austritt" ihrerseits vor der behördlichen Klarstellung fehlender Mitgliedschaft.

Die belangte Behörde hat daher, wie sich zeigte, im Ergebnis nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie mangels Vorliegens ALLER Voraussetzungen zur Aufnahme der Mitbeteiligten insoweit eine Satzungsänderung für rechtlich nicht begründet ansah und deswegen die Genehmigung versagte.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Ein Ersatz von Stempelgebühren konnte der Mitbeteiligten nicht zugesprochen werden, weil sie gemäß § 2 Z. 3 GebG von deren Entrichtung befreit war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070134.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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