TE Vwgh Beschluss 1990/11/13 90/08/0174

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, in der Beschwerdesache der T-Baugesellschaft m.b.H. gegen den Landeshauptmann von Steiermark, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Beitragssache nach dem ASVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der vorliegenden, gemäß Art. 132 B-VG erhobenen Säumnisbeschwerde ist die belangte Behörde mit der Erlassung eines Bescheides über einen von der Beschwerdeführerin am 17. Juli 1989 in einer Beitragssache gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erhobenen Einspruch durch mehr als sechs Monate in Verzug.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 geht auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb einer Frist von sechs Monaten der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Die nach dieser Gesetzesbestimmung in Betracht kommende Oberbehörde ist nicht (bloß) die im Instanzenzug in Betracht kommende Behörde, sondern darüberhinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0160, und die darin zitierte Vorjudikatur sowie den Beschluß vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG 1950 ist in einer Beitragssache nach dem ASVG der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Die gegen den Landeshauptmann gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080174.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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