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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASGG §65;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des G betreffend Ausmaß der Invalidität, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen durch "Benachteiligung durch Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt Wien Roßauer Lände" geltend und rügt insbesondere die Nichtberücksichtigung von (bei ihm vorhandenen) Leidenszuständen, die unzureichende Berücksichtigung einer vom Landesinvalidenamt Wien anerkannten Behinderung, macht die Unzulässigkeit der Verweisung des Beschwerdeführers auf bestimmte Arbeiten seitens der Pensionsversicherungsanstalt geltend und begehrt
- zusammengefaßt -, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, daß der Beschwerdeführer nicht als "Bittsteller" behandelt, sondern ihm die aus den Pensionseinzahlungen erworbenen Ansprüche gewährleistet würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit.a VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt erkennen, daß der Beschwerdeführer die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung unter Zugrundelegung der seiner Meinung nach gegebenen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit anstrebt und sich durch verschiedene Verfahrensvorgänge bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als beschwert erachtet.
Gemäß § 354 ASVG sind Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung handelt, Leistungssachen. Zur Durchführung eines Verfahrens in Leistungssachen ist (zunächst) gemäß §§ 361 ff ASVG der Versicherungsträger zuständig. Gegen Bescheide der Versicherungsträger in derartigen Angelegenheiten kann gemäß §§ 65 iVm 67 ASGG Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kommt in derartigen Angelegenheiten nicht in Betracht.
Die Beschwerde mußte daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Aus diesem Grund konnte auch ein - keinem Interesse mehr dienender - Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel unterbleiben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080188.X00Im RIS seit
13.11.1990