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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über den Antrag des M auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gesetzten Mängelbehebungsfrist den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird gemäß § 46 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 22. Juni 1990 wurde dem Beschwerdevertreter die zu Zl. 90/08/0110, AW 90/08/0014 des Verwaltungsgerichtshofes protokollierte Beschwerde zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt. In der Berichterverfügung wurde darauf aufmerksam gemacht, daß die Urbeschwerde samt allen Beilagen jedenfalls wieder vorzulegen ist und die Versäumung der mit zwei Wochen bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdevertreter am 1. August 1990 zugestellt.
In der Folge wurde dem Mängelbehebungsauftrag insoweit nur teilweise entsprochen, als der angefochtene Bescheid zunächst nicht wieder vorgelegt, sondern erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist mit Postaufgabedatum 20. August 1990 nachgereicht wurde. Aufgrund dieses der Beschwerde bei ihrer Wiedervorlage neuerlich anhaftenden Mangels wurde das Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluß vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0110, AW 90/08/0014, gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG eingestellt. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdevertreter am 17. Oktober 1990 zugestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt mit dem am 22. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten gegenständlichen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die rechtzeitige Vorlage des Bescheides aufgrund des im Verfahren Zl. 90/08/0110, AW 90/08/0014 ergangenen Mängelbehebungsauftrages und bringt dazu unter Beischluß eidesstättiger Erklärungen eines Kanzleikollegen des Beschwerdevertreters und einer Kanzleiangestellten vor, daß der seinerzeitige Mängelbehebungsauftrag in der Kanzlei des Beschwerdevertreters in dessen Abwesenheit eingelangt und vom Kanzleikollegen des Beschwerdevertreters bearbeitet worden sei. Dieser habe anläßlich der Nachholung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzungen und nach Unterfertigung der verlangten weiteren Ausfertigungen der Beschwerde sämtliche Urkunden einschließlich der Vollmacht, der ursprünglich eingebrachten Beschwerde sowie des angefochtenen Bescheides in eine Mappe gegeben. Lediglich das Einschieben dieser Mappe in das von der Kanzlei vorbereitete Kuvert sei der jahrzehntelang in der Kanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt gewesenen, verläßlichen Kanzleileiterstellvertreterin oblegen. Bei diesem Vorgang müsse der in der Mappe ganz unten gelegene Bescheid herausgerutscht sein. Da es sich beim abzusendenden Konvolut (infolge der Anzahl der abgeforderten Beschwerdeausfertigungen) um rund 80 Einzelstücke gehandelt habe, sei dieser Vorfall als unvorhergesehenes Ereignis zu werten. Die versäumte Handlung brauche nicht mehr nachgeholt zu werden, weil der gegenständliche Bescheid bereits vorgelegt worden sei. Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ergebe sich aus dem Datum der Zustellung des Beschlusses vom 25. September 1990 (das ist der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens Zl. 90/08/0110, AW 90/08/0104), die am 17. Oktober 1990 erfolgt sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist aus nachfolgenden Gründen verspätet:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Gemäß § 46 Abs. 3 ist in diesen Fällen der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen NACH AUFHÖREN DES HINDERNISSES zu stellen.
Das Hindernis, auf welches sich der Beschwerdeführer vorliegendenfalls beruft, bestand im - zunächst unbemerkt gebliebenen - Herausrutschen des angefochtenen Bescheides aus einer Mappe, in welcher alle für die Erledigung des im Verfahren Zl. 90/08/0110, AW 90/08/0104 erteilten Mängelbehebungsauftrages erforderlichen Unterlagen vorbereitet worden waren. Entgegen der aus dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zu entnehmenden Auffassung des Beschwerdeführers hat dieses Hindernis aber nicht etwa bis zur Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 25. September 1990, nämlich bis zum 17. Oktober 1990 angedauert, sondern es ist vielmehr spätestens am 20. August 1990 weggefallen. An diesem Tag wurde nämlich - der Aktenlage und dem Vorbringen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag zufolge - bemerkt, daß der angefochtene Bescheid vom 28. April 1990 beim Beschwerdevertreter zurückgeblieben war und demgemäß mit einem Briefvordruck des Beschwerdevertreters dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt, wo er am 21. August 1990 eingelangt ist. Die mit Wegfall des Hindernisses beginnende Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG wurde daher spätestens am 20. August 1990 in Gang gesetzt. Die am 22. Oktober 1990 erfolgte Überreichung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte daher lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080181.X00Im RIS seit
13.11.1990