TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/13 90/07/0050

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1979 §102 Abs1;
GdO OÖ 1979 §102 Abs2;
GdO OÖ 1979 §102 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde

1. des LN und 2. der MN gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1989, Zl. Gem - 7056/4 - 1989 - Keh, betreffend Anschlußpflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,--, und der mitbeteiligten Partei insgesamt S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 7. Juni 1988 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde X gemäß § 5 des oberösterreichischen Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 (GemWVG), hinsichtlich der Liegenschaften der Beschwerdeführer fest, daß diese dem in § 1 GemWVG normierten Anschlußzwang an die Ortswasserversorgungsanlage X unterlägen. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Anschlußzwang die Verpflichtung zur Deckung des Bedarfes an Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bewirke. Der Anschluß an die Wasserversorgungsanlage sei unmittelbar nach Fertigstellung der Versorgungs- und Abzweigleitung zu veranlassen. Innenleitungen seien normgerecht herzustellen, dürften mit anderen Wasserversorgungsanlagen nicht verbunden sein und müßten dem statischen Druck im Netz der Versorgungsleitung entsprechen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die Objekte der Beschwerdeführer seien unmittelbar an einer öffentlichen Straße gelegen und es führe die Trasse der Wasserleitung direkt an ihren Liegenschaften vorbei. Die Herstellungskosten für die Errichtung der Abzweigleitungen einschließlich der Einbaugarnituren für den Wasserzähler würden zur Gänze von der Marktgemeinde X getragen. Der Wasserbedarf für die Objekte der Beschwerdeführer könne von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden und es entstünden durch die Vornahme des Anschlusses für die Beschwerdeführer keine unverhältnismäßig hohen Kosten, weil die Beschwerdeführer lediglich die Verbindung ihrer Innenleitungen mit der Abzweigleitung herstellen müßten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam Berufung, in der sie auf die Genießbarkeit ihres eigenen Brunnenwassers hinwiesen und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung ablehnten.

Mit Bescheiden vom 12. Juli 1988 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde X die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich. Zur Begründung wurde auf die Begründung der erstinstanzlichen Bescheide verwiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam eine als "Berufung" bezeichnete Vorstellung, in der sie lediglich auf die in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachten Punkte verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 1 des GemWVG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die für das Bestehen des Anschlußzwanges in § 1 Abs. 1 des GemWVG festgelegten Tatbestandsmerkmale seien im Beschwerdefall gegeben. So sei die öffentliche Wasserversorgungsanlage X zufolge eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, welches dem Parteiengehör unterzogen worden sei, in der Lage, den gesamten Wasserbedarf für sämtliche Liegenschaften im Versorgungsbereich zu decken. Die Kosten für den Anschluß würden von der Marktgemeinde X getragen. Das Bestehen des Anschlußzwanges sei daher zu Recht festgestellt worden. Informativ wurde hinzugefügt, daß im gegenständlichen Verfahren lediglich über die Frage des Vorliegens der Anschlußpflicht, nicht aber über eine allfällige Ausnahme vom Anschlußzwang zu entscheiden gewesen sei. Die Frage der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlußpflicht könne sich erst nach rechtskräftigem Feststehen der Anschlußpflicht stellen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 922-934/89-8, B 997/89-8 und B 1285/89-10, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof formulierten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihren Rechten auf fehlerfreie Handhabung des Wasserrechtsgesetzes sowie des GemWVG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 119 a B-VG bzw. § 102 Abs. 1 und 2 der oberösterreichischen Gemeindeordnung kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.

Gemäß § 102 Abs. 5 der oberösterreichischen Gemeindeordnung sind nicht rechtzeitig eingebrachte Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Nach Ausweis der Verfahrensakten wurden die Bescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde X vom 12. Juli 1988 den Beschwerdeführern am 20. bzw. 21. Juli 1988 unter ausdrücklichem Hinweis auf die zweiwöchige Vorstellungsfrist zugestellt, sodaß die Frist zur Einbringung einer Vorstellung am 3. bzw. 4. August 1988 endete. Die gegen diese Bescheide mit 8. August 1988 datierte, gemeinsam erhobene Vorstellung haben die Beschwerdeführer aber erst an diesem Tag bei der Marktgemeinde X persönlich eingebracht. Bei diesem Sachverhalt wäre es sohin Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Vorstellung der Beschwerdeführer als verspätet zurückzuweisen. Wenn auch die belangte Behörde, anstatt mit einer Zurückweisung vorzugehen, die Vorstellung als unbegründet abgewiesen hat, so sind die Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde in keinem Recht verletzt.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070050.X00

Im RIS seit

13.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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