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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. August 1990, Zl. 11-75 De 7-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 1. Juni 1989 um 11.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einer bestimmten Stelle einer Autobahn gelenkt, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z. 10 a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt im Grunde des § 5 Abs. 1 VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie jener nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner vorliegenden Beschwerde die Ablehnung seines Beweisantrages bezüglich der Funktionstüchtigkeit des Tachometers.
Der Beschwerdeführer bezieht sich hiezu in seiner vorliegenden Beschwerde auf sein im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstattetes Vorbringen, und zwar insbesondere wie folgt:
a) Stellungnahme im erstbehördlichen Strafverfahren:
"... Im Hinblick darauf, daß die von der Behörde aufgestellte Behauptung mittels Radarphoto unter Beweis gestellt wird, ist mir diese Geschwindigkeitsübertretung nur dadurch erklärlich, daß offenbar mein Tachometer ein technisches Gebrechen aufweisen muß, denn ich gebe peinlichst darauf acht, daß niemals die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit übertreten wird und sohin habe ich fortwährend meinen Tachometer unter Kontrolle.
Eine Anfrage beim technischen Dienst des BMW hat ergeben, daß es durchaus möglich ist, daß auf Grund von Fehlern in der Elektronik eine falsche Geschwindigkeitsanzeige erfolgen kann. Im Hinblick darauf, daß der gegenständliche BMW servicegepflegt ist, also ich alle vorgeschriebenen Service eingehalten habe, liegt sohin ein Mangel vor, der für mich völlig unvorhersehbar ist, denn ich kann sicher nicht damit rechnen, daß meine Geschwindigkeitsanzeige nicht richtig funktioniert...
Beweis:
Einzuholende Anfrage beim technischen Dienst der Firma BMW, einzuholendes Fachgutachten eines technischen Sachverständigen bezüglich der richtigen Funktionsweise meines Tachometers, weitere Beweise im Bestreitungsfall ausdrücklich vorbehalten...."
Berufung
"... Es stellt zweifellos eine erhebliche Aktenwidrigkeit dar, wenn die erstinstanzliche Behörde damit argumentiert, daß der Tachometer funktionsuntüchtig sein soll, denn von einer solchen Funktionsuntüchtigkeit war niemals die Rede.
Vielmehr ist etwa in der Äußerung vom 9.2.1990 nur darauf hingewiesen worden, daß der Tachometer allenfalls ein technisches Gebrechen aufwies und dieses bewirkte, daß auf Grund eines Fehlers in der Elektronik eine falsche Geschwindigkeitsanzeige erfolgen konnte.....
Im Hinblick darauf, daß es sich bei dem gegenständlichen Pkw um ein servicegepflegtes Auto gehandelt hat, wird es sich bei der Ungenauigkeit des Tachometers zweifellos um ein völlig unvorhersehbares und vor allem unabwendbares Ereignis gehandelt haben, mit dessen Eintritt niemand rechnen konnte.
Sohin ist das subjektive Tatbild keinesfalls erfüllt."
Mit dem Hinweis auf dieses Vorbringen vermeint der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde, das Erfordernis der Durchführung der von ihm begehrten Beweisaufnahmen untermauern zu können. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, daß das betreffende, im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen nur auf Vermutungen des Beschwerdeführers gegründet ist. Solcherart war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nicht davon ausging, der Beschwerdeführer habe im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft gemacht, daß ihn an der ihm zur Last gelegten Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 52 lit. a Z. 10 a StVO kein Verschulden getroffen habe.
Der Inhalt der vorliegenden Beschwerde läßt somit erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030240.X00Im RIS seit
12.06.2001