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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Beschwerdeführerin für eine näher bezeichnete KWK-Anlage für das Jahr 2005 eine vorläufige Unterstützung in Höhe von € 15.252,-- gemäß §13 ÖkostromG zu.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung gerügt wird.
3. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 sprach der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die KWK-Anlage der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 eine Unterstützung in Höhe von insgesamt € 10.151,54 zu, wobei die Differenz zu dem bereits von der Energie-Control GmbH an die Beschwerdeführerin ausgezahlten Betrag von € 15.252,-- wieder rückzuüberweisen sei.
Durch diesen Bescheid erachtete sich die diesbezüglich zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführerin als klaglos gestellt.
4. Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid eine vorläufige Unterstützung nach dem ÖkostromG für das Jahr 2005 zugesprochen wurde, ist mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2006 die Unterstützung für das Jahr 2005 endgültig festgelegt worden. Dadurch ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
5. §88 VfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine (endgültige) Unterstützung gewährt und mit dem der (eine vorläufige Unterstützung zusprechende) angefochtene Bescheid gegenstandslos wird, stellt keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb ein Kostenersatz nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VfSlg. 15.244/1998).
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1094.2006Dokumentnummer
JFT_09938873_06B01094_00