TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/14 88/03/0193

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §64;
PauschV VwGH 1989 Art1 litA Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juli 1988, Zl. Agrar-410003-1012-I/Ko-1988, betreffend Vorkehrung von Schutzmaßnahmen nach dem OÖ Jagdgesetz (mitbeteiligte Parteien: FL und ML), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Februar 1987 wurde über Antrag der mitbeteiligten Parteien im Spruchpunkt I.1. der Beschwerdeführerin gemäß § 64 des OÖ Jagdgesetzes 1964 (JG) aufgetragen, zur Vorkehrung von Wildschäden in den Kulturen der mitbeteiligten Parteien um bestimmte Teilflächen ihrer Liegenschaft einen geschlossenen Wildzaun mit einer Höhe von 1,5 m laut Lageplan zu errichten und zu erhalten, und zwar Teilfläche 1 (ca. 0,5 ha) und Teilfläche 2 (ca. 1 ha). Im Spruchpunkt I.2. wurden weitere Anträge der mitbeteiligten Parteien, die Beschwerdeführerin auch zu verhalten, die durch die Wildschäden aufgetretene Verunkrautung zu entfernen usw., abgewiesen. Die Erstbehörde stützte sich auf verschiedene Gutachten ihres forsttechnischen Amtssachverständigen, wonach auf den zu I.1. genannten Teilflächen die aufgeforsteten Waldkulturen insbesondere durch Wildschäden nicht als gesichert erscheinen (§ 64 Abs. 4 JG).

Dagegen erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Die belangte Behörde zog ebenfalls einen forsttechnischen Amtssachverständigen bei, der am 9. Oktober 1987 ein ausführliches Gutachten erstattet und dieses am 26. Jänner 1988 zufolge Stellungnahmen der Verfahrensparteien ergänzte, wobei auch eine entsprechende planliche Darstellung der Bereiche erfolgte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1988 wurde den Berufungen nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I.1. mit der Modifizierung bestätigt, daß der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, Vorkehrungen zum Schutz von Wildschäden in den Kulturen der mitbeteiligten Parteien nach Maßgabe eines bestimmten Lageplanes bis 1. Oktober 1988 zu treffen und deren Wirksamkeit zu erhalten, und zwar bezüglich der Teilfläche 1 auf der Unterfläche 1 B (Ausmaß ca. 0,3 ha) durch Einzelschutz der zur Ergänzung bzw. Nachbesserung eingebrachten Pflanzen und auf der Unterfläche 1 C (40 x 50 m) durch Errichtung eines Wildzaunes mit einer Höhe von 1,5 m (an der Süd- und Nordseite mit einem Sprungdraht in der Höhe von 1,8 m) und bezüglich der Teilfläche 2, bestehend aus den Unterflächen A, B, C, D und F, ebenfalls durch Errichtung eines geschlossenen Wildzaunes mit einer Höhe von 1,5 m und einem zusätzlichen Sprungdraht in der Höhe von 1,8 m an bestimmt genannten Seiten. In der Begründung wurde insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen vom 9. Oktober 1987 wiedergegeben. In dessen Befundteil heißt es, daß die mitbeteiligten Parteien die (6,2728 ha große und steile) Liegenschaft 1977 erworben hätten. Zirka 2 ha seien seit jeher Wald. Durch die bestehenden Äste der Forststraße würden die gegenständlich bedeutsamen Flächen in drei Teile gegliedert. 4,2 ha seien 1978 mit Forstpflanzen verschiedener in- und ausländischer Baumarten aufgeforstet worden (Douglasie, Blaufichte, Thuje, Lärche, heimische Weißtanne, Weißkiefer, verschiedene ausländische Abies-Arten, Fichte, Ahorn, Eiche, Esche). Alle diese Baumarten seien Holzgewächse gemäß § 1 Abs. 1 ForstG 1975 und im Anhang zum Forstgesetz als bestandesbildend angeführt. Seit der Aufforstung im Jahre 1978 sei es jährlich zu großen Ausfällen gekommen, insbesondere zu beträchtlichen durch Wildverbiß und Verfegen, aber auch zu Ausfällen durch abiotische Schadeinwirkungen (Frost, Austrocknung, Verdämmung durch Graswuchs) und biotische Schäden (pilzliche Erkrankungen, Schädlingsbefall). Sodann erfolgte eine Beschreibung des forstlichen Bewuchses auf den verschiedenen Teilflächen. Im gutächtlichen Teil führte der Amtssachverständige aus, es könnte zwar auf der Liegenschaft ein Mischwald mit einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Baumartenmischung (Fichte, Lärche, Rotbuche, Bergahorn) die Nutzwirkung und die überwirtschaftlichen Wirkungen des Waldes in Zukunft besser erfüllen als ein aus ausländischen Baumarten aufgebauter Waldbestand. Der Bestand in seiner vorhandenen Baumartenzusammensetzung sei aber in der Lage - wenn auch in verringertem Umfang -, die Nutzwirkung und die überwirtschaftlichen Wirkungen zu erbringen, wenn er nicht durch die schon beschriebenen Schadeinwirkungen gefährdet werde. Die gegenständliche Aufforstungsfläche sei Wald im Sinne des ForstG 1975. Auch hätten die mitbeteiligten Parteien im Jahre 1983 S 8.100,-- Bundesförderung für die Aufforstung erhalten. Gemäß § 4 Abs. 3 ForstG 1975 gelten Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel nach den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes gewährt wurden, ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung als Wald. Es liege eine Waldbewirtschaftung vor, wobei eine Vornutzung durch Entnahme von Christbäumen und Schmuckreisig möglich sei (§ 80 Abs. 1 und 2 ForstG 1975). Die vorhandene Wilddichte sei angemessen. Auch bei verringertem Wildbestand würde es wegen der Lage zu Verbiß- und Fegeschäden kommen. Die laufenden Verbiß- und Fegeschäden (wenn auch zusammen mit den anderen Schadeinwirkungen) hätten zu den vorhandenen Blößen geführt und es sei eine gesunde Bestandsentwicklung innerhalb angemessener Frist nicht gesichert, sodaß es Maßnahmen nach § 64 Abs. 3 und 4 JG bedürfe. Sodann legte der Sachverständige dar, welche Maßnahmen für die einzelnen Teilflächen wirtschaftlich sinnvoll seien (es sind dies die im Spruch angeordneten). Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides des weiteren aus, es sei nach den von den Parteien erstatteten Stellungnahmen vom Amtssachverständigen (am 26. Jänner 1988) eine Ergänzung des Gutachtens erfolgt, wobei insbesondere ein entsprechender Lageplan, in dem die Teilflächen eingezeichnet sind, verfaßt worden sei. Auch habe der Amtssachverständige dargelegt, warum es weiterer Einzäunungen nicht bedürfe und warum die Anordnung eines Sprungdrahtes von 1,8 m Höhe an bestimmten Seiten der notwendigen Umzäunung zweckmäßig sei. Nach Zitierung der bezughabenden Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 5 JG heißt es, vorweg sei die Frage zu beurteilen, inwieweit die Aufforstungsfläche als Wald bzw. als Schutzobjekt im Sinne des § 64 Abs. 3 und 4 JG anzusehen sei. Hinsichtlich des Begriffes "Wald" sei die Bestimmung des § 64 Abs. 3, wonach die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung durch die Jagdausübung und die Wildhege nicht gefährdet werden dürfe, im Zusammenhang mit Abs. 4 zu sehen. Die Grundflächen seien vor 1978 landwirtschaftlich genutzt gewesen. Mit Bescheid der Gemeinde sei die Bewilligung zur Umwandlung in Wald nach dem OÖ Kulturflächenschutzgesetz erteilt worden. Es liege somit eine Neubewaldung im Sinne des § 64 Abs. 4 lit. c JG vor und damit ein Schutzobjekt im Sinne der Bestimmungen. Es sei keine Baumschule im Sinne des § 67 JG gegeben. Aus den Darlegungen des Amtssachverständigen ergebe sich, daß ein bestandesbildender forstlicher Bewuchs im Sinne des Forstgesetzes vorliege, der geeignet sei, die Nutzwirkung und die überwirtschaftlichen Wirkungen zu erbringen. Eine andere Bewirtschaftungsart der Grundflächen als der der Waldbewirtschaftung habe nicht nachgewiesen werden können. Es seien daher die Tatbestandsmerkmale des § 64 Abs. 3 und 5 JG erfüllt. Eine weitere Verringerung des Wildbestandes sei keine geeignete Maßnahme. Daß es auf den Flächen seit 1978 ständig zu Verbiß- und Fegeschäden komme, sei offenkundig. Mögen auch die Schäden nicht nur auf Wildverbiß zurückzuführen sein, so sei aber die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen Wildschäden klar gegeben. Allerdings seien die Flächen, deren Bestand bereits gesichert sei, auszunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein gleichlautender Antrag wurde von den mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift gestellt.

Bemerkt wird weiters, daß auch die mitbeteiligten Parteien, und zwar wegen der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf noch weitergehendere Schutzvorkehrungen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Diese wurde mit hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0129, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, lauten:

"§ 64

Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung.

(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).

(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß

a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder

b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder

c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

d) Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.

........."

Mit der Frage, ob ein Schutzobjekt "Wald" im Sinne des § 64 Abs. 3 bis 5 JG vorliegt, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausreichend auseinandergesetzt und schlüssig begründet, warum sie dies bejaht. Sie konnte sich hiebei insbesondere auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen stützen, der ausführlich dargelegt hat, daß Wald vorliege, zumal sämtliche von den mitbeteiligten Parteien zur Aufforstung verwendeten Pflanzen verschiedener in- und ausländischer Herkunft Holzgewächse gemäß § 1 Abs. 1 ForstG 1975, die im Anhang zum Forstgesetz als bestandesbildend angeführt sind, darstellen. Sie seien - möge auch eine andere Baumartenzusammensetzung dazu besser in der Lage sein - durchaus geeignet, die Nutzwirkung und die überwirtschaftlichen Nutzungen (im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG 1975) zu erbringen. Nur sei eben die Neubewaldung - mögen auch zusätzlich noch andere Ursachen hiefür vorliegen - insbesondere durch die Einwirkungen des Wildes gefährdet. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, daß nach § 4 Abs. 1 ForstG 1975 Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Aufforstung nach Ablauf von 10 Jahren ab deren Durchführung den Bestimmungen des Forstgesetzes unterliegen, übersieht sie, daß die Bestimmungen des IV. Abschnittes des Forstgesetzes (über Forstschutz) bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden sind, und vor allem im vorliegenden Fall die Regelungen des Jagdgesetzes zur Anwendung gelangen. Nach § 64 Abs. 4 lit. c JG wird nicht auf den Ablauf von 10 Jahren ab der Durchführung der Aufforstung (10 Jahre sind im übrigen zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung schon verstrichen), sondern darauf abgestellt, daß eine Gefährdung des Waldes dann vorliegt, wenn die Aufforstung bei Neubewaldung innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist, was aber nach den Ausführungen des Amtssachverständigen, dem die Beschwerdeführerin nicht wirksam entgegengetreten ist, zutrifft. Abgesehen davon wurden den mitbeteiligten Parteien Förderungsmittel für die gegenständliche Aufforstung im Jahre 1983 gewährt, was im Sinne des § 4 Abs. 3 ForstG 1975 dazu führte, daß die Grundflächen mit dem Zeitpunkt der Auszahlung als Wald anzusehen waren. Liegt eine Gefährdung im Sinne des § 64 Abs. 4 lit. c JG vor, so besteht schon allein deshalb nach Abs. 5 die Verpflichtung der Behörde, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Es kommt nicht darauf an, daß an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag eintreten, der ja bei einer Neuaufforstung gar nicht vorliegen wird. Auch die Meinung der Beschwerdeführerin, nur wenn eine ortsübliche forstwirtschaftliche Nutzung erfolge, wobei sie offenkundig den Umstand im Auge hat, daß nach dem Gutachten des Amtssachverständigen bei einer anderen als der von den mitbeteiligten Parteien gewählten Artenzusammensetzung bei der Neubewaldung eine bessere Nutzwirkung hätte erzielt werden können, seien Schutzvorkehrungen zulasten des Jagdausübungsberechtigten zulässig, findet im Gesetz keine Deckung.

Daß die angeordneten Schutzvorkehrungen notwendig sind, ergibt sich unmißverständlich aus allen im Verfahren erster und zweiter Instanz erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen, sodaß auch den damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nicht alle Schäden an den Kulturen auf Wildeinwirkung zurückzuführen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß der belangten Behörde wesentliche Feststellungs- oder Begründungsmängel unterlaufen sind.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 25. November 1987 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer bestimmten dort anhängigen Angelegenheit betreffend Wildschadenersatz gestellt, da in diesem Verfahren die auch hier präjudizielle Rechtsfrage, ob die Aufforstungsfläche Wald sei, geklärt werde, über diesen Antrag habe aber die belangte Behörde nicht abgesprochen, vermag nicht durchzuschlagen.

§ 38 AVG räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Vorschrift abgeleitet werden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1964, Slg. Nr. 6260/A). Eine solche Vorschrift vermochte die Beschwerdeführerin jedoch selbst nicht aufzuzeigen. Weiters stellt die Frage, ob ein Schutzobjekt Wald im Sinne des § 64 JG vorliegt, keine Vorfrage dar, über die die hiefür zuständige Behörde im Verfahren über einen Wildschadenersatz abschließend und bindend auch für das Verfahren betreffend die Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 64 JG zu entscheiden hat. Vor allem aber übersieht die Beschwerdeführerin, daß das genannte Wildschadenersatzverfahren bereits durch rechtskräftigen Bescheid der hiefür (damals) zuständigen Verwaltungsbehörde abgeschlossen war und der Verwaltungsgerichtshof zur Verwaltungsbehörde als Gericht nicht in einem solchen Verhältnis steht, wie es der Gegenüberstellung zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht im § 38 AVG zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Fall einer Bescheidbeschwerde nur zur nachprüfenden Kontrolle berufen, nicht aber zu einer Sachentscheidung (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., Anm. 1 zu § 38 AVG, S. 244, sowie die dort zitierte Judikatur). Mit ihren diesbezüglichen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Parteien betrifft den begehrten Schriftsatzaufwand hinsichtlich der Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung; der Ersatz eines solchen ist nicht vorgesehen. Ebenso kann in Ansehung des in der zitierten Verordnung vorgesehenen Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030193.X00

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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