Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge - 43.074/4 - 1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 16 Abs. 2 AZG", "§ 14 Abs. 2 AZG" und."§ 12 Abs. 1 AZG" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Ansehung des Straf- und Kostenausspruches wegen der weiteren der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Bauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen in P beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden - nicht überschreiten dürfe; 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen worden sei, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten dürfe; 3. zum Lenken von Lastkraftwagen herangezogen worden sei, obwohl nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4 Stunden eine Lenkpause zu gewähren sei, die mindestens eine halbe Stunde zu betragen habe; 4. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit bestimmte Ruhezeiten gewährt bekommen habe, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren sei. Sie habe dadurch "l. § 16 Abs. 2 AZG, 2. 14 Abs. 2 AZG, 3. § 15 Abs. 1 AZG, 4. § 12 Abs. 1 AZG, alle i.V.m. S 28 Abs. 1 AZG und .§ 9 Abs. 2 VStG 1950" verletzt. Gemäß § 28 Abs. 1 AZG wurden über sie vier Geldstrafen von je S 6.000,-- . (Ersatzfreiheitsstrafen je 144 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens
vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413, zugrunde liegenden Beschwerdefall im maßgeblichen Sachverhalt - abgesehen von der Höhe der für die Übertretung nach § 15 Abs. 1 AZG verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe - insoweit, als zu den in den Punkten 1. und 3. des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses als durch die Taten verletzte Verwaltungsvorschriften nicht "§ 16 AZG" bzw. "§ 15 AZG", sondern "§ 16 Abs. 2 AZG" bzw. "§ 15 Abs. 1 AZG" angeführt wurden. Während der letztgenannten Unterschiedlichkeit ("§ 15 Abs. 1 AZG") im Lichte der Ausführungen des genannten Erkenntnisses keine wesentliche Bedeutung zukommt, ist die erstere ("§ 16 Abs. 2 AZG") insofern rechtserheblich, als damit trotz des im Spruch enthaltenen Hinweises auf die (in § 16 Abs. 3 AZG normierte) Möglichkeit der Verlängerung der (in § 16 Abs. 2 AZG vorgesehenen) höchstzulässigen Dauer der Einsatzzeit von 12 Stunden auf 14 Stunden klar zum Ausdruck kommt, daß der Beschwerdeführerin eine Verletzung des § 16 Abs. 2 AZG angelastet wird. In diesen Punkten liegt somit kein Verstoß gegen S 44a lit. b VStG 1950 vor.
Der Beschwerdeführerin wird u.a. als Übertretung nach "§ 16 Abs. 2 AZG" eine Einsatzzeitüberschreitung durch Heranziehung des Lenkers zu Arbeitsleistungen am "24.6.1988 von 6.45 Uhr bis 17.15 Uhr somit 10 Stunden 30 Minuten," vorgeworfen. Eine derartige Einsatzzeit übersteigt jedoch nicht die zulässige Höchstdauer. Ferner wird der Beschwerdeführerin als Übertretung nach "§ 14 Abs. 2 AZG" u. a. angelastet, daß der Arbeitnehmer "am 14.6.1988 40 Stunden" zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen worden sei, was denkunmöglich ist. Aus diesen Gründen sind die Schuldsprüche wegen der genannten Übertretungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Hinsichtlich des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches wegen der Übertretung nach "§ 15 Abs. 1 AZG" gelten in Ansehung des gleichgelagerten Beschwerdevorbringens die im angeführten Erkenntnis zur Übertretung nach "§ 15 AZG" dargelegten Erwägungen. Hinsichtlich der Übertretung nach "§ 12 Abs. 1 AZG" wird gleichfalls auf die das betreffende Delikt behandelnden Ausführungen im genannten Erkenntnis hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid war somit jeweils in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß §42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c leg. cit. aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
W i e n , am 19. November 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190430.X00Im RIS seit
29.10.2001