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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z Videofilmproduktion GesmbH in K, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. August 1990, Zl. IIa-50.039/2-90, betreffend Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. August 1990 wurde - in diesbezüglicher Bestätigung des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt K vom 26. April 1990 - gemäß § 340 Abs. 1 und 7 GewO 1973 festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes "Filmproduktion" gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 17 GewO 1973 im Standort K, X-Straße 4, nicht vorliegen und weiters ausgesprochen, daß die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung nicht den Nachweis erbringen können, daß der von ihr bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 entspreche, und daß weiters im Hinblick auf den Wohnsitz des Genannten in Wien nicht erwartet werden könne, daß er in der Lage sein, sich seinen aus den Gesetz ergebenden Verpflichtungen ausreichend nachzukommen und sich damit im Betrieb der Beschwerdeführerin entsprechend zu betätigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0272 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dies wird damit begründet, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen keine öffentlichen Interessen, zumal anzunehmen sei, daß der Verwaltungsgerichtshof ohnehin raschest entscheiden werde, wobei noch hinzukomme, daß ja das bezughabende Gewerbe bis zum heutigen Tag auf Grund der erfolgten Anmeldung ordnungsgemäß und beschwerdefrei ausgeübt worden sei. Des weiteren wären mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile verbunden, die durchaus existenzbedrohend sein könnten, denn durch eine Sperre, die in diesem Fall zweifellos erforderlich wäre, müßte das Personal entlassen und weiters der Betrieb eingestellt werden; somit würde eine negative Entscheidung einer Existenzvernichtung gleichzusetzen sein.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt aber, daß er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat. Die Ausübung eines Gewerbes durch einen Geschäftsführer, der nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, indiziert aber das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen, die als solche der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 1. Juni 1990, Zl. AW 90/04/0030, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Abgesehen davon könnte aber die Beschwerdeführerin auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsstellung erlangen, die es ihr ermöglichen würde, das Gewerbe unabhängig von der hier in Rede stehenden gesetzlichen Voraussetzungen ausüben zu können.
Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040090.A00Im RIS seit
19.11.1990