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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Juli 1990, Zl. 3/07-7109/5-1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der hinsichtlich seines Schuldspruches unbekämpft gebliebene angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Straferkenntnis vom 23. August 1989 sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Handelsgesellschaft m.b.H. und somit als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, daß im Betrieb in Wien, S.-Straße, am 26. November 1988 insgesamt 32 (namentlich genannte) Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, obwohl der Betrieb bereits am 5. November 1988 offengehalten worden sei, und die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer, die nicht mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt seien, spätestens Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen habe; dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, iVm Abschnitt XVII Z. 1 lit. a der Arbeitsruhegesetz-Verordnung - ARG-VO, BGBl. Nr. 149/1984, verstoßen. Es wurde deshalb über ihn gemäß § 27 Abs. 1 ARG eine Geldstrafe zu 1) bis 32) in der Höhe von je S 5.000,-- (insgesamt S 160.000,--), im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1) bis 32) in der Dauer von je fünf Tagen (insgesamt 160 Tage), verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 16.000,-- verpflichtet (§ 64 VStG 1950).
2. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Salzburg (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 19. Juli 1990 insoweit Folge, "als gemäß § 20 VStG 1950 die Strafe je unerlaubt Beschäftigten auf S 2.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird". Der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde mit S 8.000,-- festgesetzt (§ 64 Abs. 2 VStG 1950).
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie sei nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Anschauung gelangt, daß die - im einzelnen angeführten - mildernden Umstände des gegenständlichen Falles die Herabsetzung der Strafe gemäß § 20 VStG 1950, wonach bei Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden könne, gerechtfertigt erscheinen ließen. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur im Umfang des Straf- und Kostenausspruches, richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und mitgeteilt, daß sie "im Rahmen einer Gegenschrift auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher nach ha. Auffassung in rechtlicher Hinsicht nichts mehr hinzugefügt werden kann", verweise. Die Beschwerde erweise sich als zur Gänze unbegründet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften eine unzureichende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes infolge Unterlassung verschiedener Beweisaufnahmen behauptet, mit der Folge, daß sich bei Aufnahme dieser Beweise (Einvernahme namentlich genannter Personen als Zeugen; Vernehmung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Beschuldigter) herausgestellt hätte, daß sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum i.S. des § 5 Abs. 2 VStG 1950 befunden habe oder seine Situation diesem Entschuldigungsgrund zumindest nahegekommen sei, darüber hinaus aber auch Notstand i.S. des § 6 leg. cit. oder zumindest daraus folgende wesentliche Milderungsgründe vorgelegen seien, so genügt es, in dieser Hinsicht auf das vom Beschwerdeführer selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1990, Zl. 90/19/0263, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Aus dessen Punkten II.3.2. und 4.2. ergibt sich die rechtliche Unhaltbarkeit des eben dargestellten Beschwerdevorbringens.
2. Dazu, daß der Beschwerdeführer vorliegendenfalls durch eine rechtsirrige Handhabung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG 1950 seitens der belangten Behörde in subjektiven Rechten verletzt worden ist, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen - gleichfalls unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG - auf die unter II.2.2. enthaltenen Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0468, verwiesen.
3. Der angefochtene Bescheid war demnach im bekämpften Umfang - ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere die Strafbemssung betreffende Beschwerdevorbringen bedurfte - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG).
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190472.X00Im RIS seit
19.11.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013