TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0271

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich;

Norm

FischereiG OÖ 1983 §3 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §3 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpsräsident Dr. Iro und die Hofräte

Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde der N, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Februar 1990, Zl. Agrar-440120/-I/Kra-1990, betreffend Feststellung der Eigenschaft eines Gewässers (mitbeteiligte Parteien: 1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E, 6. F, 7. G, 8. H, 9. I,

10. K, 11. L, 12. M, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und je S 962,50 an die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, sowie je S 896,50 an die dritt- bis zwölftmitbeteiligten Parteien binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen.

Begründung

Mit der an den "Magistrat Rathaus 4020 Linz" gerichteten Eingabe vom 12. Juni 1989 beantragte die Beschwerdeführerin "einen Bescheid zur Ausübung des Fischereirechtes im Oberwasserkanal des E-Werkes". In einem Schreiben vom 17. Juni 1989 ersuchte der Fischerei- Revierausschuß Traun-Linz "um Zuweisung der Fischereirechte im Oberwasserkanal der E" für den Zwölftmitbeteiligten und in einem weiteren Schreiben vom selben Tag an F (verstorben am 7. September 1989) und an die dritt-, viert-, sechst-, acht- und zehntmitbeteiligten Parteien als Fischereiberechtigte im Traunfluß. Mit Bescheid vom 8. August 1989 stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gemäß § 3 Abs. 5 lit. b des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/83, (FG) fest, daß der E-Oberwasserkanal mit einer Länge von ca. 3120 m, vom Einlauf (Traunwehr) bis zum Kraftwerk K, aus bestimmten, der Grundstücksnummer nach bezeichneten Grundstücken bestehend, ein künstliches Gewässer darstelle. In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß der Amtssachverständige des Tiefbauamtes/Abt. Wasserwirtschaft des Magistrates Linz anläßlich der Verhandlung vom 4. Juni 1984 hinsichtlich des Antrages der "Linzer E" auf Feststellung eines Fischereirechtes im Oberwasser- und Unterwasserkanal des Kraftwerkes K folgendes Gutachten abgegeben habe:

"Vor Errichtung des Kraftwerkes der E und des ehemaligen K, Wehres in der Traun führten verschiedene Nebengerinne am linken und rechten Ufer der Traun. Im Gewässersystem für das Kraftwerk K waren im wesentlichen der JBaches, der BGraben und im obersten Bereich durch eine Querverbindung auch der WBach betroffen, während im Unterwasser der MBach zu einem geringen Abschnitt der WBach und letztlich der ZMühlbach mit dem FBach als Entlastungsgerinne für das ehemalige Kraftwerk Z berührt waren. Durch die Eintiefung der Unteren Taun sind einzelne Gerinneabschnitte der vorangeführten Bäche bei mittlerer Wasserführung versandet und mußten durch Regulierungseinrichtungen reaktiviert werden.

Mit Errichtung des Traunwehres wurde das Traunwasser um ca. 3 - 4 m gehoben und in einen besonders ausgebauten Gerinnes d. JBaches abgeleitet, das mit dem Grundwasser und mit der natürlichen Entwässerung in keinem Zusammenhang mehr stand. Der BGraben konnte noch mit einem Überwasser aus dem JBach gespeist werden, das zum derzeitigen Zustand wegen der beträchtlichen Grundwasserabsenkung nicht mehr möglich ist.

Aus den vorangeführten Feststellungen ist das Oberwasser des Kraftwerkes K mit einer Länge von ca. 3 km als künstliches Gewässer anzusprechen. Beim Kraftwerk weist dieses Gerinne eine Gefällstufe von ca. 11 m Höhe auf. Der Zulauf zum Gerinne wird reguliert und muß bei Instandhaltungsarbeiten bzw. bei Katastrophen vollständig abgesperrt werden. Solche Absperrungen sind fallweise über mehrere Wochen notwendig. Die Asphaltschale(n) im Gerinne bilden eine vollkommene Abdichtung gegenüber dem Untergrund. Gegen Hochwasser der Traun ist das Oberwassergerinne vollständig gesichert.

Das neue Oberwassergerinne führt in einem gestreckten Linienzug vom Traunwehr zum Kraftwerk und durchkreuzt die alten Bachläufe. Von diesem werden ca. 20 % der Lauflänge berührt. Das Unterwasser führt in einem gestreckten Linienzug von ca. 1,2 km in den gestauten Traunbereich für das Kraftwerk A. Das Unterwasser weist gegenüber den natürlichen Anlagen des MBaches eine Absenkung von ca. 1,5 m auf. Es wird daher vom Grundwasser aus der Landseite als auch von der Traunseite gespeist und es ist in der Lage eine natürliche Entwässerung der umliegenden Gebiete aufzunehmen. Es ist daher eindeutig einem natürliche Gewässer zuzuordnen.

Der BGraben bezog ursprünglich das Wasser aus dem Grundwasser und wurde zusätzlich vom Überwasser des JBach-Swehres gespeist. Der BGraben begann ab dem Swehr des JBaches und mündet nach einer Lauflänge von ca. 1 km oberhalb der Estraßenbrücke in die Traun. Durch die Absenkung der Traun fiel zum überwiegenden Teil des Gerinnes (BBach) trocken und kann auch nicht mehr durch die vorgesehene Dotation ausreichend mit Wasser versorgt werden. Lediglich im Bereich der Überströmstrecke für das neue Oberwassergerinne ist ein Tosbecken ausgebildet, das vom Grundwasser versorgt wird. Dieser Teil muß als stehendes natürliches Gewässer angesehen werden.

Zusammenfassend wird festgestellt, daß das gesamte Gewässersystem für die Kraftwerksanlage der E vom Traunfluß und dem W Mühlbach mit einer Konsenswassermenge mit 126 m3 pro Sekunde (Maximum) gespeist wird. Im Oberwasser als künstliche Gewässerstrecke werden Altarme von ehemaligen Gewässern bis zu 20 % nach dem Längenmaß für die Führung des derzeitigen Triebwassergerinnes betroffen. Das Unterwasser des Kraftwerkes wird von Altbächen zu 90 % bezogen auf deren Länge berührt.

Da die Feststellung des Amtssachverständigen, daß der E-Oberwasserkanal nur zu 20 % die alten Bachläufe berühre, von den Fischereiberechtigten eines Teiles der Traun bezweifelt worden sei, habe die Behörde eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 2. August 1989 habe der Amtssachverständige folgendes ausgeführt:

"Bei der fischereirechtlichen Verhandlung am 4.6.1984 hat der wasserbautechnische Sachverständige zum Gegenstand der Feststellung eines künstlichen Gewässers und der Zuweisung der Fischereirechte ausgeführt, daß das neue Oberwassergerinne vom Traunwehr bis zum Krafwerk die alten Bachläufe des JBaches mit ca. 20 % der Lauflänge berührt.

Mit Eingabe vom 7.7.1989 wiesen die Fischereiberechtigten diese Aussage ohne ersichtliche Begründung entschieden zurück. Dazu zeigt der Sachverständige nochmals seine Überlegungen auf, die aus dem Kraftwerksprojekt übernommen wurden und im beiliegenden Lageplan dargestellt sind.

Die Errichtung des E-Kraftwerkes K mit dem Oberwasserkanal umfaßt auch die Herstellung des Einlaufbauwerkes mit dem Taunwehr. Vor Errichtung des Traunwehres führte der JBach vom Bereich ca. 60 m unterhalb des Traunwehres zum Verbindungsbach zwischen WBach und JBach und sodann weiter nach Osten den künftigen Oberwasserkanal zweimal querend zur KMühle. Der Oberwasserkanal hat vom Einlauf bis zum Kraftwerk eine Länge von 3,12 km. Der JBach berührt bzw. überdeckt den Oberwasserkanal bei den stationierten Kreuzungsstellen A = 0,92 km bis 1,40 km = 480 m und B = 1,79 km bis 2,04 km = 250 m. Die Länge der Bachläufe wurde von den Achsschnittpunkten der Bäche mit der Aufstandsfläche des Oberwasserkanales übermittelt. Bei der Summe A + B = 430 m ergibt das einen Anteil der sich berührenden Bachlauflängen von 23,4 %. Wenn man anstelle der Aufstandsflächen des Oberwasserkanales mit einer Breite von 50 bis 75 m, die Wasserspiegelbreite von 17,5 m annimmt, ergeben sich für die Kreuzungsstellen der Bäche folgende Längenwerte:

A = 0,96 km bis 1,38 km = 420 m,

B = 1,85 km bis 1,87 km = 20 m und

C = (Altarm des Baches) = 1,97 km bis 2,02 km = 50 m

bei der Summe A + B + C = 490 m, ergibt dies eine anteilige Länge der berührten Bachläufe von 15,7 %.

Der Mittelwert der beiden %-Anteile nach den beschriebenen Annahmen kommt dem eingeschätzten Ca.-Wert von 20 % im o.a. wasserbautechnischen Gutachten sehr nahe. Dieser anteilige Wert der Bachläufe bei der eine Berührung des ehemaligen JBaches mit dem Oberwasserkanal des Kraftwerkes gegeben ist, hat jedoch vom wasserbautechnischen Standpunkte keinen wesentlichen Einfluß auf die Feststellung eines künstlichen Gewässers sowie auf die Zuweisung von Fischereirechten."

Da sich diese Stellungnahme mit dem seinerzeitigen Gutachten decke, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde aufgrund dieser Berufungen den erstinstanzlichen Bescheid und stellte fest, "daß der E-Oberwasserkanal mit einer Länge von 3120 m vom Einlauf (Traunwehr) bis zur Staumauer des Kraftwerkes K ein natürliches Gewässer darstellt." In der Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 4. Juni 1984 ausgeführt, daß die befundmäßigen und gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen seitens der Parteien nicht in Zweifel gezogen worden seien, sodaß von der Einholung eines weiteren Gutachtens habe Abstand genommen werden können. Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FG werde insbesondere festgelegt, daß Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Wasser aufstauen, nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer ändern. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 FG sei im gegenständlichen Fall zu prüfen gewesen, ob durch die Errichtung des Oberwasserkanals nicht lediglich eine Veränderung des Laufes bzw. eine Umgestaltung des Bettes des früher vorhandenen Gewässersystems - in erster Linie des JBaches bzw. BGrabens - eingetreten sei. Der in Rede stehende Oberwasserkanal sei zwar in wasserbautechnischer Hinsicht als künstliches Gerinne angelegt, damit sei aber nicht gesagt, daß es sich im gegenständlichen Fall auch um ein künstliches Gewässer im Sinne des § 3 FG handle. Der wasserbautechnische Sachverständige sei in seinem anläßlich des Lokalaugenscheins am 4. Juni 1984 erstellten Gutachten aufgrund der in diesem Gutachten getroffenen befundmäßigen Sachverhaltsfeststellungen zur Ansicht gelangt, daß es sich beim Oberwasserkanal um ein künstliches Gewässer im Sinne des § 3 FG handle. Dazu sei einmal festzuhalten, daß es nicht unter die Kompetenz eines Sachverständigen falle, über die von ihm zu treffenden befundmäßigen und gutachtlichen Ausführungen hinaus seine Feststellungen einer rechtlichen Beruteilung zu unterziehen, daß dies grundsätzlich Sache der Behörde sei. Der Sachverständige leite seine Ansicht, wonach der Oberwasserkanal des Kraftwerkes K ein künstliches Gewässer sei, im wesentlichen auch daraus ab, daß mit der Errichtung des Traunwehrs das Traunwasser um ca. 3 bis 4 m gehoben und in ein besonders ausgebautes Gerinne des JBaches abgeleitet worden sei, welches mit dem Grundwasser und der natürlichen Entwässerung in keinem Zusammenhang mehr gestanden sei. Wieso der Sachverständige aufgrund der geänderten Grundwasser- bzw. Entwässerungsverhältnisse alleine schon zur Auffassung gelangt sei, daß ein künstliches Gewässer im Sinne des § 3 FG vorliege, werde jedoch nicht ausgeführt. Gleiches gelte für die Feststellung, daß der Zulauf zum Gerinne reguliert werden könne. Alleine aus dieser Feststellung lasse sich sicherlich nicht die Eigenschaft als künstliches Gewässer ableiten. Tatsache sei, daß durch die Errichtung des Traunwehrs das Wasser um ca. 3 bis 4 m gehoben und - wie der Amtssachverständige festgestellt habe - in ein besonders ausgebautes Gerinne des JBaches abgeleitet worden sei. Dies habe nun zur Folge, daß die Traun unterhalb des Traunwehrs nur mehr zu einem geringen Teil wasserführend sei und damit der JBach und in der Folge auch der BBach trockengefallen seien. Damit hätten die im JBach und in der Traun unterhalb des Wehres Fischereiberechtigten die Möglichkeit der Fischereirechtsausübung verloren bzw. sei diese in der Traun nur mehr beschränkt möglich. Zur Frage, ob es durch die gegenständlichen Regulierungsmaßnahmen lediglich zu einer Laufverlegung bzw. Bettumgestaltung des JBaches bzw. BGrabens gekommen sei, sei zunächst einmal festzustellen, daß der Oberwasserkanal genauso wie der ursprüngliche JBach vor seiner Umgestaltung aus der Traun gespeist werde. Dazu komme, daß sich der Oberwasserkanal mit dem alten Bachlauf des JBaches auf ca. 20 % der Lauflänge decke. Darüberhinaus zeige der Oberwasserkanal einen ähnlichen Verlauf wie der ursprüngliche JBach. Das in Rede stehende Gerinne sei zwar in wasserbautechnischer Hinsicht künstlich angelegt worden, es ersetze aber die Altläufe wie JBach und BGraben. Aufgrund der obigen Ausführungen sei daher davon auszugehen, daß der Oberwasserkanal lediglich eine Laufänderung bzw. eine Bettumgestaltung des JBaches im Sinne des § 3 Abs. 2 FG darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien legten gleichfalls eine Gegenschrift vor, ebenso die dritt- bis zwölftmitbeteiligten Parteien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 FG sind natürliche Gewässer solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.

Künstliche Gewässer sind gemäß § 3 Abs. 3 FG solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.

Bestehen Zweifel, ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist, so hat hierüber die Behörde gemäß § 3 Abs. 5 FG auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde zunächst vor, ihre Feststellung, daß es sich beim umstrittenen Oberwasserkanal um ein natürliches Gewässer handle, ausschließlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. Juni 1984 gestützt zu haben, während sie offensichtlich die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Ergänzung des Gutachtens außer acht gelassen habe. In diesem Gutachten habe der Sachverständige ausgeführt, daß es sich beim Oberwasserkanal des Kraftwerkes K um ein künstliches Gewässer handle und dieses Ergebnis seines Gutachtens auch ausführlich begründet. Diese Begründung habe er noch durch die Ergänzung seines Gutachtens vom 2. August 1989 untermauert. Dem ist zu erwidern, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin angeführten Aussage des Amtssachverständigen um eine nicht den Tatsachenbereich betreffende Schlußfolgerung, sondern um eine rechtliche Beurteilung handelt, die alleine der Behörde vorbehalten ist. Daß die belangte Behörde aber bestimmte vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ermittelte entscheidungswesentliche Tatsachen oder dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlußfolgerungen nicht berücksichtigt habe, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätten führen können, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Solches vermag auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der im folgenden dargestellten Rechtslage nicht zu erkennen.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Oberwasserkanal als ein natürliches oder ein künstliches Gewässer zu gelten hat, ist es entscheidend, ob die im Bereich des früheren JBaches vorgenommenen, zur Errichtung des Oberwasserkanales führenden Maßnahmen als solche anzusehen sind, durch welche das Bett eines natürlichen Gewässers (des JBaches) umgestaltet oder sein Lauf verändert wurde (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz FG) oder ob es sich dabei um menschliche Einwirkungen handelte, durch die ein Gewässer vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet wurde (§ 3 Abs. 3 erster Satz FG). Der Verwaltungsgerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde, daß mit den vorgenommenen Maßnahmen das Bett des früheren JBaches umgestaltet und dessen Lauf verändert wurde, nicht entgegentreten. Die dagegen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente erweisen sich nicht als stichhältig: Daß der Oberwasserkanal künstlich durch wasserbautechnische Maßnahmen neu angelegt wurde, wobei sich sein Verlauf nur auf ca. 20 % mit dem des früheren JBaches deckt oder berührt, hindert nicht, diese Maßnahmen als Umgestaltung des Bettes und Veränderung des Laufes des JBaches zu qualifizieren, wurden sie doch im räumlichen Bereich des früheren es vorgenommen und führten sie doch im Ergebnis dazu, daß das neue angelegte Bett an die Stelle des Bettes des früheren JBaches getreten ist. Daran ändert auch nichts, daß der Oberwasserkanal vom Wasser der Traun gespeist wird, weil dies auch beim früheren JBach der Fall war. So gesehen kann nicht davon gesprochen werden, daß durch die Errichtung des Oberwasserkanales das Gewässer der Traun vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet wurde. Die Herstellung des Oberwasserkanales ist dem Wesen nach nichts anderes als ein Regulierungsbau, mit dem nicht zuletzt auch Teile des früheren JBaches, nämlich jene Bereiche, an denen sich dessen Bett mit dem nunmehrigen Oberwasserkanal deckt, unter Umgestaltung und teilweiser Auflassung des Bachbettes mit Durchstichen verbunden wurden. Daß Durchstiche aber unter die in § 3 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Maßnahmen fallen, wird durch den Ausschußbericht zum FG (Beilage 249/1983 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages,

XXII. Gesetzgebungsperiode, Seite 2) bestätigt.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit aus den von der belangten Behörde herangezogenen Ermittlungsergebnissen hinreichend klar hervorgeht, bestand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahin, "ob und wie weit das Gerinne des JBaches bei der Neuerrichtung des Oberwasserkanales verwendet wurde", zumal hierüber der vom Amtssachverständigen dem Ergänzungsgutachten vom 2. August 1989 beigelegte, in den Verwaltungsakten erliegende Lageplan Aufschluß gibt.

Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs, weil ihr nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Behauptungen der mitbeteiligten Parteien im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen und die zu deren Widerlegung notwendigen Anträge zu stellen. Hätte sie Gelegenheit hiezu gehabt, so hätte sie die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt und eine Reihe von früher anhängigen Verfahren angeführt, aus welchen sich ergebe, daß der Oberwasserkanal immer als künstliches Gewässer angesehen worden sei, was sich auch in verschiedenen Bescheiden in den Begründungen niedergeschlagen habe. Darüberhinaus hätte sie die Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen begehrt, der insbesondere zu der Äußerung im Gutachten aus dem Jahre 1984 Stellung zu nehmen gehabt hätte, wie weit der Oberwasserkanal ein besonders ausgebautes Gerinne des JBaches sei. Der Sachverständige hätte in seiner Stellungnahme nochmals zusammenfassend darauf hinweisen müssen, daß die Errichtung des Oberwasserkanals eine Neuerrichtung eines Bettes und nicht etwa die Umgestaltung eines Bettes eines natürlichen Gewässers oder dessen Laufveränderung sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzustellen, weil daraus nicht hervorgeht, daß die belangte Behörde bei Aufnahme der von der Beschwerdeführerin angeführten Beweise zu anderen entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen hätte kommen können. Daß der Oberwasserkanal in der Begründung anderer Bescheide als künstliches Gewässer angesehen wurde, ist unerheblich, weil dem keine bindende Wirkung für das vorliegende Verfahren zukommen kann. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin begehrten Ergänzung des Sachverständigengutachtens ist, soweit sie die Frage betrifft, wie weit der Oberwasserkanal ein besonders ausgebautes Gerinne des JBaches sei, auf die obigen Ausführungen zu verweisen, im übrigen bezieht sich die gewünschte Ergänzung auf Rechtsfragen, die nicht vom Sachverständigen zu lösen sind.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß mit dem angefochtenen Bescheid entgegen § 59 Abs. 1 AVG 1950 nicht ihr Antrag auf Zuweisung der Ausübung des Fischereirechtes im Oberwasserkanal des E-Werkes K erledigt worden sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus der Zitierung des § 3 Abs. 5 lit. b FG im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, daß die Behörde von der mit dieser Bestimmung eingeräumten Möglichkeit der amtswegigen Entscheidung Gebrauch gemacht hat. Daß eine solche Entscheidung nur dann getroffen werden kann, wenn ihr Präjudizialität für die Entscheidung eines bestimmten anderen Verfahrens zukommt, geht aus § 3 Abs. 5 FG nicht hervor (vgl. zu dieser Frage das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0177).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Zufolge des § 49 Abs. 6 VwGG sind die Mitbeteiligten hinsichtlich des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes als eine Partei anzusehen, wobei der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatzaufwand an die die Partei bildenen Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten ist. An Stempelgebühren für die Gegenschrift konnte den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien nur insgesamt S 240,-- zuerkannt werden, weil die Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 4 VwGG nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190271.X00

Im RIS seit

19.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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