TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0283

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. April 1990, Zl. 5-212 Wo 11/9-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt gemäß § 51 Abs. 5 erster Satz VStG 1950 der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Slg. Nr. 11 790/A) läuft diese Frist ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz. Dies war im Beschwerdefall - nach der insoweit eindeutigen Aktenlage - am 14. April 1989 der Fall, sodaß die genannte Jahresfrist bereits am 14. April 1990 abgelaufen war und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit diesem Tage in dem Sinne außer Kraft getreten ist, daß es als aufgehoben galt. Ungeachtet dessen entschied die belangte Behörde mit dem am 19. April 1990 zugestellten (sohin erlassenen), angefochtenen Bescheid meritorisch über die Berufung. Diese meritorische Entscheidung war verfehlt, weil ihr das sachliche Substrat fehlte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß in das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190283.X00

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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