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10 VerfassungsrechtNorm
LärmschutzV Spittal/DrauLeitsatz
Kollegiale Beschlußfassung für eine Äußerung der Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren verfassungsgesetzlich nicht geboten, wenn Gesetzmäßigkeit der Verordnung einer Gemeindebehörde verteidigt wird, die der Aufsicht der Landesregierung unterliegt Lärmschutzverordnung Spittal/Drau nicht gesetzwidrig erlassen (siehe VfSlg. 11653/1988)Spruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Beim VwGH ist das Verfahren über eine Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. April 1983 anhängig, mit dem der Bf. schuldig erkannt wurde, er habe durch näher beschriebene Arbeiten in den angegebenen vier Zeiträumen jeweils übermäßigen aber vermeidbaren Lärm erregt und hiedurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach "§2 litc der V der Stadtgemeinde Spittal/Drau in Verbindung mit §2 Abs1 des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1977 begangen"; über den Bf. wurden gemäß §3 dieser V iVm §4 des (Kärntner Landes-)Gesetzes vom 25. Oktober 1977, LGBl. 74, über die Anstandsverletzung und Lärmerregung (im folgenden kurz: K-PolG) Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
b) Aus Anlaß dieser Beschwerde stellt der VwGH mit Beschluß vom 10. November 1986, Zl. A135/86, gemäß Art139 Abs 1 B-VG an den VfGH den Antrag, §2 litc der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal a.d. Drau vom 16. Dezember 1980, Zl. 140-1/1980, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Jänner 1981 bis 10. Feber 1981, als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Verordnungsprüfungsantrag wird damit begründet, daß diese V eine Durchführungsverordnung zum K-PolG sei, daß das K-PolG einen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht vorsehe und daß daher nicht der Gemeinderat zuständig gewesen sei, die LärmschutzV zu erlassen.
2.a) Die Kärntner Landesregierung erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie Argumente für die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung der LärmschutzV Spittal/Drau und damit für die Gesetzmäßigkeit der V vorbringt. Sie begehrt, die V nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
Diese vom Landesamtsdirektor gefertigte Äußerung beruht zwar nicht auf einem Beschluß des Kollegiums Landesregierung. Dennoch ist sie als von der Landesregierung erstattete Äußerung anzusehen: Mit ihr wird nicht die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung der Landesregierung, sondern jene einer Gemeindebehörde verteidigt, die der Aufsicht der Landesregierung unterliegt. In derartigen Fällen ist die kollegiale Beschlußfassung für eine Äußerung der Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren verfassungsgesetzlich nicht geboten (siehe VfSlg. 11460/1987).
b) Auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde Spittal a.d. Drau gab eine Äußerung ab. Er beantragt, die LärmschutzV nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Die LärmschutzV Spittal/Drau lautet auszugsweise:
"Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal a.d. Drau vom 16. Dezember 1980, Zl. 140-1/1980, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Gemäß §2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/1977, wird verordnet:
§1
Lärmerregung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§2 Abs1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung)."
(2) ......... (Bestimmung des Begriffes "störender
Lärm")
(3) ......... (Definition des Begriffes
"ungebührlicherweise")
"§2
Störender Lärm (§2 Abs2) wird jedenfalls
ungebührlicherweise erregt (§1 Abs3) durch:
...............
c) den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und
Kreissägen u.ä., die nicht vom Baulärmgesetz, LGBl. Nr. 26/1973,
erfaßt sind und die im Freien einen 50 dBA übersteigenden Lärm
erzeugen, in Wohngebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von
bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an
Werktagen in der Zeit von 12,00 bis 15,00 Uhr und 19,00 bis 8,00
Uhr;
............
§3
Verwaltungsübertretungen sind gemäß §4 des Gesetzes
über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-oder
Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§4
.........."
III. Am 25. Juni 1987 beschloß der VfGH gemäß Art140 Abs
1 B-VG, aus Anlaß dieses Verordnungsprüfungsverfahrens von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung des §2 sowie der Wendung "und §2 Abs1" im §4 des K-PolG in der Stammfassung einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag G159/87 stellte er fest, daß diese landesgesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig waren.
IV. Der VfGH hat über den - zulässigen Verordnungsprüfungsantrag erwogen:
1. Im soeben zitierten Erkenntnis wurde dargetan, daß die LärmschutzV Spittal/Drau eine Durchführungsverordnung zu §2 K-PolG in der Stammfassung ist, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen war.
Nach §14 Abs1 der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl. 8, sind Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat zu erlassen. Die LärmschutzV Spittal/Drau wurde - dieser Norm entsprechend - vom Gemeinderat beschlossen.
Die vom antragstellenden VwGH vorgebrachten Bedenken treffen also nicht zu. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG beschlossen werden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Landesregierung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V83.1986Dokumentnummer
JFT_10119688_86V00083_00