TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0450

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §44a lita;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde des N. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juli 1990, Zl. 5 - 212 Ri 9/23-89, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Ziffern 3) a), 5) b), 6) b), 5) c) und 8)

c) des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid richtet.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Ziffern 1) a), 2) a), 4) a), 5) a) - hier also mit Ausnahme der Tatanlastung für 1. März 1987 - 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) aufrechterhalten wurde, einschließlich der damit verbundenen Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie soweit dem Beschwerdeführer damit zu den Ziffern 3) a), 3) b), 5) b), 5) c), 6) b) und 8) c) Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zunächst wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1989, soweit damit der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Ziffern 1) a), 2) a), 4) a), 5) a), - hier abgesehen von der Tatanlastung 1. März 1987 - 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie soweit die Ziffer 5) a) hinsichtlich der Tatanlastung 1. März 1987 und die Ziffern 1) b), 3) b), 4) b), 7) b), 8) b) und 10) b) aufrechterhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen - sohin soweit die Ziffern 3) a), 5) b), 6) b), 5) c) und 8) c) des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten wurden - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 13. Juli 1990, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 2.5.1988, 15 Ri 5/87/1, erhobenen Berufung des N. vom 16.5.1988 wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1950, BGBl. Nr. 172, bezüglich der Tatbestände 1a), 2a), 4a), 5a), - hier abgesehen von der Tatanlastung 1.3.1987 - 6a), 7a), 8a), 9a), 3a), 5b), 6b), 5c) und 8c) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Festsetzung der Ersatzarreststrafe gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz VStG 1950 zu erfolgen hat (bezüglich der Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes).

Bezüglich der Ziffer 5a), hinsichtlich der Tatanlastung 1.3.1987, und der Ziffern 1b), 3b), hinsichtlich der Tatanlastung 3. bis 10.3.1987, 4b), 7b) und 10b) wird das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10 v.H. der verhängten Geldstrafen bezüglich der Tatbestände 1a), 2a), 3a), 4a), 5a), 6a), 7a), 8a), 9a), 3b), hinsichtlich der Tatanlastung 12. bis 22.3.1987, 5b), 6b), 5c) und 8c) zu leisten und demgemäß - zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten - zwölfmal S 30,-- und zweimal S 100,--, d.s. insgesamt S 560,-- (Gesamtkosten S 6.720,--), zu bezahlen."

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - im wesentlichen aus, im gegenständlichen Verfahren seien bezüglich der Tatanlastung zu den Ziffern 1) a), 2) a), 4) a), 5) a), 6) a), 7)a), 8) a) und 9) a) die betreffenden Arbeitnehmer neuerlich einvernommen worden, wobei diese angegeben hätten, daß sie über den Zeitraum März 1987 natürlich nicht mehr genaue Angaben machen könnten. Sie hätten aber angegeben, daß die Mittagspause in der Regel bei der Talstation (Zentrale) konsumiert worden sei, was auch aus der Stempelkarte ersichtlich sei. Die Zeit der Abfahrt von der Bergstation zur Talstation bzw. die Anfahrt von der Talstation auf die Bergstation sei nicht in die Ruhepause eingerechnet worden. "Diese Aussage" widerspreche eindeutig den Angaben des Beschwerdeführers, der bezüglich des Arbeitnehmers E.M. ausgeführt habe, daß er auch ins Tal abfahren hätte können, um eine Ruhepause auf seiner Zeitkarte mittels Stechuhr einzutragen. Dabei sei - so der Beschwerdeführer - allerdings zu bedenken, daß M. eben durch die Ab- und Anfahrt zum Lifthäuschen einen Großteil seiner Ruhepause vergeudet hätte. Einzig und allein deshalb, um den Dienstnehmern entgegenzukommen, sei von ihm davon abgesehen worden, eine Eintragung der Ruhepause mittels Stechkarte zu verlangen. Aus dieser Argumentationsweise des Beschwerdeführers werde ersichtlich, daß er offensichtlich nicht davon Kenntnis gehabt habe, was als Ruhepause und was als Arbeitszeit anzusehen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen gelange die Behörde zu der Ansicht, daß den Angaben der Zeugen mehr Glaubwürdigkeit zukomme, da sie diesen internen Betriebsablauf doch besser kennen würden als der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wäre auch eine Zeitkarte, aus der die Arbeitszeit und etwaige Ruhepausen nicht deutlich ersichtlich seien, vollkommen sinnlos, da sie dem einzigen Zweck ihrer Existenz damit nicht entspreche.

Bezüglich der Tatbestände 1) b), 3) b), 4) b), 7) b), 8) b) und 10) b) sowie bezüglich Ziffer 5) a) hinsichtlich der Tatanlastung vom 1. März 1987 sei das Verfahren - entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071 - einzustellen gewesen, zumal die Erstbehörde dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Wochenruhe in den Ziffern 1) b), 3) b) - hier hinsichtlich der Zeit vom 3. März bis 10. März 1987 -, 4) b), 7) b), 8) b) und 10) b) des Straferkenntnisses in Zeiträumen angelastet hätten, welche im Sinne des Gesagten jeweils keine Kalenderwochen (von Montag bis Sonntag) beinhaltet hätten. Anders verhalte es sich zu Ziffer

3) b), soweit damit die Zeit vom 12. März bis 22. März 1987 angelastet worden sei und zu Ziffer 5) b) und 6) b) des Schuldspruches. Hiebei handle es sich nämlich um Zeiträume, die eine ganze Kalenderwoche (Montag bis Freitag) beinhaltet hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071, wurde die Beschwerde, soweit mit dem damals angefochtenen Bescheid die Ziffern 3)a), 5) b), 6) b), 5) c) und 8) c) des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten wurden, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hätte sich daher bei Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über den Schuldspruch in diesem Umfang zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung des Schuldspruches konnte der Beschwerdeführer aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihm dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1989 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0483). Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Anders verhält es sich allerdings mit der diesbezüglichen Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens, welche bereits Gegenstand des in diesem Umfang aufrecht gebliebenen Bescheides vom 8. Mai 1989 waren. Insoweit ist die Beschwerde zulässig und auch berechtigt. Die neuerliche Vorschreibung dieser Kosten zu den Ziffern 3) a), 5) b), 6) b), 5) c) und 8)

c) belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht die Vorschrift des § 51 Abs. 5 VStG 1950 entgegen: Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 621/A, zu dieser Gesetzesstelle, daß der Berufungsbehörde im Falle der Aufhebung ihres Bescheides neuerlich eine Frist - und zwar von einem Jahr ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - eingeräumt ist, abzugehen. Insbesondere gebietet es kein Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten, den neuerlichen Lauf der erwähnten Frist auszuschließen. Von der "theoretischen Gefahr", daß ein Beschuldigter "bis an sein Lebensende mit ein und demselben Strafverfahren konfrontiert" wird, kann schon im Hinblick auf die Vorschrift des ersten Satzes des § 31 Abs. 3 VStG 1950 - selbst unter Bedachtnahme auf den zweiten Satz derselben - keine Rede sein. Die damit verbundene Wirkung, daß allenfalls "Beweisnotstand" eintreten könnte, trifft auch zu Lasten der Strafbehörde zu, wozu kommt, daß die Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu dem zweifellos unerwünschten Ergebnis führen würde, daß der Strafanspruch des Staates bei Aufhebung eines derartigen, beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ohne neuerliche Möglichkeit einer für den Beschuldigten ungünstigen Entscheidung erlöschen würde. Daß der Gesetzgeber - so der Beschwerdeführer - in Kenntnis der hg. Judikatur anläßlich der VStG-Novelle 1987 nicht auch § 51 Abs. 5 VStG 1950 neu geregelt hat, spricht nicht für die Ansicht des Beschwerdeführers, sondern sogar dagegen.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer allerdings geltend, daß der angefochtene Bescheid, soweit damit (neuerlich) die Z. 1) a), 2) a), 4) a), 5) a) - hier abgesehen von der diesbezüglich verfügten Einstellung des Strafverfahrens für den Tattag 1. März 1987 -, 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) des erstinstanzlichen Bescheides, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, aufrechterhalten wurden, wieder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. Insoweit hatte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071, die Aufhebung der diesbezüglichen Teile des damals angefochtenen Bescheides damit begründet, die belangte Behörde habe sich nicht mit der - nicht von vornherein als unwesentlich anzusehenen - Behauptung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, in der Mittagszeit sei während einer halben Stunde kein Liftbetrieb gewesen, woraus abzuleiten sei, dadurch sei den Dienstnehmern (deren Tätigkeit mit dem Liftbetrieb in Verbindung gestanden sei) die erforderliche Ruhepause zur Verfügung gestanden. Mit diesem Argument des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides neuerlich nicht auseinandergesetzt. Von dieser Auseinandersetzung war sie auch nicht etwa im Hinblick auf die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Zeugenaussagen der betreffenden Arbeitnehmer entbunden. Diese Zeugenaussagen - jeweils vom 29. Juni 1990 - lauteten nach den im Akt erliegenden Niederschriften wie folgt:

a) Zeugen E.St. und A.H.:

"Bezüglich der Ruhepausen kann ich keine genauen Angaben für diesen Tag abgeben. Ich weiß nur, daß 2 Lifte in der Regel abgestellt wurden und daß ich eine halbe Stunde Pause für die Einnahme einer Jause hatte. (H.)

Für mich ergibt sich das gleiche Problem, daß ich heute nicht mehr mit Sicherheit sagen kann, ob eine Ruhepause gewährt wurde. (St.)"

b) Zeugen P.B., E.M. und F.K.:

"Es ist Saisonbetrieb, wenn viel Arbeit ist, wird u. U. durchgearbeitet und die Mittags- oder Ruhepause wird nicht genützt. Für die erwähnten Tage kann ich nicht sagen, ob eine Mittagspause konsumiert wurde. Üblicherweise wird bei der zentralen Stempeluhr eingestempelt und die Ruhepause wird i. d.R. aus der Stempelkarte ersichtlich. Die Abfahrt zur Stempeluhr und von der Stempeluhr wird von der Firma bezahlt. Die Überprüfung des AI kann grundsätzlich befürwortet werden."

c) Zeugen W.B., J.St. und E.St.:

"Bezüglich der angeblich nicht gewährten Ruhepause können wir keine Angaben mehr machen. Wir sind oft selbst interessiert gewesen durchzuarbeiten, um die erforderlichen Stunden zu haben. Grundsätzlich ist sie aber von der Firma gewährt worden. Meist ist die Mittagspause aus der Stempelkarte ersichtlich gewesen. Die Jause wurde meistens in der Zentrale eingenommen. Fallweise wurde auch anderswo gegessen."

Aus diesen Zeugenaussagen - zu welchen dem Beschwerdeführer in Verletzung des § 45 Abs. 3 AVG 1950 kein Parteiengehör gewährt worden war - läßt sich daher kein verläßlicher Schluß auf die Nichteinhaltung der Ruhepausen (§ 11 Abs. 1 erster Satz Arbeitszeitgesetz) ziehen. Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht stichhältig. Er ist daher im aufgezeigten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften belastet. In diesem Zusammenhang sei zur Z. 5)a) bemerkt, daß im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Tatanlastung 1. März 1987 die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens - auch bei allfälliger sonstiger Abweisung der Berufung - nicht in Betracht kommt (§ 65 VStG 1950).

Was den Schuldspruch zu Ziffer 3) b) anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071 zum Ausdruck gebracht, dieser Schuldspruch sei zwar bezüglich der Zeit vom 12. März bis 22. März 1987 frei von Rechtsirrtum, doch sei die Tatanlastung für die Zeit vom 3. März bis 10. März 1987 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wegen der untrennbaren Tateinheit wurde allerdings die gesamte Z. 3) b) mit diesem Erkenntnis aufgehoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zwar das Verfahren zu Z. 3) b) des erstinstanzlichen Bescheides "hinsichtlich der Tatanlastung 3. bis 10.3.1987" eingestellt. Allerdings fehlt im Spruch des angefochtenen Bescheides ein Abspruch über die restliche diesbezügliche Tatanlastung für die Zeit vom 12. März bis 22. März 1987. Dies verletzt zwar den Beschwerdeführer in Hinsicht auf den Schuldspruch in keinem subjektiven Recht, doch war es schon im Grunde des § 64 Abs. 1 VStG 1950 unzulässig, Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben (vgl. im übrigen die obigen Ausführungen zu Z. 5)a) im Zusammenhang mit § 65 VStG 1950). Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang auch zu Z. 3) b) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, daß die belangte Behörde es - aus welchen Gründen immer - auch unterlassen hat, in den Spruch ihres Bescheides eine Erledigung der Berufung in Hinsicht auf die Z. 8) b) des erstinstanzlichen Schuldspruches aufzunehmen, doch ergibt sich in diesem Zusammenhang - anders als zu Z. 3)b) infolge der dortigen Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens - keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers.

Der angefochtene Bescheid war daher im oben aufgezeigten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes (für die bereits anderweitig verwendete Vollmacht) abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190450.X00

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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