TE Vfgh Erkenntnis 1988/3/12 G154/87, G251/87, G84/88

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Veröffentlicht am 12.03.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir SchischulG 1981 §10 Abs1
Tir SchischulG 1981 §11 Abs4 und Abs5
Tir SchischulG 1981 §6, §7 Abs3 und §10 Abs1
Tir SchischulG 1981 §6, §7, §10, §11

Leitsatz

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist Tir. SchischulG; Monopolisierung des Schiunterrichts durch Zulassung jeweils nur einer Schischule in einem in der Regel das gesamte Gebiet einer Gemeinde umfassenden Schischulgebiet; das zur Erreichung sachlich gerechtfertigter Fremdenverkehrs- und Sicherheitsinteressen gewählte Ordnungssystem bewirkt eine gravierende Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit; Aufhebung des §6, einiger Worte in §7 Abs3 und des §10 Abs1

Spruch

1. Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abs4 und 5 des §11 des Tiroler Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. für Tirol Nr. 3/1981, wird eingestellt.

2. §6, die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs3 des §7 und der Abs1 des §10 des Tiroler Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. für Tirol Nr. 3/1981, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die für die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule maßgeblichen Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tiroler Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. für Tirol 3/1981 (künftig: TSchG), - die in Prüfung stehenden Regelungen sind hervorgehoben - lauten wie folgt:

"2. Abschnitt

Schischulen

§5

Aufgaben

Den Schischulen ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§3 und 4, die erwerbsmäßige Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des alpinen und des nordischen Schilaufes sowie des Schibobfahrens vorbehalten. Im Rahmen des Schischulunterrichtes haben die Schischulen durch Aufklärung über richtiges Verhalten im Schigelände und über alpine Gefahren zur Hebung der Sicherheit im Schilauf beizutragen.

§6

Schischulgebiet

(1) Das Gebiet einer Gemeinde bildet in der Regel ein Schischulgebiet.

(2) Wenn es wegen der örtlichen Lage der Fremdenverkehrsbetriebe im Verhältnis zum vorhandenen Übungsgebiet, wegen der besonderen geographischen Lage eines Gebietes oder wegen des Ausmaßes des Fremdenverkehrs erforderlich und der besseren Betreuung der Gäste in der Schischule dienlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung

a)

aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Schischulgebiete,

b)

aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Schischulgebiet

bilden.

(3) Ändern sich die für die Bildung eines Schischulgebietes maßgeblichen Verhältnisse durch die Errichtung von Fremdenverkehrsbetrieben, durch die Ausweitung der Privatzimmervermietung, durch die Erschließung von neuem Übungsgelände oder durch eine Veränderung in der Nachfrage der Gäste nach Leistungen der Schischule, so hat die Landesregierung unter Beachtung der Grundsätze des Abs2 durch V die bestehenden Schischulgebiete zu ändern.

(4) Vor der Erlassung einer V nach dem Abs2 oder 3 sind die beteiligten Gemeinden und Fremdenverkehrsverbände sowie der Tiroler Schilehrerverband (§28) zu hören. Den von einer Änderung der Schischulgebiete betroffenen Inhabern einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Das Inkrafttreten einer V über eine Änderung von Schischulgebieten ist frühestens mit dem 1. Juli und spätestens mit dem 1. September eines Jahres festzusetzen.

§7

Bewilligung

(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung kann nur

a) natürlichen Personen oder

b) Körperschaften öffentlichen Rechtes

erteilt werden.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und der Bewerber, bei Körperschaften öffentlichen Rechtes der zu bestellende Geschäftsführer, die persönlichen Voraussetzungen (§8) erfüllt.

§8

Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule darf nur Personen erteilt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) das 22. Lebensjahr vollendet haben,

c) die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,

d) körperlich und geistig geeignet sind,

e) die fachliche Befähigung und eine angemessene praktische Betätigung nachweisen.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§9

Anhörungspflicht

(1) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule die Gemeinde (Gemeinden) des Schischulgebietes, den zuständigen Fremdenverkehrsverband (die zuständigen Fremdenverkehrsverbände) und den Tiroler Schilehrerverband zur Frage des Bedarfes und zur Frage der persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers (Geschäftsführers) innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

(2) Wurde das Vorliegen des Bedarfes oder der persönlichen Voraussetzungen eines Bewerbers (Geschäftsführers) entgegen der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme einer Gemeinde oder eines Fremdenverkehrsverbandes als gegeben angenommen oder wurde eine Gemeinde oder ein Fremdenverkehrsverband über das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht gehört, so steht ihnen das Recht der Beschwerde an den VwGH gemäß Art131 Abs2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu.

§10

Umfang der Bewilligung

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist für einen bestimmten Standort innerhalb eines Schischulgebietes zu erteilen.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist zunächst auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Hat der Inhaber die Schischule ordnungsgemäß geführt, so ist ihm auf seinen Antrag die Bewilligung auf die Dauer von höchstens weiteren fünf Jahren zu erteilen. Ist weiterhin eine ordnungsgemäße Führung der Schischule durch den bisherigen Inhaber gewährleistet, so kann ihm die Bewilligung wiederholt auf die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren, längstens aber bis zum 1. Mai des auf die Vollendung des dem 65. Lebensjahr folgenden Jahres erteilt werden. Die wiederholte Erteilung einer Bewilligung ist nur auf Antrag und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §8 Abs1 lita, c und d zulässig.

(3) ...

§11

Pflichten des Inhabers einer Schischule

(1) Unbeschadet weitergehender Regelungen in diesem Gesetz hat der Inhaber einer Schischule

a) den Unterricht in Inhalt und Methode nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik durchführen zu lassen,

b) in das Lehrprogramm die Aufklärung über richtiges Verhalten im Schigelände und über alpine Gefahren aufzunehmen,

c) eine für alle Lehrkräfte verbindliche Schulordnung zu erstellen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Gruppeneinteilung, die Kurszeiten, die Abfolge von Lehrveranstaltungen und dergleichen zu enthalten hat,

d) die Lehrkräfte anzuhalten, sich in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit stets so zu verhalten, daß die Sicherheit im Schilauf gewährleistet ist,

e) die Schischule so zu betreiben, daß neben der Sicherheit im Schilauf und dem Schisport auch das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr gefördert wird,

f) die Schüler entsprechend ihrem schiläuferischen Können in Gruppen einzuteilen. Eine Gruppe darf nicht mehr als 12 Personen umfassen. Diese Zahl darf nur ausnahmsweise bei Vorliegenden besonderer Gründe kurzfristig und in geringem Umfang überschritten werden.

(2) Der Inhaber einer Schischule hat, abgesehen vom Fall des §7 Abs2 litb, die Schischule persönlich zu leiten. ...

(3) Der Inhaber einer Schischule ist verpflichtet, den Standort der Schischule mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Inhabers der Schischule sowie eine Bezeichnung der Schischule, die eine Verwechslung mit anderen Schischulen verläßlich ausschließt, zu enthalten. Die gewählte äußere Geschäftsbezeichnung ist unter Angabe des Standortes der Schischule auch im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

(4) Mit Schülern einer Schischule darf das Schischulgebiet einer anderen Schischule zur Unterweisung in den Fertigkeiten des alpinen und des nordischen Schilaufes sowie des Schibobfahrens nur dann aufgesucht werden, wenn dadurch der planmäßige Betrieb dieser Schischule auf dem vorhandenen Übungsgelände nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber der Schischule hat dem Inhaber der im aufzusuchenden Schischulgebiet bestehenden Schischule spätestens einen Tag vorher die Dauer des Aufenthaltes und die Anzahl seiner Schüler sowie das vorgesehene Übungsgebiet und die Art des Unterrichtes mitzuteilen. Entstehen zwischen den Inhabern der beiden Schischulen Meinungsverschiedenheiten über eine mögliche Beeinträchtigung des planmäßigen Betriebes der im aufgesuchten Schischulgebiet bestehenden Schischule und kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf das öffentlich Interesse am Fremdenverkehr und eine geordnete Unterweisung der Schüler der Schischulen mit Bescheid das Aufsuchen des fremden Schischulgebietes näher zu regeln (zeitliche, örtliche und gruppenmäßige Beschränkungen, Festlegung von Treffpunkten und dergleichen).

(5) Die Werbung und die Aufnahme von neuen Schülern innerhalb eines fremden Schischulgebietes ist nicht zulässig.

(6) ...

§12

Schischultarife

...

§13

Entzug der Bewilligung

(1) Die Landesregierung hat eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule auf Antrag der Gemeinde (der Gemeinden) des Schischulgebietes, des zuständigen Fremdenverkehrsverbandes (der zuständigen Fremdenverkehrsverbände), des Tiroler Schilehrerverbandes oder von Amts wegen zu entziehen, wenn der Inhaber der Schischule

a) eine der Voraussetzungen nach §8 Abs1 lita, c oder d nicht mehr erfüllt;

b) während eines längeren Zeitraumes die Schischule nicht persönlich geleitet oder ohne Bewilligung der Landesregierung einen Stellvertreter mit der Leitung betraut hat;

c) festgestellte Mängel bei der Leitung der Schischule nicht binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist (§39) behoben hat;

d) wiederholt wegen einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde;

e) die Fortbildungslehrgänge (§21) ohne Angabe trifftiger Gründe nicht besucht hat;

f) Lehrkräfte verwendet hat, die die vorgeschriebenen Fortbildungslehrgänge nicht besucht haben;

g) die Schischule so betreibt, daß die Sicherheit im Schilauf oder das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr beeinträchtigt wird.

(2) ...

§14

Erlöschen der Bewilligung

..."

2.1. Mit Bescheid vom 24. Juli 1986 erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß §7 iVm §10 TSchG dem X Z die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Schischule Ischgl", mit dem Standort in Ischgl und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von Ischgl, auf die Dauer von zwei Jahren, d.i. bis zum 30. April 1988, sowie nach den selben Gesetzesstellen die genannte Bewilligung für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 30. April 1990 an N G; dem Ansuchen des E Z gab die Tiroler Landesregierung nicht statt.

Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen die Bestellung des N G zum Schischulleiter ab 1. Mai 1988 und gegen die Abweisung des Ansuchens des E Z zur Errichtung und zum Betrieb der Schischule Ischgl - erhob dieser eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §7 Abs3 TSchG angeregt wurde (Anlaßverfahren B811/86).

2.2. Mit Bescheid vom 3. August 1987 erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß §7 iVm §10 TSchG dem H R die Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Arlberg", mit dem Standort in St. Anton a.A. und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von St. Anton a.A., bis zum 1. Mai 1988; gemäß §§7, 8, 9, 10 und 11 leg. cit. gab die Tiroler Landesregierung den Ansuchen des F K, des F N und des H S um die Bewilligung zum Betrieb der genannten Schischule nicht statt.

Gegen diesen Bescheid erhob F K eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird (Anlaßfall B940/87).

2.3. Mit Bescheid vom 27. November 1987 erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß §7 iVm §10 TSchG dem A L die Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Niederthai", mit dem Standort in Niederthai und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von Umhausen, bis zum 1. Mai 1989; gemäß §§7, 8, 9, 10 und 11 leg. cit. gab die Tiroler Landesregierung den Ansuchen des M F und des C G um die Bewilligung zum Betrieb der genannten Schischule nicht statt.

Gegen diesen Bescheid erhob M F eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird (Anlaßfall B17/88).

3. Aus Anlaß dieser Beschwerden faßte der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG im Verfahren B811/86 am 16. Juni 1987, im Verfahren B940/87 am 28. November 1987 und im Verfahren B17/88 am 25. Feber 1988 jeweils den Beschluß auf amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6, der Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs3 des §7, des Abs1 des §10, sowie der Abs4 und 5 des §11 TSchG. Die Verfahren sind zu G154/87 (Anlaßfall B811/86), G251/87 (Anlaßfall B940/87) und G84/88 (Anlaßfall B17/88) protokolliert.

4. Der VfGH vertrat in den Einleitungsbeschlüssen die Meinung, daß der Tiroler Landesgesetzgeber durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen den Grundsatz festgelegt habe, daß das Gebiet jeder Gemeinde in der Regel ein Schischulgebiet bilde, für das nur eine Schischule zu bewilligen sei; die Bewilligung einer Schischule setze jedoch in Gebieten, in denen noch keine Schischule bestehe, zusätzlich voraus, daß hiefür ein Bedarf bestehe. Die Bildung von Schischulgebieten, die vom Gemeindegebiet abweichen, sei dem Verordnungsweg vorbehalten; die Erlassung einer V sei jedoch davon abhängig, daß sie auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus Gründen des Fremdenverkehrs erforderlich sei.

Der VfGH meinte weiters, daß sich dieses legistische Konzept aus der Gesamtheit der in Prüfung gezogenen Regelungen ergebe und daß sich der jeweils angefochtene Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht teils expressis verbis, teils der Sache nach auf diese Bestimmungen stütze, sodaß deren Präjudizialität im Sinne des Art140 Abs1 B-VG zu bejahen sei.

Die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der in Rede stehenden Bestimmungen hat der VfGH im Einleitungsbeschluß vom 16. Juni 1987 B811/86 umschrieben (in den Einleitungsbeschlüssen vom 28. November 1987 B940/87 und vom 25. Feber 1988 B17/88 wird hierauf verwiesen).

5. Im Gesetzesprüfungsverfahren hat die Tiroler Landesregierung eine Äußerung abgegeben, in der sie beantragt, das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 Abs1 und des §11 Abs4 und 5 TSchG mangels Präjudizialität im Sinne des Art140 Abs1 B-VG einzustellen und den §6 und die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" in §7 Abs3 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen wird beantragt, für deren Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr festzulegen.

6. Auf Einladung des VfGH haben auch die Kärntner Landesregierung, die Oberösterreichische Landesregierung, die Salzburger Landesregierung, die Steiermärkische Landesregierung und die Vorarlberger Landesregierung Stellungnahmen abgegeben, in denen ebenfalls - ausnahmslos - für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eingetreten wird.

Auch die Gemeinde St. Anton a.A. und der Fremdenverkehrsverband haben in gleichem Sinne Stellung genommen. Der Beteiligte H R vertritt in seiner zu G251/87 abgegebenen Stellungnahme ebenfalls diese Ansicht.

7. Der VfGH hat zur Zulässigkeit erwogen:

7.1. Die Tiroler Landesregierung hat hiezu ausgeführt:

"Im ... Beschwerdefall wurde über die Erteilung bzw. die Versagung der Bewilligung zum Betrieb der Schischule Ischgl abgesprochen. Bei dieser Schischule bildet das Gemeindegebiet nach §6 Abs1 des Tiroler Schischulgesetzes zugleich das Schischulgebiet. Im Beschwerdefall stützt sich also die Entscheidung (wenn auch nicht expressis verbis) nur auf die Bestimmung des §6 Abs1. Die Frage der allfälligen Teilung des Gebietes der Gemeinde Ischgl in mehrere Schischulgebiete stand im Beschwerdefall nicht zur Diskussion. Bezüglich der Bestimmungen der Abs2, 3 und 4 des §6 könnte daher die Präjudizialität wenn überhaupt - nur wegen ihres Zusammenhanges mit dem allenfalls aufzuhebenden Abs1 des §6 angenommen werden.

Auch wenn es sich im Beschwerdefall um die Verleihung der Bewilligung für den Betrieb einer Schischule handelt, für die eine solche Bewilligung schon wiederholt erteilt wurde, war im Beschwerdefall auf Grund des §7 Abs3 (unter anderem) die Frage des Bedarfes nach einer Schischule im Schischulgebiet Ischgl wieder zu beurteilen. Es dürfte daher die Präjudizialität der angefochtenen Worte im §7 Abs3 kaum in Zweifel zu ziehen sein. Hingegen vertritt die Tiroler Landesregierung die Ansicht, daß die Präjudizialität des §10 Abs1 und des §11 Abs4 und 5 nicht gegeben ist. Nach §10 Abs1 ist die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule für einen bestimmten Standort innerhalb eines Schischulgebietes zu erteilen. Die einzige Vorschrift des Tiroler Schischulgesetzes, die an den in der Bewilligung festgesetzten Standort anknüpft, findet sich im §11 Abs3. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber einer Schischule verpflichtet, den Standort der Schischule mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so begeht er nach §40 lith eine Verwaltungsübertretung. Den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Tiroler Schischulgesetz (Beilage 2 zu den Stenographischen Berichten des Tiroler Landtages, IX. Periode,

7. Tagung) zufolge, ist der Standort einer Schischule mit der Betriebsstätte eines Gewerbetreibenden vergleichbar und die Festsetzung des Standortes im Zusammenhang mit den Bestimmungen des §11 Abs3 bis 5 zu sehen, wodurch vor allem ein Anwerben von Schülern 'im Umherziehen' ausgeschlossen werden sollte. Im Sinne des Vergleiches mit einer gewerblichen Betriebsstätte ist als Standort einer Schischule jene Stelle anzusehen, an der sich das Schischulbüro befindet. Die Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes über den Standort sind somit als Betriebsvorschriften für den bereits im Besitz der Betriebsbewilligung befindlichen Inhaber einer Schischule anzusehen. Sie sind somit - im Gegensatz etwa zu den Vorschriften über das Schischulgebiet - für die Frage der Erlangung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, also für die Möglichkeit, dieses Gewerbe anzutreten, nicht relevant. Die Verpflichtung des Inhabers einer Schischule, deren Standort mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, könnte nämlich auch dann vorgesehen werden, wenn die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ohne Prüfung des Bedarfes und ohne Einschränkung auf ein bestimmtes (Schischul-)Gebiet zu erteilen wäre.

Gleiches gilt für die Bestimmungen des §11 Abs4 und

5. Auch diese Vorschriften betreffen nur die Ausübung des Betriebes einer Schischule und nicht die Frage der Erlangung der Bewilligung für den Betrieb einer Schischule. Eine Mißachtung dieser Vorschriften bildet nach §40 litj und k ebenfalls eine Verwaltungsübertretung. Es ist geradezu denkunmöglich, daß die als bloße Betriebsvorschriften zu qualifizierenden Bestimmungen des §10 Abs1 und des §11 Abs4 und 5 im Verfahren zur Entscheidung über die Erteilung bzw. die Versagung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule anzuwenden wären. In einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren ist es Aufgabe des VfGH, den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuhebenden Gesetzesstellen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Änderung seiner Bedeutung erfährt. Die Bestimmungen des §10 Abs1 und des §11 Abs4 und 5 sind nach Ansicht der Tiroler Landesregierung keinesfalls Voraussetzung für den Anlaßfall, und sie stehen auch mit den für den Anlaßfall relevanten Bestimmungen des §6 Abs1 und des §7 Abs3 nicht in einem solchen Zusammenhang, daß sie im Falle der Aufhebung dieser Bestimmungen von dieser Aufhebung mit erfaßt werden müßten. Eine Prüfung der Bestimmungen des §10 Abs1 und des §11 Abs4 und 5 könnte wohl nur in einem gesonderten Rechtsgang erfolgen, in dem etwa eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach §40 lith, j oder k oder der Entzug der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule nach §13 Abs1 litd angefochten wird."

7.2. Daß §6 und den in Prüfung gezogenen Worten des §7 Abs3 TSchG Präjudizialität im Sinne des Art140 Abs1 B-VG zukommt, bestreitet auch die Tiroler Landesregierung nicht.

Soweit die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der übrigen in Prüfung gezogenen Bestimmungen deren Präjudizialität für die angefochtenen Erledigungen bestreitet, weil der Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen mit der Bewilligung der Führung einer Schischule nichts zu tun habe, übersieht die Landesregierung, daß §10 Abs1 in den Anlaßfällen offenkundig angewendet wurde; wenn die Tiroler Landesregierung die normative Bedeutung dieser Regelung ausschließlich in der Anordnung erblickt, die an die Erteilung der Bewilligung die Festsetzung eines Standortes anknüpft, befindet sie sich in einem Irrtum, da sich sowohl aus der Überschrift als auch aus dem Inhalt der Regelung der systematisch untrennbare Zusammenhang mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen der §§6 und 7 TSchG ergibt.

Der VfGH pflichtet jedoch der Tiroler Landesregierung bei, daß hinsichtlich Abs4 und 5 des §11 TSchG gleiches nicht gilt; auch wenn sich nämlich aus diesen Bestimmungen ableitet, daß für ein Schischulgebiet nur eine Schischule bewilligt werden darf, und dies einen gleichen Regelungsinhalt für alle sonst in Prüfung stehenden Regelungen bewirkt, ändert dies nichts daran, weil diese Bestimmungen bei Erlassung der in den Anlaßfällen ergangenen Bescheide weder anzuwenden waren noch vom VfGH bei Prüfung der an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden sind, sodaß - da auch von einem untrennbarem Zusammenhang nicht gesprochen werden kann - die Präjudizialität des Abs4 und 5 des §11 TSchG im Sinne des Art140 Abs1 B-VG verneint werden muß.

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher hinsichtlich Abs4 und 5 des §11 TSchG einzustellen, im übrigen Umfange wie in den Einleitungsbeschlüssen angenommen - zulässig.

8. Der VfGH hat in der Sache selbst erwogen:

8.1. Der VfGH hat im Einleitungsbeschluß zu B811/86 seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen wie folgt umschrieben:

"4.3. Ein Normenkomplex, dessen Regelungsziel es ist, daß in einem grundsätzlich durch das Gesetz festgelegten Gebiet nur eine Schischule betrieben werden darf, dies noch dazu unter der Voraussetzung, daß überhaupt ein Bedarf besteht, greift in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein. Dieser normative Gehalt der geprüften Gesetzesstellen wird - betrachtet man sie in ihrem Zusammenhang - dadurch besonders deutlich, daß eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebietsfestlegung gemäß §6 Abs2 TSchG nur erfolgen darf, wenn dies wegen besonderer geographischer Gegebenheiten oder im Hinblick auf Bedürfnisse des Fremdenverkehrs erforderlich ist. Nach der Judikatur des VfGH (vgl. zB VfSlg. 10179/1984 S. 303, 10386/1985 S. 288, VfGH 23.6.1986 G14/86 u.a. S.

17) ist eine die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelung jedoch nur dann verfassungskonform, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen ist.

Dem VfGH ist nicht einsichtig, warum öffentliche Interessen eine solche legistische Konstruktion gebieten sollten. Eine sachliche Rechtfertigung scheint sich jedenfalls nicht darin zu finden, daß Schischulen auch den öffentlichen Interessen am Fremdenverkehr zu dienen und die öffentlichen Aufgaben einer Unfall- und Katastrophenhilfe wahrzunehmen haben. Warum dies ausschließen sollte, daß in einem bestimmten Gebiet mehrere Schischulen betrieben werden dürfen, ist dem VfGH ebensowenig verständlich, wie die Tatsache, daß es in einem Gemeindegebiet nur eine Schischule geben sollte, wenn nicht auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus Gründen des Fremdenverkehrs mehrere Schischulen erforderlich sein sollten. Daß sich ein Konkurrenzkampf zwischen mehreren Schischulen entfalten könnte, scheint die Regelung ebensowenig zu rechtfertigen. Der VfGH meint vielmehr, daß allfälligen Mißständen, die durch konkurrenzierende Aktivitäten mehrerer Schischulen auftreten, durch gesetzliche Vorkehrungen anderer Art begegnet werden könnte.

Ebensowenig kann der VfGH erkennen, worin sich eine sachliche Rechtfertigung dafür findet, daß Schischulen nur deshalb nicht zu bewilligen sind, weil in einem bestimmten Gebiet kein Bedarf danach besteht; die Regelung scheint in Wahrheit nur bereits bestehende Schischulen in einem anderen Gebiet vor dem Entstehen von Konkurrenzunternehmungen zu schützen.

Auch §5 TSchG, wonach die erwerbsmäßige Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufes grundsätzlich den Schischulen vorbehalten ist, scheint das in Prüfung gezogene System nicht zu rechtfertigen, denn einerseits dürfte es nicht sachlich sein, solche Schlußfolgerungen aus §5 TSchG zu ziehen, und andererseits wäre auch so eine völlige Ausschaltung des Wettbewerbs nicht zu rechtfertigen.

Zusammenfassend nimmt der VfGH daher vorläufig an, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit dem in Art6 StGG gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung unvereinbar sind."

8.2. Die Tiroler Landesregierung hat zur Verteidigung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des TSchG die historische Entwicklung des Schischulwesens zunächst wie folgt dargelegt:

"II.

... Die in Prüfung gezogene Regelung ist das Ergebnis einer kontinuierlichen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol seit der ersten gesetzlichen Regelung im Jahr 1933, die im Ergebnis immer darauf gerichtet war, die Erlaubnis zur Erteilung von Schiunterricht nur bei Vorliegen eines Bedarfes zu erteilen und im Falle der Erteilung der Erlaubnis die Ausübung dieser Tätigkeit auf ein bestimmtes Gebiet (Schischulgebiet) einzuschränken sowie in jedem Schiort die zur Erteilung von Schiunterricht befugten Personen unter einer einheitlichen Organisation und Leitung zusammenzufassen.

Mit dem Gesetz betreffend die Unterweisung im Skilauf und die Abhaltung von Skiübungen, LGBl. Nr. 26/1933, wurden - wie bereits erwähnt - in Tirol erstmals Vorschriften über das Schischulwesen erlassen. Nach §1 dieses Gesetzes waren die Unterweisung im Schilauf und die Abhaltung von Schiübungen gegen Entgelt an eine behördliche Bewilligung gebunden, bei deren Erteilung der örtliche Bedarf zu berücksichtigen war. Nach §4 waren die Unterweisung im Schilauf und die Abhaltung von Schiübungen bezüglich der Aufnahme der Teilnehmer grundsätzlich an ein bestimmtes Schigebiet gebunden. Als Schigebiete galten jeweils die Gebiete der Verkehrsvereine, wobei die Landesregierung schon damals im Einzelfall andere Gebietseinteilungen festlegen konnte, wenn die besonderen Verhältnisse dies erforderten. Außerhalb des ihnen zugewiesenen Schigebietes durften die Inhaber von Bewilligungen nach §1 nur im Rahmen des sogenannten Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen. Das Gesetz von 1933 kannte noch nicht die Institution der 'Schischule' im heutigen Sinne. Die Bewilligung zur Unterweisung im Schilauf und zur Abhaltung von Schiübungen gegen Entgelt wurde vielmehr Einzelpersonen erteilt. Diese konnten auch Hilfskräfte für die Erteilung von Schiunterricht heranziehen. Waren in einem Schigebiet mehrere Inhaber einer Bewilligung nach §1 vorhanden, so wurde für dieses Gebiet eine Verwaltungs- und Betriebsordnung erlassen, in der diese Bewilligungsinhaber einer gemeinsamen Leitung unterstellt wurden. Auf diese Weise konnten ein oder mehrere Betriebe gebildet werden, denen die Bewilligungsinhaber eines Schigebietes zugewiesen wurden. Eine weitere Form des Zusammenschlusses der Inhaber einer Bewilligung nach §1 in einem Schigebiet ergab sich daraus, daß diese ex lege eine Pflichtvereinigung bildeten. Diese Pflichtvereinigungen gaben sich ein Statut und erließen eine Verwaltungs- und Betriebsordnung für das betreffende Schigebiet. Sie hatten ferner die Leiter der vorhin genannten Betriebe namhaft zu machen. Die Fachaufsicht über die Schilehrer wurde nach dem Gesetz von 1933 einem Schifachverband (damals dem Tiroler Schiverband) übertragen. Diesem oblag die Genehmigung der Statuten Pflichtvereinigungen und der Verwaltungs- und Betriebsordnungen der Schigebiete sowie die Bestellung der Betriebsleiter.

Bis zur Erlassung des Gesetzes von 1933 wurde die Unterweisung im Schilaufen und die Abhaltung von Schiübungen als eine dem Gesetz über den Privatunterricht aus dem Jahr 1850 unterliegende Angelegenheit angesehen. Dies hat mit der zunehmenden Entwicklung des Winterfremdenverkehrs in Tirol zu Mißständen geführt. ...

...

Das Gesetz betreffend die Unterweisung im Skilauf und die Abhaltung von Skiübungen wurde durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/1933 geringfügig - und in im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlichen Punkten - geändert. Diese beiden Gesetze wurden zwar mit der V des Landeshauptmannes vom 16. August 1938 betreffend die Abhaltung von Schikursen (verlautbart im Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol Nr. 10/1938) aufgehoben. In inhaltlicher Hinsicht folgte diese V jedoch im wesentlichen der Regelung in den beiden aufgehobenen Gesetzen. ...

Eine Neuregelung des Schischulwesens erfolgte mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Skischulen, LGBl. Nr. 22/1948. In diesem Gesetz wurde erstmals der Begriff 'Skischule' eingeführt. Nach der Begriffsbestimmung im §1 Abs1 galt als 'Skischule' die erwerbsmäßige Unterweisung im Skilauf und die erwerbsmäßige Abhaltung von Skiübungen, ohne Rücksicht auf deren Dauer und die Anzahl der Teilnehmer. Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule war an eine behördliche Erlaubnis gebunden, die unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf auf mindestens zwei und höchstens fünf Jahre erteilt werden konnte. Der Betrieb einer Schischule war an den in der Bewilligung festgelegten Standort und an das zugehörige Schigebiet gebunden. Den Betriebsinhabern war es aber gestattet, im Ausflugsverkehr mit ihren Schülern auch andere Schigebiete aufzusuchen und dort, ohne andere Schischulbetriebe zu beeinträchtigen, vorübergehend Schiübungen abzuhalten. Die Schigebiete wurden von der Landesregierung entweder im Verordnungswege allgemein oder im Einzelfall nach den besonderen Verhältnissen abgegrenzt. Waren in einem Schigebiet mehrere Inhaber einer Schischulbewilligung vorhanden, die diese Befugnis auch tatsächlich ausüben wollten, so konnten sie von der Landesregierung zu Betriebsgemeinschaften zusammengeschlossen und unter die gemeinsame Leitung eines dieser Inhaber einer Schischulbewilligung gestellt werden. Für jede Betriebsgemeinschaft war durch den Tiroler Berufsschilehrerverband eine verbindliche Verwaltungs- und Schulordnung aufzustellen. ...

...

Durch das Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 35/1962, erfolgte wiederum eine gänzliche Neuregelung des Schischulwesens in Tirol. Die Schischulen wurden in diesem Gesetz als Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufes definiert. Dieses Gesetz hielt ebenflls an der Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Schischule, an der Bedarfsprüfung bei der Erteilung einer solchen Bewilligung und an der Bindung der Schischulbewilligung an ein bestimmtes Schischulgebiet fest. Das Gesetz von 1962 ließ somit die bisherigen Grundsätze für die Ordnung des Schischulwesens in Tirol ebenfalls unverändert. ..."

Zum Nachweis dafür, daß die in Rede stehende Regelung im öffentlichen Interesse gelegen und sachlich gerechtfertigt ist, wurde sodann vorgebracht:

III.

...

Während ... für die Ausübung der Tätigkeit der Bergführer keine öffentlichen Interessen mehr bestehen, die eine Einschränkung für die Erlangung der Befugnis zur Ausübung dieser Tätigkeit durch eine Bedarfsprüfung erfordern, sind die im Tiroler Schischulgesetz normierten Einschränkungen für die erwerbs- mäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes nach Ansicht der Tiroler Landesregierung weiterhin im öffentlichen Interesse geboten und auch sachlich gerechtfertigt.

Die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes ist eine Art von Sportunterricht, die sich auf Grund ihrer historischen Entwicklung und ihrer besonderen Erfordernisse von allen anderen Arten von Sportunterricht grundlegend unterscheidet. Bei allen anderen Arten von Sportunterricht (neuerdings eben auch bezüglich der Tätigkeit der Bergführer) kann sich der Gesetzgeber darauf beschränken, nur jene Voraussetzungen für die Anerkennung als Sportlehrer (als Bergführer) festzulegen, die im Interesse der Sicherheit der zu unterweisenden Personen erforderlich sind. ... Im Gegensatz dazu kann sich aber die gesetzliche Regelung des Schischulwesens nicht darauf beschränken, nur die im Interesse der Sicherheit der Gäste und der bestmöglichen Vermittlung der Schitechnik erforderliche Eignung der Schilehrer sicherzustellen. Diesen beiden Interessen ist im Tiroler Schischulgesetz durch die Vorschriften der §§15 und 26 entsprochen, nach denen in Schischulen nur entsprechend befähigte Personen zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes herangezogen werden dürfen. Das Tiroler Schischulgesetz räumt nun aber nicht - wie das Sportunterrichtsgesetz und das neue Tiroler Bergführergesetz jedem entsprechend ausgebildeten Schilehrer das Recht zur selbständigen erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht ein, sondern behält die Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich den Schischulen vor. Dies entspricht einerseits der historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol und ist andererseits durch öffentliche Interessen begründet. Wie die unter Punkt II dargelegte Entwicklung der Vorschriften über das Schischulwesen in Tirol zeigt, hatten diese seit jeher zum Ziel, für die Erteilung von Schiunterricht in jedem Schigebiet einen einheitlichen Schischulbetrieb unter der Leitung eines befugten Schilehrers zu schaffen. Diese einheitliche Organisation wurde im Gesetz von 1933 durch den Zusammenschluß der einzelnen Inhaber einer Bewilligung zur Erteilung von Schiunterricht in einem Betrieb, für den eine für alle Bewilligungsinhaber geltende Verwaltungs- und Betriebsordnung bestand, und seit dem Gesetz von 1948 durch die Institution der 'Schischule' in jedem Schigebiet herbeigeführt.

Die Notwendigkeit dafür, die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht nur im Rahmen einer einzigen Schischule in jedem Schiort zuzulassen, ist in mehrfacher Hinsicht sachlich begründet. Der Schiunterricht unterscheidet sich von allen anderen Arten von Sportunterricht einmal dadurch, daß es beim Schiunterricht nicht möglich aber auch nicht erforderlich ist, daß die Unterweisung der Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufes ausschließlich durch voll ausgebildete Schilehrer erfolgt. Die Schischulgesetze in Tirol haben deshalb seit jeher die Möglichkeit vorgesehen, daß die behördlich anerkannten Schilehrer für ihre Tätigkeit auch Hilfskräfte heranziehen dürfen. Nach dem derzeit geltenden Tiroler Schischulgesetz können als Lehrkräfte in einer Schischule neben den Diplomschilehrern, den Landesschilehrern und den Langlaufschilehrern auch Aushilfskräfte verwendet werden. Die Aushilfskräfte müssen zwar über entsprechende Kenntnisse im Schilaufen, in der Leistung Erster Hilfe, in der Vermittlung von Kenntnissen alpiner Gefahren und deren Verhütung sowie im richtigen Verhalten auf Pisten und Routen besitzen, jedoch keine Schilehrerprüfung abgelegt haben. Die Heranziehung von Aushilfskräften ist im Hinblick auf die verschiedenen Leistungsgruppen, in denen an den Schischulen der Schiunterricht erteilt wird, fachlich vertretbar und insbesondere zur Befriedigung der Nachfrage während der Saisonspitzen auch unbedingt notwendig, weil nicht genügend geprüfte Schilehrer zur Verfügung stehen. In der Wintersaison 1986/87 waren an den 131 Schischulen in Tirol 953 Diplomschilehrer, 730 Landesschilehrer, 99 Langlaufschilehrer und 1803 Aushilfskräfte tätig. Die Besonderheit des Schischulbetriebes ist aber nicht nur durch die Struktur der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte, sondern auch durch die Eigenart des Schiunterrichtes geprägt. Nach dem Weltruf genießenden - Österreichischen Schilehrplan ist die Erteilung des Schiunterrichtes derzeit in fünf Leistungsklassen vorgesehen. Die Erteilung des Schiunterrichtes in diesen Leistungsgruppen dient zum einen der bestmöglichen Vermittlung der Schitechnik und trägt zum anderen wesentlich zur Sicherheit der Schischüler bei.

Bei der Gelände-, Spur- und Tempowahl hat der Schilehrer zwar das Fahrkönnen und die Leistungsfähigkeit der Schischüler entsprechend zu berücksichtigen. Werden in einer Gruppe aber gute und schlechte Schifahrer zusammengefaßt, so besteht nach den Erfahrungen aus der Praxis die Gefahr, daß die schwächeren überfordert werden, was zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko für diese führt. Es ist daher notwendig, möglichst homogene Kursgruppen zu bilden (siehe die Verpflichtung des Schischulinhabers nach §11 Abs1 lite des Tiroler Schischulgesetzes).

Die Tatsache, daß für die Erteilung von Schiunterricht in einem erheblichen Ausmaß Aushilfskräfte eingesetzt werden müssen, erfordert größere Schischulen mit mehreren Kursgruppen unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, weil nur in diesem Fall ein zweckmäßiger und fachlich vertretbarer Einsatz von Aushilfskräften unter der Anleitung und Aufsicht des Schischulinhabers möglich ist. Ebenso spricht die Tatsache, daß die Erteilung von Schiunterricht in schipädagogischer und sicherheitsmäßiger Hinsicht am besten nur in mehreren Leistungsgruppen erfolgen kann, für die Notwendigkeit größerer Schischulen. Die in diesem Sinne erforderliche Größe der Schischule kann aber bei der in Tirol gegebenen Struktur der Wintersportorte nur dadurch erreicht werden, daß in jedem Schiort nur eine Schischule zugelassen wird. Es wird nicht verkannt, daß von den Gästen neben dem Gruppenunterricht in einem beschränkten Ausmaß auch Privatunterricht nachgefragt wird. Auch diesbezüglich bietet aber die dem Leiter einer größeren Schischule zur Verfügung stehende größere Anzahl von Schilehrern die Möglichkeit, dem Gast den seinen Wünschen und Fähigkeiten am besten entsprechenden Schilehrer zur Verfügung zu stellen.

Schon bei der Erlassung des Schischulgesetzes im Jahr 1933 wurde der Zusammenschluß der in einem Schigebiet tätigen Schilehrer unter einer gemeinsamen Leitung unter anderem damit begründet, daß es unter den - bis dahin selbständig tätigen Schilehrern wiederholt zu Streitigkeiten über das für die Abhaltung von Schikursen erforderliche Übungsgelände gekommen ist. Es war also schon damals in einigen Wintersportorten das für die Erteilung von Schiunterricht erforderliche Übungsgelände so knapp, daß in einer Betriebsordnung eine Regelung über die Inanspruchnahme des Schigeländes durch die einzelnen Inhaber einer Schilehrerbewilligung getroffen werden mußte. Auf Grund der starken Entwicklung des Schisportes in Tirol und der Zunahme der schifahrenden Gäste sind heute in den meisten Wintersportorten (insbesondere in schneearmen Wintern) nicht nur das Übungsgelände, sondern auch das auf den Pisten zur Verfügung stehende Schigelände derart ausgelastet, daß gleichsam eine 'Bewirtschaftung' des für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen Geländes notwendig ist. Die in diesem Sinne erforderliche Ordnung des Schischulbetriebes ist ebenfalls durch die Zulassung nur einer Schischule in jedem Schiort am besten gesichert, weil deren Leiter die in der Schischule tätigen Schilehrer mit ihren Gruppen auf das vorhandene Schigelände zweckmäßig verteilen kann. Es ist nicht vorstellbar, daß im Falle der Zulassung mehrerer Schischulen in einem Schiort diese Ordnung auf andere Weise erreicht werden könnte. Das Fehlen einer solchen Ordnung würde nicht nur (wie früher) zu ständigen Streitigkeiten zwischen den Schilehrern bzw. den Schischulen führen, was wiederum dem Ansehen des Fremdenverkehrs schaden würde. Eine zu große Anzahl von Schikursen auf einer Piste würde auch die Sicherheit der Schischüler und der anderen Pistenbenützer gefährden.

...

Wie den Materialien zum Schischulgesetz aus dem Jahr 1933 zu entnehmen ist, war einer der Gründe für die Erlassung dieses Gesetzes die Beseitigung der Mißstände, die in der gegenseitigen Konkurrenzierung der bis dahin selbständig tätigen Schilehrer in einem Schiort ihre Ursache hatten. Zu diesen Mißständen zählte beispielsweise das Werben um die Gäste in einer dem Ansehen des Fremdenverkehrs abträglichen Weise und das gegenseitige Abwerben von Gästen mit unlauteren Methoden. Solche Mißstände wären im Falle der Aufhebung der derzeitigen Beschränkungen für die Erlangung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zweifellos wieder zu befürchten. Es mag - rein theoretisch gesehen - richtig sein, daß man solchen Mißständen auch mit anderen gesetzlichen Vorkehrungen begegnen könnte, etwa mit wettbewerbsrechtlichen oder verwaltungspolizeilichen Maßnahmen. In der Praxis könnten solche gesetzliche Regelungen jedoch nicht verhindern, daß es tatsächlich zu den Fremdenverkehr schädigenden Mißständen kommt, weil die Wirksamkeit solcher Vorschriften durch den langen Zeitraum bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung sehr beschränkt wäre und eine effektive Vollziehung der Vorschriften überdies einen im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde.

Die Beibehaltung des derzeitigen Systems des Schischulwesens in Tirol ist aber auch deshalb im öffentlichen Fremdenverkehrsinteresse gelegen, weil diese seit nunmehr über 50 Jahren bestehende Struktur der Schischule wesentlich zum Aufschwung des Winterfremdenverkehrs in Tirol beigetragen hat und die in jedem Schiort bestehende einheitliche Schischule zu einem wesentlichen Bestandteil des Winterangebotes geworden ist. Diesem System ist es auch zu verdanken, daß das Tiroler Schischulwesen insgesamt einen hervorragenden Ruf genießt, wobei einzelne Schischulen geradezu Weltruf erlangt haben. Im Falle der Beseitigung des derzeitigen Systems einer einzigen Schischule in jedem Schiort würde daher auch ein Werbefaktor von großem wirtschaftlichen Wert verloren gehen. Das besondere Interesse des Fremdenverkehrs am Bestehen größerer Schischulen liegt eben auch darin, daß nur diese in der Lage sind, wichtige Nebenleistungen für die Gäste eines Wintersportortes zu erbringen. Hier seien die Organisation von Gästeschirennen, die Einrichtung eines Schikindergartens und einer Kinderübungsschiwiese sowie die Mitwirkung an sonstigen Veranstaltungen erwähnt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Schischulen für den Winterfremdenverkehr in Tirol ist schon daran zu ermessen, daß in der Wintersaison 1986/87 ca. 450.000 Personen in den Schischulen betreut wurden. Das bedeutet, daß jeder sechste Wintergast in Tirol die Dienste einer Schischule in Anspruch genommen hat. Die Tatsache, daß in jedem Schiort grundsätzlich nur eine Schischule besteht, hat sich auch im Bewußtsein der Gäste eingeprägt, die Schischule stellt deshalb einen wesentlichen Bestandteil des von den Gästen erwarteten Leistungsangebotes eines Wintersportortes dar. Die Zerschlagung der bestehenden Struktur der Schischulen in Tirol würde daher auch aus diesem Grund unabsehbare negative Auswirkungen für den Winterfremdenverkehr nach sich ziehen. Das Bestehen nur einer Schischule in einem Schiort ist aber für alle am Winterfremdenverkehr Beteiligten zu einem wesentlichen Faktor geworden. So ist das Vorhandensein eines einzigen kompetenten Partners hinsichtlich der Dienstleistung 'Erteilung von Schiunterricht' etwa für das Zustandekommen von Pauschalangeboten, von denen ein großer Teil des Winterfremdenverkehrs in Tirol lebt, oder für die Durchführung von Informations- und Werbeaktionen unabdingbar. Es ist nicht vorstellbar, wie die derzeit gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Schischulen und den anderen am Winterfremdenverkehr Beteiligten bewerkstelligt werden könnte, wenn statt eines Schischulinhabers in jedem Schiort mehrere Inhaber von Schischulen vorhanden wären.

Auch bezüglich der Mitwirkung der Schischulen an der örtlichen Unfall- und Katastrophenhilfe, insbesondere bei Lawinenunfällen, ist es entgegen der Ansicht des VfGH von entscheidender Bedeutung, daß in jedem Schiort nur eine Schischule besteht. Da der Schischulleiter den Überblick darüber hat, wo sich die einzelnen Schilehrer jeweils aufhalten und über welche besonderen Ortskenntnisse und Fähigkeiten sie verfügen, ist über die Schischulen ein rascherer und zweckmäßigerer Einsatz der Schilehrer bei einem größeren Unfall oder bei einer Katastrophe möglich, als wenn der Bürgermeister jeden Schilehrer einzeln aufbieten müßte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das derzeitige Schischulsystem von öffentlichem Interesse.

Nicht zuletzt bewirkt die derzeitige Struktur des Schischulwesens für die staatliche Aufsicht über die Schischulen eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung. Wie bereits erwähnt, waren in der Wintersaison 1986/87 in Tirol 953 Diplomschilehrer tätig. Im Falle der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hätten sie alle die Möglichkeit, die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zu erlangen. Auch wenn nicht näher abgeschätzt werden kann, wie viele Diplomschilehrer von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen würden, kann doch davon ausgegangen werden, daß die Anzahl der Schischulen in Tirol ein Mehrfaches der derzeitigen Anzahl (131) erreichen würde. Schon aus diesem Grund müßte das zur Überwachung der Schischulen erforderliche Personal um ein Vielfaches vermehrt werden. Aber nicht nur die größere Anzahl von Schischulen würde den Verwaltungsaufwand für deren Überwachung erhöhen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß auf Grund der Konkurrenzierung mehrerer Schischulen in einem Schiort in erhöhtem Ausmaß mit einer Mißachtung der schischulrechtlichen Vorschriften zu rechnen wäre, weshalb eine verstärkte Überwachung und damit ein weiterer erhöhter Verwaltungsaufwand erforderlich wären. Auf Grund der im Tiroler Schischulgesetz festgelegten Pflichten des Inhabers einer Schischule kommt diesem weitgehend die Verantwortung für die Tätigkeit der in der Schischule verwendeten Schilehrer zu. Es kann daher derzeit in Tirol mit nur einem Schischulinspektor das Auslangen gefunden werden. Die Beseitigung des derzeitigen Systems des Schischulwesens in Tirol würde jedenfalls zu einer enormen Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für die Überwachung der Schischulen führen. Gerade in einer Zeit, in der die Finanzierbarkeit der öffentlichen Verwaltung an ihre Grenze stößt, muß auch unter diesem Gesichtspunkt die Beibehaltung dieses Systems als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden."

8.3. Des weiteren wurden von Landesregierungen folgende Stellungnahmen abgegeben:

8.3.1. Von der Kärntner Landesregierung:

"...

2. Zur gebietsmäßigen Begrenzung der Schischulen

Die gebietsmäßige Begrenzung der Schischulen greift in das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit ein. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Beschränkung des Grundrechtes durch öffentliche Interessen geboten und ob die gebietsmäßige Beschränkung ein taugliches und adäquates Mittel ist, um die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hintanzuhalten.

Österreich ist ein bedeutendes Fremdenverkehrsland. Die Ausbildung im Schilauf ist ein bedeutender Fremdenverkehrsfaktor. Dazu leistet das Image der Schischulen einen wesentlichen Beitrag. Eine hohe Unterrichtsqualität liegt daher im Interesse des Fremdenverkehrs.

Im Interesse der Verbraucher wird darüber hinaus ein qualitativ hochwertiger Unterricht zu erschwinglichen Preisen zu fordern sein.

Die Form des Gruppenunterrichtes ermöglicht eine preisgünstige Gestaltung. Der Gruppenunterricht wird in qualitativer Hinsicht aber nur dann entsprechen, wenn in der Gruppe der Unterricht dem Leistungsgrad der Schüler entsprechend erteilt wird. Voraussetzung eines solchen Unterrichtes ist daher, daß alle Schüler einer Gruppe in etwa dasselbe schifahrerische Leistungsniveau aufweisen. Ein ausreichendes Angebot von Kursen, das den unterschiedlichsten Leistungsgruppen entspricht, setzt aber eine Mindestgröße und Mindestorganisation der Schischule voraus. Damit erscheint die Mindestgröße und Mindestorganisation einer Schischule im öffentlichen Interesse (der Verbraucher und des Fremdenverkehrs) geboten.

Die gebietsmäßige Beschränkung wird als taugliches und adäquates Mittel zur Sicherung der Mindestgröße und Organisation der Schischule anzusehen sein. Die Aufrechterhaltung einer Mindestorganisation einer Schule mit Gruppenunterricht hat eine Mindestanzahl von Schülern zur Voraussetzung. Eine gebietsmäßige Beschränkung kann eine Mindestauslastung der Schule und damit eine Mindestgröße und -organisation gewährleisten. Eine Mindestauslastung könnte durch gesetzliche Vorkehrungen anderer Art aber nicht erreicht werden.

3. Zur ausschließlichen Berechtigung der erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch die Schischulen

Um die ausreichende Unterrichtsqualität beim Gruppenunterricht zu sichern, ist, wie unter Pkt. 2. dargelegt, eine Mindestorganisation der Schule erforderlich. Damit erscheint aber auch eine Regelung gerechtfertigt, welche die Erteilung von Gruppenunterricht am Alpinen Schilauf von einer Mindestorganisation abhängig macht und damit den Gruppenunterricht im Schilauf den Schischulen vorbehält."

8.3.2. Von der Oberösterreichischen Landesregierung:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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