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L17006 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Steiermark;Norm
GewO 1973 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Manfred E in Graz, vertreten durch DDr. S, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1990, Zl. 7-53 E 53/1-1990, betreffend Übertretung der Grazer Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 24. April 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. März 1990 in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.40 Uhr in Graz, mit einer Motorsäge Äste zerkleinert, wobei es zu einer ungebührlichen Lärmbelästigung gekommen sei. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Lärmschutz- und Luftreinhalte-Verordnung 1974 verletzt; gemäß § 21 VStG 1950 werde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt.
Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1990 bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgrichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1974, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1974, 167, sind lärmbelästigende Gartenarbeiten alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen dürfen lärmbelästigende Gartenarbeiten nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr, an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 1. März 1979, Amtsblatt 1979, 72, und vom 15. Juni 1989, Amtsblatt 1989, 4, bildet die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung eine Verwaltungsübertretung.
Da die erste Instanz dem Beschwerdeführer im Spruch ihres Bescheides vorgeworfen hat, mit einer Motorsäge Äste zerkleinert zu haben, und da die Berufungsinstanz am erstinstanzlichen Spruch nichts geändert hat, war nur von dieser und keiner anderen Tatbestandsverwirklichung auszugehen; unentscheidend und unbeachtlich ist daher der Umstand, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführte, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit am Tatort "Baumschnittarbeiten" mit einer Motorsäge durchgeführt.
Da das Zerkleinern von Ästen mit einer Motorsäge erfolgte und da dies nach den Feststellungen der Erst- und der Berufungsbehörde zu Lärmbelästigung führte, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 der oben genannten Verordnung verwirklicht worden. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, das Zerkleinern von Brennholz im Rahmen eines behördlich genehmigten Gewerbebetriebes sei in der Zeit von Montag bis Samstag von 7.00 bis 19.00 Uhr ausdrücklich erlaubt, ist unrichtig, weil eine solche Erlaubnis sich nach § 1 Abs. 5 der oben zitierten Verordnung nur auf Hausarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung bezieht, nicht aber auf Gartenarbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1. Das vom Beschwerdeführer behauptete subjektive Recht, die Tätigkeiten im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung unter allen Umständen zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausführen zu dürfen, besteht nicht, weil auch die Gewerbeberechtigung, wie gerade der Vergleich zwischen § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung ergibt, nicht schlechthin einen Dispens von anderen Normen darstellt.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180166.X00Im RIS seit
20.11.1990