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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Josef N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Mai 1990, Zl. MA 70-10/434/90/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien erkannte den Beschwerdeführer mit 13 Straferkenntnissen jeweils der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig, weil er zu verschiedenen Zeiten des Jahres 1989 in Wien als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der G-Betriebsgesellschaft m.b.H. es zu verantworten habe, daß die Straße und der darüber befindliche Luftraum durch Anbringen von Werbezetteln an den dort abgestellten Fahrzeugen ohne die erforderliche Bewilligung (dies in 11 Fällen) oder durch Verteilen von Informationsmaterial und von Werbematerial an Passanten ohne die erforderliche Bewilligung (dies in zwei Fällen) benützt worden sei. Es wurden jeweils Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.
Über die in diesen 13 Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Mai 1990 dahin, daß die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt werden. Nach der Begründung dieses Berufungsbescheides sei der Beschwerdeführer laut Handelsregister Wien Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft, was er auch gar nicht bestritten habe. Er sei als Geschäftsführer dieser Gesellschaft für die Lokale "A" und "B" verantwortlich; für diese Lokale sei mit Handzetteln Werbung betrieben worden. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, daß diese Werbung gegen den Willen und ohne Wissen "der Betriebsgesellschaft" getätigt worden sei; eine solche Behauptung wäre auch völlig unglaubwürdig, da nur die genannte Gesellschaft Nutzen aus dieser Werbung ziehe. Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, keine Aufträge zu dieser Werbung gegeben zu haben, sei unentscheidend, weil den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 die verwaltungsstrafrechtliche Haftung träfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rüge, der angefochtene Bescheid enthalte keine Angaben über Tatort, Tatzeit und das bestimmte strafbare Verhalten, ist deshalb unbegründet, weil im Falle der schlechthinigen Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide die Berufungsbehörde nicht gehalten ist, ihren Spruch nach der Bestimmung des § 44a VStG 1950 einzurichten (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1982, Zl. 81/03/0219 und vom 15. Jänner 1982, Zl. 81/02/0296).
Nach den in den 13 erstinstanzlichen Straferkenntnissen aufscheinenden Tatorten und Tatzeiten ist die - vom Beschwerdeführer ganz allgemein und unbestimmt behauptete - Gefahr einer "Doppelbestrafung bzw. Mehrfachbestrafung" nicht gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich um ein fortgesetztes Delikt gehandelt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0197, und die dort weiter zitierte Judikatur) zu verweisen.
Zur Frage, warum der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der oben genannten Betriebsgesellschaft die werbende Tätigkeit für die Lokale "A" und "B" zu verantworten habe, ist auf den Inhalt der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten zu verweisen: So wurde einerseits durch eine Auskunft der Magistratsabteilung 59, Marktamt, vom 31. Juli 1989 erhoben, daß das Lokal "A" von der oben genannten Betriebsgesellschaft betrieben wird; andererseits ist z.B. in der Anzeige zu Zl. Pst 22026/S/89 der Bundespolizeidirektion Wien festgehalten, daß "Verantwortlicher" für das Lokal "B" die obgenannte Betriebsgesellschaft und der Beschwerdeführer seien. Der Beschwerdeführer hat weder in den Einsprüchen gegen die Strafverfügungen noch in den Berufungen noch sonstwie im Zuge der Verwaltungsstrafverfahren irgendetwas vorgebracht, das den von der Behörde behaupteten und angenommenen wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden genannten Lokale mit der Betriebsgesellschaft in Zweifel setzen könnte. Da die privatrechtlichen, handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Verhältnisse der obgenannten Betriebsgesellschaft und der von ihr betriebenen Lokale in erster Linie dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bekannt sein müssen, wäre es innerhalb seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren gelegen gewesen, durch konkrete Behauptungen und Beweisanbote die Annahme der Behörde zu entkräften, daß die beiden Unterhaltungslokale von der Betriebsgesellschaft betrieben würden (zur Mitwirkungspflicht vergleiche z.B. Erkenntnis vom 17. September 1968, Slg. N.F. Nr. 7400/A).
Das Vorbringen in der Beschwerde, das Lokal "A" sei von der Betriebsgesellschaft verpachtet - verschwiegen wird, an wen -, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Tatsachenneuerung dar.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß die Betriebsgesellschaft an die D Werbegesellschaft m.b.H. bestimmte Werbeaufträge erteilt habe, schließt nach den Gesetzen der Logik und den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht aus, daß die Betriebsgesellschaft sich auch anderer Werbemethoden bedient haben könnte.
Im Verwaltungsstrafverfahren wurde niemals behauptet, daß die Betriebsgesellschaft verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt hätte. Die Aufstellung einer solchen Behauptung und deren Beweis wäre allein Sache des Beschwerdeführers gewesen.
Was schließlich die vom Beschwerdeführer bezweifelte Eignung der festgestellten Tatbestände anlangt, der Bestimmung des § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO unterstellt zu werden, so kann ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. z.B. Erkenntnisse vom 8. Mai 1981, Zl. 02/3086/80, vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0197).
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180167.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009