TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/20 90/18/0120

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13a;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 1990, Zl. VerkR-12.745/1-1990-II/Sch, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 1990 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, das ist vom 23. März bis zum 11. April 1989, Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 9. November 1989 um 14.05 Uhr gelenkt habe. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; die in erster Instanz verhängte Geldt- und Ersatzarreststrafe wurde von der Berufungsbehörde herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die an sie gestellte Lenkeranfrage vom 21. März 1989 sei deshalb rechtswidrig, weil in ihr nicht Rechtsbelehrung dahin erteilt worden sei, daß der Zulassungsbesitzer allenfalls die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen kann, ist unrichtig (vgl. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0193).

Worin die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln bestehen soll, wurde in der Beschwerde nicht dargetan.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180120.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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