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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 9. Februar 1989, Zl. 233/2-3/87, betreffend Aussetzung einer Berufungsentscheidung gemäß § 281 Abs. 1 BAO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, je auf Zuerkennung von Aufwandersatz, werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz betreffend die Einkommen- und Gewerbesteuer 1981 bis 1984, die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1982 bis 1985 sowie die Festsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- und Gewerbesteuer für 1987 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine "in der gleichen Rechtssache" anhängige Beschwerde gemäß § 281 Abs. 1 BAO aus. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, beim Verwaltungsgerichtshof sei unter der Zl. 89/14/0004 hinsichtlich jenes Streitpunktes, der auch den Gegenstand der vorliegenden Berufung bilde, eine Beschwerde anhängig, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zweckmäßig sei. Dies liege auch im Interesse des Beschwerdeführers, da er dagegen keine Einwendungen erhoben habe.
In seiner am 13. März 1989 eingelangten Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Durchführung des Berufungsverfahrens ohne Aussetzung sowie auf Wahrung des Parteiengehöres und ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt. Er behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das unter der Zl. 89/14/0004 anhängig gewesene Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis vom 26. April 1989 beendet; das Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 15. Juni 1989 zugestellt.
Am 5. September 1990 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Mitteilung der belangten Behörde vom 8. Juni 1990 ein, wonach sie das Finanzamt mit Verfügung vom 2. August 1989 beauftragt habe, der Berufung des Beschwerdeführers mit Berufungsvorentscheidung Folge zu geben. Diesem Auftrag kam das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom 9. August 1989, 14. August 1989, 21. August 1989 und 19. September 1989 nach.
Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu dahin, es sei richtig, daß das Finanzamt in Berufungsvorentscheidungen seinem Rechtsstandpunkt Rechnung getragen habe.
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der - bereits erwähnten - Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; vgl. den hg. Beschluß vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0125).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, daß der Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichneten Aussetzungsbescheid jedenfalls seit der Erlassung der oben erwähnten Berufungsvorentscheidungen (in der Sache selbst) die Beschwer fehlt.
Wurde der angefochtene Bescheid - wie im vorliegenden Fall - auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos, ist das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber gemäß § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 3. September 1987).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140057.X00Im RIS seit
20.11.1990