TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/20 90/18/0174

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §74 Abs2;
AVG §75;
VStG §24;
VStG §51;
VStG §64;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Mai 1990, Zl. MA 70-11/1158/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer zweier am 24. April 1988 in Wien begangener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und hiefür mit Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) bestraft. Innerhalb der Berufungsfrist übermittelte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte, für den Einspruch gegen eine Strafverfügung vorgesehene Formular Lager Nummer 193 a an die Erstbehörde. Unter der Rubrik "allfällige Begründung für den Einspruch; Anführung von Beweismitteln:" erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen.

Diese Eingabe wertete die belangte Behörde als Berufung, welcher sie mit Bescheid vom 31. Mai 1990 nicht Folge gab und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 unter Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bestätigte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach der zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 haben - im Unterschied von mündlichen Berufungen, welche nach § 51 Abs. 3 VStG 1950 keines begründeten Berufungsantrages bedürfen - auch im Verwaltungsstrafverfahren schriftliche Berufungen unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wie sich aus der obigen Darstellung des Inhaltes des von der belangten Behörde als Berufung gewerteten Schriftsatzes des Beschwerdeführers ergibt, erfüllt dieser Schriftsatz das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht, sodaß in Wahrheit eine zulässige Berufung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hätte daher, anstelle über diese Berufung eine materielle Entscheidung zu erlassen, richtigerweise die Berufung zurückweisen müssen. Da die belangte Behörde überdies dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auch den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte, wurden durch diese Vorgangsweise subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, da die Beschwerde nur zweifach einzubringen, der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen und die Vorlage von Ablichtungen aus dem Verwaltungsstrafakt nicht erforderlich war.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180174.X00

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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