TE Vfgh Beschluss 2006/11/27 B1372/06

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiterin beantragte am 4. Februar 2006 zu B339/06 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. Jänner 2006, Zl. F4/05-6. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde als offenbar aussichtslos erscheint.

2. Am 17. Mai 2006 langte um 23.56 Uhr beim Gerichtshof per Telefax ein Konvolut ein, darunter das Rubrum eines Beschwerdeschriftsatzes, der von einem Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift und Stampiglie versehen worden ist. Am 18. Mai 2006 um 00.07 Uhr ging per Telefax ein Beschwerdeschriftsatz ein, dessen Rubrum mit dem zuvor übermittelten Rubrum wortident war und der nähere Ausführungen der Beschwerde enthielt.

3. Der Gerichtshof wies die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeschriftsatz in seiner Art und Form eine bereits im Verfahren B 1581, 1582/04 gewählte Vorgangsweise erkennen ließ, wo der auch im vorliegenden Verfahren auftretende Rechtsanwalt Schriftsätze der auch dort eingeschrittenen Antragstellerin mit dem Hinweis vorgelegt hatte, dass er die Beschwerden nicht verfasst, sondern bloß unterschrieben habe. Eine solche auch im vorliegenden Verfahren erkennbare Vorgangsweise trug nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Prozesserfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt nicht Rechnung (vgl. bereits VfSlg. 15.497/1999).

4. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2006 beantragte die Einschreiterin nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

"für die am 17.5.2006 gegen den Bescheid F4/05-6 vom 9.1.2006

der Telekom Control Kommission eingebrachte

Verfassungsgerichtshofbeschwerde nach Art144 B-VG

in eventu

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

et

Individualbeschwerde nach Art139, 140 B-VG mit

Individualanträgen zur Überprüfung der

Verfassungsmässigkeit von Gesetzen

et

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

et

nachgereichten Antrag auf Verfahrensunterbrechung"

Begründend führte die Antragstellerin aus, dass die Abweisung ihres Antrages auf Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwaltes zwecks Beschwerdeeinbringung "einer meritorischen Ablehnung der Beschwerde" gleichkomme. Ferner brachte sie vor:

"Herr Dr. B[...] hat sich bereit erklärt, die gesetzlichen Erfordernisse zur Einbringung der Beschwerde zu erfüllen, falls es der Beschwerdeführerin in der gesetzten Frist nicht mehr möglich sein sollte, einen (anderen) Anwalt zu beauftragen.

Die Unterfertigte hatte ursprünglich beabsichtigt, die Beschwerde mit einem anderen Anwalt einzubringen. Dies scheiterte jedoch letztlich daran, dass die Unterfertigte, in der vom Gericht gewährten Frist, nicht in der Lage war, die dafür notwendigen Mittel aufzubringen.

Die Beschwerdeführerin war daher durch ein unabwendbares Ereignis verhindert, in offener Frist bis zum 17.5.06, die Prozesshandlung (VfGH-Beschwerde) besser auszuführen.

In den letzten Wochen hat die Beschwerdeführerin ausserdem schwerwiegende Probleme mit ihrem Computer gehabt (es kam zu Datenverlust und mehreren Computerabstürzen). Herr Dr. B[...] ist derzeit auf Urlaub, konnte jedoch diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Beschwerdeführerin vorab (telefonisch) besprechen."

II. 1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.

Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme eine befristete Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte (§146 Abs1 ZPO).

Nach §149 Abs1 ZPO hat die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, im bezüglichen Schriftsatz (insbesondere) die Mittel zur Glaubhaftmachung aller den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzugeben. Zugleich mit dem Antrag ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen.

2. Die Einschreiterin vermag mit ihren Ausführungen das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht darzutun: Dass sie einen anderen Rechtsanwalt als Beschwerdevertreter beauftragen wollte, dies aber mangels erforderlicher finanzieller Mittel scheiterte, stellt vor dem Hintergrund des konkreten Falles und der Abweisung des Verfahrenshilfe-Antrages mangels Erfolgsaussicht kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. Dies konnte gemäß §33 zweiter Satz bzw. §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1372.2006

Dokumentnummer

JFT_09938873_06B01372_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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