TE Vwgh Beschluss 1990/11/21 90/13/0203

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §92;
B-VG Art131a;
FinStrG §175 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §179 idF 1975/335;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des O gegen eine Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 Finanzstrafgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG vorgesehene schriftliche Aufforderung des rechtskräftig Bestraften, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung anzutreten, stellt keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt dar. Sie hat weder Bescheidcharakter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1980, Zl. 2310/80) noch stellt sie die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG dar. Erst wenn der Bestrafte einer Aufforderung nach § 175 Abs. 2 FinStrG nicht nachkommt und ihn die Finanzstrafbehörde gemäß der zitierten Bestimmung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen läßt, liegt ein Anwendungsfall des Art. 131 a B-VG vor.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren, sohin auch ohne daß es eines Auftrages zur Mängelbehebung bedurfte, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130203.X00

Im RIS seit

21.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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