TE Vfgh Erkenntnis 1988/3/14 A25/87

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Kosten
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen

Leitsatz

Klage gegen das Land Wien auf Rückerstattung einer wegenVerwaltungsübertretung verhängten und bezahlten Geldstrafe ...Verfahrenskostenbeitrag; umgehende Rückzahlung nach Klagserhebung -kein Verzug; Abweisung des auf Zinsen und Kosten eingeschränktenKlagebegehrens

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor, daß die Wiener Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. April 1986 über sie wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 Z3a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-verhängt und ihr einen Verfahrenskostenbeitrag von S 60,-- pro Instanz auferlegt habe. Sie habe die Geldstrafe sowie die Verfahrenskostenbeiträge am 12. Juni 1986 bezahlt.

Gegen den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung habe die (nunmehrige) Klägerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH erhoben. Mit Beschluß des VfGH vom 14. Mai 1987, B707/86, sei dieses Verfahren auf Grund einer nach Einbringung der Beschwerde erfolgten Klaglosstellung eingestellt worden. Eine Rückzahlung des Betrages von S 720,-- an die Klägerin sei bislang nicht erfolgt.

Mit der am 3. November 1987 erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von S 720,-- samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Das beklagte Land Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der es der Sachverhaltsschilderung der Klägerin nicht entgegentrat, jedoch darauf verwies, daß die Klägerin erstmalig mit der Klage die Rückzahlung begehre und daß diese bereits geleistet worden sei. Das Land Wien beantragt daher die Abweisung der Klage.

Die Verwaltungsakten wurden vorgelegt. Aus ihnen geht hervor, daß das mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 30. April 1986 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren mit dem Bescheid derselben Behörde vom 13. Feber 1987 gemäß §69 Abs3 AVG 1950 von Amts wegen wiederaufgenommen worden ist. In Punkt II. des letztzitierten Bescheides wurde die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verfügt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 litb VStG 1950 eingestellt. Weiters geht aus den Verwaltungsakten hervor, daß ein Betrag von S 720,-- am 27. Jänner 1988 an die Klägerin zu Handen ihres Rechtsanwaltes überwiesen worden ist.

3. Der VfGH hat über die - zulässige - (vgl. VfSlg. 5386/1966, 6093/1969, 8065/1977, 8666/1979, 11237/1987) - Klage erwogen:

Die beklagte Partei verweist mit Recht darauf, daß Verzug eines Rechtsträgers bei der ihn treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die auf Grund eines - später aufgehobenen rechtskräftigen Straferkenntnisses vereinnahmt wurden, erst eintritt, wenn die Refundierung trotz eines Rückzahlungsbegehrens nicht umgehend erfolgt (vgl. VfSlg. 9498/1982). Wie die beklagte Partei darlegt, habe die Klägerin ein außergerichtliches Begehren auf Rückzahlung nicht erhoben, sondern erst mit der vorliegenden, am 3. November 1987 erhobenen - der beklagten Partei am 13. Jänner 1988 zugestellten - Klage die Rückzahlungsforderung geltend gemacht. Wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich, wurde die Rückzahlung der Klagsforderung am 27. Jänner 1988 durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 22. Feber 1988 gab die Klägerin bekannt, daß ihr inzwischen der Klagsbetrag bezahlt worden ist, sodaß sie das Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus S 720,-- vom 4. November 1987 bis 29. Jänner 1988 zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten einschränke. Da jedoch die beklagte Partei mangels einer - von der Klägerin gar nicht behaupteten außergerichtlichen Mahnung nicht in Verzug war und die Zahlung innerhalb der ihr zur Äußerung über das Klagebegehren gesetzten Frist geleistet hat, war die Klage kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

Bei dieser Sachlage war das auf Zinsen und Kosten eingeschränkte Klagebegehren abzuweisen.

4. Da die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VfGH vorgelegten Akten erkennen lassen, daß durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:A25.1987

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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