TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/22 90/09/0084

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §47;
BDG 1979 §84 Abs1;
BDG 1979 §84;
B-VG Art131;
B-VG Art83 Abs2;
LDG 1984 §18;
LDG 1984 §34;
LDG 1984 §61;
LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
LDG 1984 §66 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs3;
LDHG OÖ 1986 §10;
LDHG OÖ 1986 §12;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. März 1990, Zl. Schu - 627/25 - 1990 - Kle, betreffend negative Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1988/89, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahre 1944 geborene Beschwerdeführer stand als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; seine letzte Dienststelle war die Berufsschule G.

Mit Erkenntnis vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0234, hat der Verwaltungsgerichtshof einen das Schuljahr 1985/86 betreffenden Bescheid der belangten Behörde, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Erkenntnis vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen derartigen Bescheid der belangten Behörde betreffend das Schuljahr 1986/87 als unbegründet abgewiesen.

Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen derartigen Bescheid der belangten Behörde betreffend das Schuljahr 1987/88 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0039, als unbegründet abgewiesen.

Im Schuljahr 1988/89 kam es - nach Unterrichtsbesuchen am 25. November 1988 und am 10. Februar 1989 - zu einer schriftlichen Ermahnung des Beschwerdeführers durch den Schuldirektor vom 24. Februar 1989, in welcher ausgeführt wurde, daß eine positive Beurteilung für das laufende Schuljahr in Frage gestellt sei, falls bestimmte, in der Vorbereitung des Unterrichtes, in der methodischen und fachlichen Richtigkeit, in der Korrektur der Arbeiten und Bewertung der Schülerleistungen, im erzieherischen Wirken, in der Zusammenarbeit und in der Erfüllung übertragener Funktionen aufgetretene Mängel nicht umgehend beseitigt und nicht neue negative Gegebenheiten auftreten würden. Diese Ermahnung wurde dem Beschwerdeführer, nachdem sich dieser geweigert hatte, sie in der Direktionskanzlei zu beheben, am 27. Februar 1989 durch die Post zugestellt.

Nach zwei weiteren Unterrichtsbesuchen am 21. April 1989 und am 15. Juni 1989 erstattete der Schuldirektor einen mit 6. Oktober 1989 datierten umfangreichen Leiterbericht im Sinne der §§ 61 bis 64 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984. In diesem Bericht ging der Schulleiter im Detail und unter Anschluß zahlreicher Beilagen auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung, der Vermittlung des Lehrstoffes (Vorbereitung auf den Unterricht, Unterrichtsführung und Unterrichtsgestaltung, Korrektur, Bewertung und Beurteilung von Schularbeiten), in seinem erzieherischen Wirken, hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit Lehrerschaft, Direktion, Behörden und Lehrberechtigten sowie hinsichtlich der Erfüllung übertragener Funktionen ein. Dieser Bericht ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt, weshalb seine wörtliche Wiedergabe im vorliegenden Erkenntnis zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen unterbleiben kann. Abschließend führte der Schulleiter in seinem Bericht aus, seiner Überzeugung nach treffe auf den Beschwerdeführer wie auch schon im Schuljahr 1987/88 eine Leistungsfeststellung "unter dem Durchschnitt" zu, es liege ein Fall des § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 vor. Es gebe auch positive Aspekte im Verhalten des Beschwerdeführers, wie z.B. seine Pünktlichkeit im Unterricht oder nach erfolgter Mahnung die Verwendung von Anschauungsmaterial im Unterricht, jedoch sei trotz schriftlicher Mängelfeststellung in weiten Bereichen des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Besserung eingetreten, auch seien die aufgezeigten Mißstände bewußt oder krankheitsbedingt nicht beseitigt worden. Überdies habe er nach wie vor die Nachbesprechungen verweigert, Dienstanweisungen keine Folge geleistet und seinen Feldzug gegen die Behörde im allgemeinen und einige Kollegen im besonderen zum Schaden der Schule und deren Ansehen in der Öffentlichkeit unvermindert fortgesetzt. Er scheue sich auch nicht, dabei Schüler einzuspannen und an diese falsche Informationen weiterzuleiten. Zu allem Übel leide auf solche Art die Disziplin der Schüler.

Der Beschwerdeführer erstattete zu diesem Leiterbericht eine als "Gegenschrift zum Leiterbericht" bezeichnete Stellungnahme vom 18. Oktober 1989, in welcher er im wesentlichen (erneut) zum Ausdruck brachte, daß der eigentliche Grund für seine Verfolgung mit Suspendierung, Disziplinarverfahren und negativen Leistungsfeststellungen darin liege, daß der Schuldirektor alles unternehme, damit es nicht zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Überprüfung der Schulgemeindegelder von 1975 bis 1980 komme. Diese "Leistungsfeststellung" sei wegen fehlender Objektivität des Schulleiters ungültig. Der Beschwerdeführer ging allerdings mit keinem Wort auf die einzelnen, ihm im Leiterbericht vorgeworfenen Mängel und Mißstände ein.

Auch der zuständige Berufsschulinspektor P gab zum Leiterbericht über den Beschwerdeführer für das Schuljahr 1988/89 eine für den Beschwerdeführer negative schriftliche Stellungnahme vom 15. November 1989 ab.

Mit Bescheid der Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 28. Dezember 1989 wurde sodann auf Grund des Leiterberichtes vom 6. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 festgestellt, daß der Beschwerdeführer auch im Schuljahr 1988/89 trotz nachweislicher Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe.

Begründend verwies die Kommission darauf, daß die Berichterstattung des Schulleiters gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 und deshalb erfolge, weil die Leistungsfeststellung für das vorangegangene Schuljahr dahin gelautet habe, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ermahnung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Hierauf gab die Kommission die im Leiterbericht für das Schuljahr 1988/89 getroffenen Feststellungen wörtlich wieder. Dieser Bericht enthielt unter 1. ("Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze") detaillierte Feststellungen über zum Teil im Rahmen der vier Unterrichtsbesuche gemachte Wahrnehmungen betreffend das unbefriedigende Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung, in der Vorbereitung auf den Unterricht, in der Führung und Gestaltung des Unterrichtes, bei der Korrektur, Bewertung und Beurteilung von Schularbeiten und dem dabei erzielten Schülerverhalten. Im Abschnitt 2. ("Erzieherisches Wirken") des Leiterberichtes wurde das Verhalten des Beschwerdeführers im Unterricht und das dabei erzielte (dem Lehrziel nicht besonders dienliche) Klassenklima dargestellt, wobei auch drei positive Aspekte aufgezeigt wurden; so sei der Beschwerdeführer ordentlich gekleidet gewesen, habe den Unterricht pünktlich begonnen und nach erfolgter Mängelfeststellung Anschauungsmaterial mitgenommen und dies vor der Stunde hergerichtet. Dem folgte in Abschnitt 3. ("Die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten") Kritik am diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers, der keinerlei positiven Beitrag in der Gestaltung des Schulalltages geleistet habe. Er meide die zwei vorhandenen Lehrerzimmer und habe in den anderen Lehrern nicht Kollegen, sondern Gegner und Feinde gesehen. Dem Abschnitt 4. "Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 139/1974, sowie der administrativen Aufgaben" ist schließlich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer wegen seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft im leistungsdifferenzierten Unterricht nicht habe eingesetzt werden können. Ebenso sei er nicht mit der Funktion des Klassenvorstandes betraut worden, denn als solcher hätte er eine Klassengemeinschaft "zu leiten und nicht zu verleiten". Kritik wurde auch an den Korrekturen und Bewertungen der Schularbeiten und an der Notengebung des Beschwerdeführers geübt. In der weiteren Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wies die Kommission auf die schriftliche Ermahnung des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1989 hin und gab deren Inhalt zur Gänze wieder. Im Leiterbericht sei dazu festgestellt worden, daß trotz dieser Ermahnung in weiten Bereichen keine Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers eingetreten sei bzw. die aufgezeigten Mängel bewußt oder krankheitsbedingt nicht beseitigt worden seien. Dieser Leiterbericht sei dem Beschwerdeführer mittels RSA-Brief an seine Wohnadresse zugestellt worden, weil er sich geweigert habe, ihn in der Direktionskanzlei zu beheben bzw. den Inhalt zu besprechen. Der Beschwerdeführer habe den Leiterbericht am 13. Oktober 1989 übernommen. Die als Gegenschrift zum Leiterbericht für das Schuljahr 1988/89 bezeichnete Stellungnahme des Beschwerdeführers stehe in keinem Bezug zum Leiterbericht. Der Beschwerdeführer mache darin lediglich die Unzuständigkeit des Schuldirektors für die Erstellung des Leiterberichtes geltend, "weil er bereits Verbrecherisches geleistet hatte". Auf Inhalte des Leiterberichtes sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Nach einer Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen leitete die Kommission aus den vorliegenden Unterlagen ab, daß der Beschwerdeführer trotz mündlicher bzw. schriftlicher Urgenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres keine nach methodisch-didaktischen Grundsätzen gestaltete Unterrichtsvorbereitung und keine auf den laufenden Lehrgang abgestimmte Lehrstoffverteilung erstellt habe. Trotz der Ermahnung habe auch erneut festgestellt werden müssen, daß die Schüler nicht in den Unterricht eingebunden würden, sodaß ihre Mitarbeit weiterhin zurückgedrängt worden sei. Dadurch hätten die Schüler selten die Chance, ihre Verständnisschwierigkeiten vorzutragen. Damit sei auch gegen das in einem Erlaß des BMUK vorgesehene Unterrichtsprinzip der "Politischen Bildung" verstoßen worden. Beim Unterrichtsbesuch am 15. Juni 1989 seien außerdem unrichtige Fachausdrücke wiederholt gebraucht worden. Da der Beschwerdeführer den Feststellungen im Leiterbericht über die Nichteinbindung der Schüler in den Unterricht nicht widersprochen habe, habe die Kommission als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die Schüler weder zur Selbsttätigkeit noch zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anleite, sodaß er auch hier den Forderungen des Schulunterrichtsgesetzes nicht entsprochen habe. Es sei ferner davon auszugehen, daß Schularbeiten vom Beschwerdeführer weiterhin oberflächlich korrigiert worden seien, was zu ungerechtfertigten Notendifferenzen innerhalb der Schülergruppen geführt habe. Trotz Ermahnung habe der Beschwerdeführer auch nach dem 24. Februar 1989 Weisungen des Direktors nicht befolgt und sei Mitarbeitergesprächen ausgewichen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Lehrern sei nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer den glaubwürdigen Feststellungen im Leiterbericht trotz ermöglichter Stellungnahme nicht widersprochen habe, habe die Kommission als erwiesen angenommen, daß er wesentliche Forderungen der §§ 17 und 51 des Schulunterrichtsgesetzes, der Leistungsbeurteilungsverordnung sowie des LDG 1984 nicht erfüllt habe, und daher festgestellt, daß er im Schuljahr 1988/89 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Er bestritt darin, sich nicht weitergebildet zu haben; so besitze er eine kleinere Privattischlerei, in der er jederzeit Bau- und Möbelarbeiten verrichten könne. Außerdem betreibe er das zweite Jahr einen Englischkurs, um sich in der Computersprache besser zurechtfinden zu können. Wenn auch bei den insgesamt vier Kontrollen während eines gesamten Schuljahres Mängel festgestellt hätten werden können, so könne nicht daraus abgeleitet werden, daß insgesamt die Lehrstoffverteilungen und sonstigen schriftlichen Vorbereitungen mangelhaft gewesen seien. Er lasse die Schüler absichtlich herauskommen, um in der Kontrolle der einzelnen Lernschritte eine bessere Übersicht zu haben und um die Schüler aus ihrer verkrampften Sitzhaltung zu lösen; dadurch würden bessere Leistungsresultate erzielt. Pro Unterricht werde ein Schüler mündlich geprüft; dies werde zu Beginn eines Lehrganges festgelegt, um organisatorisch besser über die Runden zu kommen. Außerdem könne sich jeder Schüler freiwillig prüfen lassen. Die Unterlagen (Schularbeiten), aus denen man eventuelle Fehlerquellen ersehen könnte, würden zur Gänze fehlen. Was die Mängel bei Kontrollen und sonstigen Aufzeichnungen betreffe, so stellten diese während eines ganzen Schuljahres keine entsprechende Beurteilungsgrundlage dar, solange nicht festgestellt worden sei, wieviele Mängel bei anderen Kollegen vorgekommen seien. Es sei immerhin durchaus möglich und vorstellbar, daß beim Beschwerdeführer von allen Lehrern die wenigsten Mängel vorliegen würden und er in Wirklichkeit die beste Dienstbeschreibung haben müßte. Inwieweit sich die mangelhafte Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Lehrerkollegen (diese werden vom Beschwerdeführer als "Unterschriftsverbrecher", der Direktor als "Dorfnarr" bezeichnet) auf den Arbeitserfolg, d.h. auf den Lernerfolg der Schüler auswirke, werde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht dargestellt. Er gehe grundsätzlich nur mit Schülern zum Direktor, da bereits verbale Übergriffe vorgekommen seien und daher Zeugen notwendig seien. Insgesamt liege dem erstinstanzlichen Bescheid ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde; auch die Begründung dieses Bescheides sei mangelhaft. Weiters wurden vom Beschwerdeführer in der Berufung mehrere Anträge für die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gestellt. In der Berufung befindet sich zweimal ein Stempelabdruck mit folgendem Inhalt:

"Weisungen werden solange nicht

befolgt, bis daß die Schulgemeindegelder der BS-G von

1975 - 1980 öffentlich überprüft sindÜ

Wir warten über 10 JahreÜ

- N BOL -".

Als Beilage legte der Beschwerdeführer der Berufung Niederschriften von Schülern bei.

Der Landesschulrat für Oberösterreich, Berufsschulinspektor P, erstattete zu der Berufung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme vom 1. Februar 1990, deren wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 1990 zur Kenntnis gebracht wurde. Hiezu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 1990 eine Stellungnahme ab, worin er (wieder) erklärte, daß alle seine Person betreffenden Disziplinarverfahren und Leistungsfeststellungen "ungültig" seien. Der Schulleiter habe sich den Posten erschwindelt, weil die Rechtmäßigkeit der Abrechnung der Schulgemeindegelder von 1975 bis 1980 vorgetäuscht worden sei. Auch im Zuge dieser Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer verschiedene Anträge.

In den Sitzungen am 14. Februar 1990 und 18. Februar 1990 wurden von der belangten Behörde der Berufsschuldirektor A, der Berufsschuloberlehrer Z sowie die Schüler der Berufsschule G R, H, B und E als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage weder zu einer der beiden Sitzungen persönlich geladen, noch wurde ihm das Ergebnis dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur etwaigen Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Protokolle über diese beiden Sitzungen wurden von der belangten Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 1990 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sowie gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

Begründend gab die belangte Behörde vorerst einen kurzen Überblick über den bisherigen Verfahrensablauf und stellte die Rechtslage zur Leistungsfeststellung nach dem LDG 1984 dar. Danach sei zwingend für das Schuljahr 1988/89 eine neuerliche Leistungsfeststellung betreffend den Beschwerdeführer zu treffen gewesen. Tatsache, Inhalt und Zustellung der nach dem Gesetz erforderlichen Ermahnung des Beschwerdeführers seien unbestritten festgestellt worden. Aus dem Leiterbericht gehe hervor, daß auch nach erfolgter Ermahnung in weiten Bereichen keine Besserung des Verhaltens eingetreten sei. Die vorgeschriebenen Stellungnahmen seien eingeholt worden.

Zu den einzelnen Berufungsausführungen werde festgehalten, daß der Beschwerdeführer lediglich das zweite Jahr einen Englischkurs - laut seinen Angaben zum besseren Verständnis der Computersprache - und zwei schulintern veranstaltete Vorträge über CAD-Anwendung und Lärmschutztechniken besucht habe. Wenn auch der Lehrer nicht gezwungen sei, offiziell ausgeschriebene Veranstaltungen zu besuchen, so habe er sich doch das erforderliche Fachwissen gemäß dem Stand der Wissenschaft anzueignen und sich auf den Unterricht in geeigneter Weise vorzubereiten. Dem sei der Beschwerdeführer aber nach dem Leiterbericht nicht ausreichend nachgekommen. Auch weitere Ermittlungen der belangten Behörde durch Schülerbefragungen hätten dazu ergeben, daß sich der Beschwerdeführer bei nachbohrenden Fragen der Schüler im Stoff nicht ausgekannt und Wissenslücken aufgewiesen habe bzw. den Stoff nicht erklären habe können. Sowohl aus dem Leiterbericht als auch aus den Schüleraussagen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer mangelhaft vorbereitet gewesen sei bzw. daß auf den leitenden Lehrgang abgestimmte Lehrstoffverteilungen gefehlt haben. Hinsichtlich der Vorbereitung des Unterrichts könne dem Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar das Fehlen von schriftlichen Unterlagen zum Vorwurf gemacht werden, wenn er den von ihm erwarteten Unterrichtserfolg erziele; das sei aber auf Grund der erfolgten Unterrichtsbesuche beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Wenn es auch zutreffe, daß eine Beurteilung des Unterrichtserfolges nur auf Grund des im gesamten Schuljahr vorgetragenen Lehrstoffes erfolgen könne, so bestehe doch seitens der Schulaufsicht die generelle Weisung, daß eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Unterricht vorzunehmen sei, die eine auf den Lehrgang abgestimmte schriftliche Stoffverteilung zu umfassen habe. Darauf sei der Beschwerdeführer bereits im Schuljahr 1986/87 und im Schuljahr 1987/88 hingewiesen worden, doch seien trotz Urgenz die entsprechenden schriftlichen Unterlagen im Schuljahr 1988/89 (auch nachträglich) nicht vorgelegt worden. Überdies stelle die Lehrstoffverteilung eine Hilfe für den Lehrer dar, um den gesamten Lehrstoff in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zu bewältigen. Dazu hätten Schülerbefragungen gezeigt, daß der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Zeiteinteilung habe, weshalb auch kaum Zeit für Fragen der Schüler und zu deren Beantwortung während des Unterrichtes geblieben sei. Gerade die Einbeziehung der Schüler durch die Beantwortung von Schüleranfragen, durch Rückkoppelung und Rückfragen an die Schüler sowie durch Wiederholungsfragen stelle aber ein wesentliches Mittel zur bestmöglichen Zielerreichung, nämlich des gewünschten Unterrichtserfolges, dar. Es bestehe eine Verpflichtung des Lehrers dahin, daß die für das Berufsleben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich vermittelt und die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft angeleitet werden. Gerade letzteres werde aber durch das Verhalten des Beschwerdeführers hintangehalten. Zur Beurteilung der Schülerleistungen sei vom Beschwerdeführer großteils die ständige Beobachtung der Mitarbeit herangezogen worden; mündliche Prüfungen zur Verbesserung habe es nur über Wunsch des betroffenen Schülers gegeben. Wie übereinstimmend dem Leiterbericht, der Beilage 2 zum Leiterbericht (konkrete Fallbeispiele) und mehreren Schüleraussagen zu entnehmen sei, seien die Schularbeiten (in Fachrechnen) vom Umfang her zu lang gewesen und es habe besonders in den höheren Lehrgängen Ungereimtheiten und Fehler in den Korrekturen gegeben. Die in den der Berufung beigeschlossenen Niederschriften von Schülern vom 5. Mai 1989 aufgezählten Punkte hätten - wie die dazu befragten Schüler nunmehr unter Wahrheitserinnerung glaubwürdig ausgesagt hätten - nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Hausarbeitshefte seien während des Unterrichtsjahres in der Regel nicht abgesammelt und kontrolliert worden, sondern erst am Schulschluß. Wenn daher Hausarbeiten nicht gemacht worden seien, so habe es hiefür keine negative Bewertung für den Schüler gegeben. Gemäß § 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes können Hausübungen zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit aufgetragen werden; sie sollen daher zum Verständnis und zur Vertiefung des vorgetragenen Lehrstoffes beitragen, weshalb die ständige Kontrolle erforderlich erscheine.

Weiters habe der Beschwerdeführer in der Klasse keine Disziplin halten können, das Klassenklima sei "chaotisch" gewesen, was sich auch negativ auf den Arbeitserfolg ausgewirkt habe und sogar von Schülern negativ empfunden worden sei. Es sei daher auch die Mitarbeitsbereitschaft der Schüler im Laufe des Lehrganges gesunken. Weiters habe auch nicht die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit festgestellt werden können. Entgegen den Berufungsbehauptungen sei die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern z.B. bei Klassenteilungen zur Abstimmung des vorgetragenen Stoffes und des Aufgabenniveaus erforderlich. Im übrigen sei auch eine Harmonisierung der verschiedenen Unterrichtsfächer zur Vermittlung einer umfassenden Berufsausbildung erforderlich. Wie Zeugenbefragungen ergeben hätten, ziehe sich der Beschwerdeführer zurück, weiche Kontakten mit Lehrerkollegen aus, nehme an Lehrerkonferenzen nur passiv teil, halte Termine mit Lehrberechtigten nicht ein und diskutiere darüber hinaus auch nicht gerne mit Schülern (zur Notengebung oder zum Stoff). Auch werde der für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Kontakt zum Schulleiter vom Beschwerdeführer gemieden. Der Beschwerdeführer befolge Weisungen seiner Vorgesetzten nicht und erscheine nicht zu Nachbesprechungen bzw. habe diese vorzeitig abgebrochen. Als Folge der mangelnden Kooperationsbereitschaft hätten dem Beschwerdeführer auch keine Funktionen wie z.B. Klassenvorstand, übertragen werden können; er könne auch nicht im leistungsdifferenzierten Unterricht eingesetzt werden.

Seien auch, wie in der Berufung bemängelt werde, der Anzahl der durchgeführten Unterrichtsbesuche und der kontrollierten Schularbeiten gewisse Grenzen gesetzt, so bestehe doch grundsätzlich kein Anlaß für die belangte Behörde, an der Glaubwürdigkeit der Feststellungen im Leiterbericht sowie der Zeugenaussagen und an der Argumentation im Bescheid der erstinstanzlichen Kommission zu zweifeln. Vielmehr hätten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen der Schüler und Berufsschullehrer zum Ausdruck gebracht, daß die bereits im erstbehördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zuträfen, bzw. seien die im Leiterbericht und seitens der Schulaufsichtsorgane aufgezeigten Mängel bestätigt worden.

Entgegen den weitläufigen Berufungsausführungen seien daher im gesamten Leistungsfeststellungsverfahren positive und negative Aspekte für die Beurteilung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers im Schuljahr 1988/89 aufgezeigt worden, doch wiesen die negativen Aspekte ein so wesentliches Übermaß auf, insbesondere auch im Hinblick auf den von den Schülern zu erzielenden Arbeits- bzw. Unterrichtserfolg, daß wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Im übrigen sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer trotz der zwei bereits rechtskräftigen negativen Leistungsfeststellungen für das Schuljahr 1986/87 und 1987/88 die damals festgestellten unterrichtlichen und erzieherischen Mängel in weiten Bereichen nicht verbessert bzw. sein Verhalten nicht geändert habe, obwohl er sich im Bewußtsein der Bestimmung des § 18 LDG 1984 befunden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Parteiengehör, im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Gleichheitsgrundsatz und in seinem Recht, hinsichtlich seiner Leistungen im Schuljahr 1988/89 nicht negativ beurteilt zu werden, durch unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung (§§ 37, 45 Abs. 2 AVG) und die Bescheidbegründung (§ 60 AVG) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung (in der er wiederum anführt, daß der eigentliche Grund für seine Schwierigkeiten mit dem Schulleiter, der ihn mit Disziplinarverfahren und dem laufenden Leistungsfeststellungsverfahren "verfolge", darin liege, daß er im Jahre 1979 eine regelmäßige Prüfung und Abrechnung der Schulgemeindegelder beantragt habe, wobei die Überprüfung der Abrechnungen bis zum Jahre 1979 bis heute noch nicht erfolgt sei) und nach Angaben zu seiner Person zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, daß er niemals mit einer Kritik des Leiters konfrontiert worden sei. Seine "Gegendarstellung" sei nicht einmal zur Kenntnis genommen worden, geschweige denn setze sich der angefochtene Bescheid mit seiner Rechtfertigung auseinander. Die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz verstoßen, dem zufolge sie ihrer Entscheidung kein Beweisergebnis zugrunde legen dürfe, zu dem sich nicht die Partei äußern habe können. Ihm sei zwar formal durch die Möglichkeit zur Stellungnahme Parteiengehör eingeräumt worden, von der er auch Gebrauch gemacht habe, in der Folge seien aber neue Sachverhaltselemente in den Vordergrund getreten, die erhöhte rechtliche Bedeutung erlangt haben, zu denen er nicht gehört worden sei. Er habe sich zu den einzelnen Vorwürfen konkret Punkt für Punkt geäußert, doch sei dies nicht einmal erwähnt worden. Das gegenständliche Verfahren verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 Abs. 1 VVG 1950), weil es mit seiner Existenzvernichtung durch Entlassung aus dem Schuldienst ende. Auch sei gegen das "Schonungsprinzip" bzw. den "sozialen Gehalt" der Verwaltungsverfahrensgesetze und den "Grundsatz der Angemessenheit" verstoßen worden. Weiters werde ihm das Recht auf den gesetzlichen Richter verwehrt, weil er ausschließlich von seinem Schulleiter, der ihm mit abgrundtiefem Haß gegenüberstehe, beurteilt werde. Die Inspektoren des zuständigen Landesschulrates seien dazu berufen, die Leistung von Lehrern zu beurteilen bzw. stichprobenartig zu überprüfen. Es gebe keine Beanstandung eines derartigen, für ihn zuständigen "Richters". Bezeichnend sei auch, daß das gegenständliche Leistungsfeststellungsverfahren eines von nur zwei Verfahren im Jahre 1989 sei; dies zeige, daß dieses Instrumentarium außerordentlich selten angewendet werde. Aus diesem Grunde erachte er sich auch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, weil es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen sei, daß durch vier Jahre hindurch nur der Beschwerdeführer mangelnde Leistungen erbringe, die nur auf Vorwürfe betreffend den Unterrichtsablauf gestützt würden, nicht jedoch auf objektivierte mangelnde Ergebnisse seiner Lehrertätigkeit gestützt werden könnten.

Gemäß § 62 Abs. 2 LDG 1984 werden für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt: 1. Vermittlung der im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffe gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten; 4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes sowie der administrativen Aufgaben.

Gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde aufgrund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Gemäß § 66 Abs. 3 LDG 1984 ist dann, wenn über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen wurde, über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

Gemäß § 18 LDG 1984 ist der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahre die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.

Wenn der Beschwerdeführer zunächst rügt, daß er niemals mit einer Kritik des Leiters konfrontiert worden sei, in der Folge aber behauptet, seine "Gegendarstellung" sei ignoriert worden, so verwickelt er sich damit in einen Widerspruch. Darüber hinaus erweist sich diese Rüge aber auch im Hinblick darauf, daß die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, die ihm sowohl in der schriftlichen Ermahnung als auch im Leiterbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind, zum Großteil bereits anläßlich der für die beiden vorangegangenen Schuljahre (1986/87 und 1987/88) getroffenen Leistungsfeststellungen erhoben worden sind, als völlig haltlos.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag insofern keine Verletzung des Parteiengehörs zu erkennen, als der Beschwerdeführer zu den im Leiterbericht aufgelisteten Vorwürfen vor dem Bescheid der Behörde erster Instanz und in seiner Berufung Stellung hat nehmen können und er von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht hat. Auch die Stellungnahme des Landesschulrates für Oberösterreich zur Berufung des Beschwerdeführers (§ 17 Abs. 12 und 13 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1986-OÖ LDHG 1986) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und auch hiezu hat er eine Stellungnahme abgegeben (Schreiben vom 6. Februar 1990). Den Behörden des Leistungsfeststellungsverfahrens kann nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Leiterbericht vom 18. Oktober 1989 nicht näher auseinandergesetzt hätten, weil der Beschwerdeführer darin auf die im Leiterbericht erhobenen Vorwürfe überhaupt nicht eingegangen ist, sondern nur die Unzuständigkeit des Schuldirektors für die Erstellung des Leiterberichtes geltend gemacht hat, "weil er bereits Verbrecherisches geleistet" habe.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach das gegenständliche Leistungsfeststellungsverfahren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil es mit seiner Existenzvernichtung durch Entlassung aus dem Schuldienst ende, ist ihm zu erwidern, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers für das Schuljahr 1988/89 ist. Ob und inwieweit die ex lege mit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides verbundene Entlassung des Beschwerdeführers gemäß § 18 LDG 1984, - weil auch schon in den beiden vorangegangenen Schuljahren über den Beschwerdeführer jeweils eine negative Leistungsfeststellung getroffen worden war - "angemessen" bzw. "sozial gerechtfertigt" ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 61 LDG 1984 angeführte Leiter, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat (vgl. zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, 86/09/0132). Der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung ist wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz muß auch gewährleistet sein, daß dem zur Leistungsbeurteilung heranstehenden Beamten (Lehrer) gegenüber nicht ein Vorgesetzter (Schulleiter) eine Stellungnahme abgibt, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung mit dem ihm unterstehenden Beamten (Lehrer) - die gebotene Objektivität vermissen läßt (vgl. § 34 LDG 1984; vgl. hiezu wiederum zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1983, Zl. 83/09/0091). Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten angeblichen negativen Haltung des Schuldirektors ihm gegenüber (in der Beschwerde ist von abgrundtiefem Haß die Rede) kommt jedoch im Hinblick auf die weitgehende Objektivierung des Leiterberichtes durch das der Berichterstattung nachfolgende Verwaltungsverfahren die von der Beschwerde angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0155). So wurde der Leiterbericht mit zahlreichen, im einzelnen unbestritten gebliebenen schriftlichen Unterlagen belegt. Teilweise geht die Richtigkeit der darin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers hervor; so etwa bei der Weiterbildung, hinsichtlich deren sich der Beschwerdeführer nur auf den Besuch eines Englischkurses - zum besseren Verständnis der Computersprache - und den Besitz einer privaten Bau- und Möbeltischlerei berufen hat; oder auch hinsichtlich der - aus welchem Grund immer - seit Jahren tiefgreifend gestörten Zusammenarbeit mit seinen Kollegen und mit der Direktion, welche auch die Unmöglichkeit der Betrauung des Beschwerdeführers mit einer Klassenvorstandstätigkeit oder im leistungsdifferenzierten Unterricht nach sich gezogen hat. Aber auch den Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen hat der Beschwerdeführer durch die beiden Stempelabdrucke in der Berufung geradezu plakativ bestätigt. Da im gegenständlichen Leistungsfeststellungsverfahren die zuständigen Behörden (vgl. dazu § 10 und § 12 OÖ LDHG 1986) eingeschritten sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sein soll; insbesondere ist hiebei die Behauptung des Beschwerdeführers, der Berufsschulinspektor sei der für ihn zuständige "Richter", schon deshalb unrichtig, weil mit der Erstellung eines Leistungsberichtes nicht die Funktion eines (gesetzlichen) RICHTERS ausgeübt wird. Diese Funktion kommt im gegebenen Zusammenhang in erster Instanz ausschließlich der Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich, in zweiter Instanz ausschließlich der belangten Behörde zu.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich im Hinblick auf den geringen jährlichen Anfall von Leistungsfeststellungsverfahren (im Jahre 1989 angeblich nur zwei) in seinem Recht auf Gleichbehandlung für verletzt erachte, geht ins Leere, weil Gegenstand des Verfahrens nur SEINE Leistung und nicht das Verhalten von anderen Lehrern ist.

Wenn der Beschwerdeführer anregt, sämtliche Disziplinarakte und Bescheide, die vom Oberösterreichischen Landesschulrat gegen ihn erlassen worden sind, beizuschaffen (für den Zeitraum von 1979 bis heute), so ist er darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach Art. 131 B-VG - wie sich auch aus § 41 VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1961, 1237/59). Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, welche zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde erheblichen Beurteilungsgrundlagen aus früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren zu gewinnen sein sollten.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, daß die belangte Behörde gegen den Grundsatz verstoßen habe, dem zufolge sie ihrer Entscheidung kein Beweisergebnis zugrunde legen dürfe, zu dem sich nicht die Partei habe äußern können, kommt jedoch Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid - wie dies der vorher im wesentlichen wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - unter anderem auf die Ergebnisse eines UNMITTELBAR vor ihr durchgeführten Beweisverfahrens (Einvernahme mehrerer Zeugen in den Sitzungen vom 14. Februar 1990 und 18. Februar 1990) gestützt. Der Beschwerdeführer ist weder zu einer der beiden Sitzungen persönlich geladen worden, noch ist ihm das Ergebnis dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur etwaigen Äußerung bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer hätte aber selbst dann nicht vom Ergebnis des vor der belangten Behörde durchgeführten Beweisverfahrens Kenntnis erlangen können, wenn er von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht hätte, weil die Protokolle über die beiden Sitzungen vom 14. Februar 1990 und 18. Februar 1990 von der belangten Behörde ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgeschlossen worden sind. Dieses Vorgehen der belangten Behörde verstößt in eklatanter Weise gegen den Grundsatz des Parteiengehörs. Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. In ihr erblickt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in verfahrensrechtlicher Beziehung eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0046). Dem Beschwerdeführer war durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde jede Möglichkeit genommen, von der Tatsache und vom Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren Kenntnis zu erlangen. Auch aus dem angefochtenen Bescheid war nicht mit der notwendigen Bestimmtheit für ihn zu erkennen, auf Grund welcher ihm nicht bekanntgewordener Beweise zusätzliche Feststellungen getroffen wurden. Das aber setzte den Beschwerdeführer außerstande, in seiner Beschwerde näher auszuführen, was er bei rechtzeitiger Kenntnis zu den ihm verborgen gebliebenen Ermittlungsergebnissen vorgebracht hätte.

Bei der hier aufgezeigten Verletzung des Parteiengehörs handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei dessen Vermeidung insgesamt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dementsprechend mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das restliche Beschwerdevorbringen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß an Stempelmarken nur insgesamt S 550,-- beizubringen waren (S 240,-- Eingabengebühr, S 120,-- Vollmacht und S 90,-- für die Beilage).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090084.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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