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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §59b Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Mai 1989, Zl. IVa-710385/115, betreffend Einstellung von Dienstzulagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; ihre letzte Dienststelle war die Hauptschule X, an der sie im Schuljahr 1987/88 bis 8. Juli 1988 in zwei Schülergruppen in Mathematik leistungsdifferenzierten Unterricht erteilte und auch als Fachkoordinator für Mathematik eingesetzt war.
Vom 2. September 1988 bis 31. Mai 1989 war die Beschwerdeführerin krankheitshalber dienstverhindert. Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1989 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 LDG in den Ruhestand versetzt.
Die der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Verwendung im Schuljahr 1987/88 zustehenden Dienstzulagen nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b und § 59b Abs. 1 Z. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 waren ab 1. September 1988 eingestellt worden, weil diese Dienstzulagen nur für die Dauer einer entsprechenden Verwendung gebühren und die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Krankmeldung in der für das Unterrichtsjahr 1988/89 erstellten Verteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden nicht berücksichtigt worden war.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. März 1989 stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest, daß der Beschwerdeführerin die Dienstzulagen nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b und nach § 59b Abs. 1 Z. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. September 1988 nicht mehr gebühren. Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits dargestellten Sachverhaltes und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt:
Wenn ein Lehrer ab Unterrichtsbeginn nicht nur vorübergehend abwesend sei, müßten die Wochenstunden auf die anderen Lehrer aufgeteilt werden. Der abwesende Lehrer könne daher bei der ab Unterrichtsbeginn geltenden Lehrfächerverteilung nicht berücksichtigt werden. Das bedeute, daß ihm auch keine Unterrichtsgegenstände, die leistungsdifferenziert geführt würden, zugeteilt werden könnten. Ebensowenig könne er als Fachkoordinator eingeteilt werden, weil hiefür eben nur Lehrer vorzusehen seien, die im betreffenden Unterrichtsjahr in diesem Fachgegenstand unterrichtet hätten.
Die Beschwerdeführerin sei zunächst vom 2. September bis zum 30. November 1988, dann unmittelbar anschließend bis zum 31. März 1989 und schließlich ohne Unterbrechung bis zum 7. Juli 1989 krank gewesen. Die Schulleiterin habe daher der Beschwerdeführerin bei der ab Unterrichtsbeginn im Schuljahr 1988/89 geltenden Lehrfächerverteilung keine Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die leistungsdifferenziert zu führen seien, zuteilen können; ebenso sei die Beschwerdeführerin für dieses Unterrichtsjahr auch nicht als Fachkoordinator für einen dieser Gegenstände vorzusehen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe also infolge ihrer Krankheit im Schuljahr 1988/89 keinen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilt und die Tätigkeit als Fachkoordinator nicht ausgeübt. Der leistungsdifferenzierte Unterricht in Mathematik sei vielmehr von namentlich genannten Kolleginnen und Kollegen der Beschwerdeführerin erteilt worden; zwei davon seien ab Unterrichtsbeginn als Fachkoordinatoren für Mathematik in je zwei Schulstufen bestellt worden. Diesen Lehrern seien die dafür gebührenden Dienstzulagen ab 1. September 1988 anzuweisen gewesen; hingegen seien der Beschwerdeführerin diese Dienstzulagen mit Ablauf des 31. August 1988 einzustellen gewesen, weil die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1988/89 nicht mehr als Lehrer im leistungsdifferenzierten Unterricht und als Fachkoordinator verwendet worden sei und auch nicht zum Fachkoordinator für dieses Schuljahr bestellt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Dienstzulagen nach § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Schulzeitgesetzes 1985 und § 59b Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 59b Abs. 1 des gemäß § 106 Abs. 1 LDG 1984 anzuwendenden Gehaltsgesetzes 1956 lautet - soweit die Regelung für den Beschwerdefall in Betracht kommt:
"An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt den Lehrern FÜR DIE DAUER EINER DER NACHSTEHENDEN VERWENDUNGEN eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1.
Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache ....
b) 602 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand
leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, ...
2.
Fachkoordination für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 482 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt 5 bis 11 .... Schülergruppen zu koordinieren haben....
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht."
Wenn die Beschwerdeführerin sinngemäß vorbringt, daß Zulagen auch während eines Krankenstandes gebühren, ist ihr grundsätzlich beizupflichten. Wäre die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1988/89 erst nach der Betrauung mit einer solchen Verwendung erkrankt, dann hätte sie Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bis zu ihrer Abberufung von dieser Verwendung gehabt (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Feber 1976, Zl. 1513/75).
Die in Frage stehenden Zulagen gebühren nur für die Dauer der einschlägigen Verwendung, die wieder von der tatsächlichen Einteilung im jeweiligen Schuljahr abhängig ist.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1988/89 nicht mehr mit einer der anspruchsbegründenden Verwendungen betraut worden war und in einer solchen weder im August noch im September 1988 verwendet worden ist.
Da die Dienstzulagen nach § 59b Abs. 1 erster Satz GG 1956 nur für die Dauer einer der genannten Verwendungen zustehen, kann die Beschwerdeführerin bei der dargestellten Sachlage - unabhängig von der Frage der Dauer des Schuljahres bzw. wann konkret die Neueinteilung der Verwendungen für das Schuljahr 1988/89 erfolgt ist bzw. wie lange der Beobachtungszeitraum gedauert hat - dadurch, daß mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, daß ihr die Dienstzulagen mit September 1988 nicht mehr zustehen, in keinem Recht verletzt sein, weil sie in den in Frage stehenden Zeiten weder eine der anspruchsbegründenden Funktionen innegehabt hat noch in einer solchen konkret verwendet worden ist.
Bereits diese auf verfahrensrechtlich unbedenklichen Feststellungen beruhenden Überlegungen zeigen, daß der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schulzeitgesetzes 1985 und des darin festgelegten Begriffes "Schuljahr" betrifft, ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, daß das Gehaltsgesetz im § 59b nicht auf das Schuljahr, sondern auf die Dauer der Verwendung abstellt. Im übrigen ist die Beschwerdebehauptung, § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. c des Schulzeitgesetzes (BGBl. Nr. 77/1985 idF BGBl. Nr. 144/1988) stelle ausdrücklich klar, daß die Hauptferien Bestandteil des zweiten Semesters des Schuljahres seien, unzutreffend. Sowohl in der Stammfassung als auch in der von der Beschwerdeführerin zitierten Fassung ist ausdrücklich klargestellt, daß das zweite Semester mit dem Beginn der Hauptferien endet. Hinsichtlich des Anspruches auf Dienstzulage während des Beobachtungszeitraumes setzt dieser nach § 59b Abs. 1 GG 1956 eindeutig ebenfalls eine einschlägige Verwendung, die im Beschwerdefall nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgelegen ist, voraus.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120126.X00Im RIS seit
16.11.2000