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L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg;Norm
GewO 1859 §54a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 30. Jänner 1990, Zl. Ia 909-27/89, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 30. Jänner 1990 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt:
"N hat als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Vereines 'Club X' und daher als Verantwortliche für das Gastlokal 'Club X' in Z, A-Straße-72, die mit 24.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde nicht eingehalten, indem sie keine entsprechenden Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes der Gäste im Lokal gesetzt und Gästen somit ein Verweilen im Lokal am 9.10.1988 bis 2.30 Uhr, am 14.10.1988 bis 4.30 Uhr und am 29.10.1988 bis 4.00 Uhr gestattet hat. Sie hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 368 Z. 11 und 198 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Sperrstundenverordnung 1957 begangen."
Hiefür wurde über die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 368 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, auf Grund der Anzeigen der Sicherheitswache Bregenz sowie der Angaben der Zeugen, wonach grundsätzlich bis 4.00 Uhr früh das Clublokal geöffnet sei und Getränke und Speisen verabreicht würden, stehe fest, daß sich zu den in den Anzeigen angegebenen Zeitpunkten noch Gäste in den Räumen des "Club X" in Z aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe im übrigen dies auch nicht bestritten. Sie vertrete die Ansicht, daß die Sperrstundregelungen auf das Clublokal deshalb nicht anzuwenden seien, weil dieses nur von Vereinsmitgliedern besucht werde. Für die gewerberechtliche Beurteilung sei nicht der Vereinszweck, sondern ausschließlich die Vereinstätigkeit zugrunde zu legen. Dies bedeute, daß die Gewerbsmäßigkeit nicht schon dann zu verneinen sei, wenn ein Verein die Tätigkeit auf seine Mitglieder beschränke. Im gegenständlichen Fall würden Speisen und Getränke gegen ein Entgelt ausgegeben, das über den Selbstkostenpreisen dieser Speisen und Getränke liege. So würden z.B. für 0,33 l Mineralwasser S 15,--, für 0,5 l Bier S 33,-- und für einen Schinken-Käse-Toast S 25,-- verlangt. Daß diese Vereinstätigkeit gewerbsmäßig betrieben werde, gehe auch daraus hervor, daß der Verein "Club X" die Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart eine Buffets besitze. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin sei die Beschwerdeführerin. Sie sei daher für die Verwaltungsübertretung verantwortlich. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Einschränkung der Vereinsfreiheit liege nicht vor. Die Art. 12 StGG und 11 MRK gewährleisteten im wesentlichen den Schutz für eine freie Vereinsbildung und eine satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins. Ungeachtet dessen habe sich jedoch auch der Verein an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Dies bedeute, daß bei der Ausübung des Gastgewerbes auch dann die Bestimmungen des § 198 GewO 1973 zu beachten seien, wenn das Gastgewerbe nur gegenüber Vereinsmitgliedern ausgeübt werde. Da im vorliegenden Fall das Gastgewerbe ausgeübt worden sei und den Gästen nach 24.00 Uhr ein weiteres Verweilen in den Gasträumen gestattet worden sei, könne die Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 12. Juni 1990 abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, "unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht der Verwaltungsübertretung nach §§ 368 Z. 11 und 198 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Sperrstundenverordnung 1957 für schuldig erkannt und nach § 368 GewO 1973 bestraft zu werden". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Auffassung, daß Veranstaltungen eines Vereines, zu welcher nur Vereinsmitglieder Zutritt hätten und die nur dem Vereinsleben dienten, der Sperrstundenverordnung unterlägen und daher durch die Sperrstundenverordnung zeitlich begrenzt sein könnten, erscheine rechtswidrig. Daß die Ausübung der Gastgewerbetätigkeit durch einen Verein der Sperrstundenverordnung unterliege, bleibe unbestritten; im gegenständlichen Fall liege jedoch ein solcher Sachverhalt nicht vor.
Gemäß § 368 Z. 11 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.
Nach § 198 Abs. 1 GewO 1973 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Im Grunde des § 375 Abs. 1 Z. 70 GewO 1973 bleiben bis zur Erlassung der im § 198 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Verordnungen die auf Grund des § 54a Abs. 1 GewO 1859 erlassenen Verordnungen über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe (unbeschadet der Bestimmung des § 374 Abs. 2 GewO 1973 und soweit nicht durch die GewO 1973 eine diesbezügliche Regelung getroffen wird) als Bundesgesetz in Geltung. Die Sperrstundenverordnung 1957, LGBl. für Vorarlberg Nr. 23, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1969, stellt eine solche als Bundesgesetz fortgeltende Rechtsvorschrift dar.
Gemäß § 198 Abs. 2 GewO 1973 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Zeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, brachte sie im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck, daß Veranstaltungen eines Vereines, zu welchem nur Vereinsmitglieder Zutritt hätten und die nur dem Vereinsleben dienten, der Sperrstundenverordnung unterlägen. Im angefochtenen Bescheid wurde in einer im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise ausgeführt, daß die Sperrstundenregelungen anzuwenden sind, weil der Verein (auch) das Gastgewerbe ausübt.
Daß aber der Umstand, daß nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten den Ausschank von Getränken bzw. die Speisenverabreichung in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, nicht geeignet ist, die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0186). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlaßt.
Die Beschwerde erweist sich damit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040193.X00Im RIS seit
20.09.2001