Index
L69313 Wasserversorgung Schongebiet Niederösterreich;Norm
Schutz des Grundwasservorkommens Mitterndorfer Senke 1969 §2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juni 1990, Zl. III/1-29.341/4-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Unter dem Datum 23. Juni 1989 erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.12.1988
Ort: X, Y-Straße 4
Beschreibung 1)
Sie haben als Alleininhaber der prot. Firma N OHG. zu verantworten, daß auf der Betriebsstätte im Bereich der großen Betriebshalle Autowracks, Altmetalle und gebrauchte Gebinde gelagert waren, die noch Rückstände von Chemikalien aufwiesen, sowie Bodenverunreinigungen durch Altöle vorhanden waren, obwohl für diese Lagerungen keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag.
Beschreibung 2)
Sie haben als Alleininhaber der prot. Firma N OHG. zu verantworten, daß zwischen den Hallen der Maschinenbauabteilung ein unbefestigter Platz vorhanden war, bei welchem mineralölverunreinigte Waschwässer zur Versickerung gelangten, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:
1.
Übertretung gemäß § 137 (1), § 34 (2) WRG 1959, § 2 lit. b VO. BGBl. Nr. 126/69
Geldstrafe gemäß
§ 137 (1) WRG 1959 5.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage
2. Übertretung gemäß
§ 137 (1), § 32 (2) lit. c WRG 1959
Geldstrafe gemäß
§ 137 (1) WRG 5.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage
Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß
§ 64 (2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind
10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich
50 Schilling angerechnet) 1.000,--
Gesamtbetrag 11.000,00 S"
2. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm §§ 24 und 51 VStG 1950 insoweit statt, als er das Ausmaß der verhängten Geldstrafen auf jeweils
S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von je vier Tagen) herabsetzte; im übrigen wies er die Berufung ab und bestätigte das Straferkenntnis.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:
Es sei erwiesen, daß die inkriminierten Lagerungen und die Versickerungen verbotenerweise, weil bewilligungslos, vorgenommen worden seien. Die Verbotswidrigkeit liege einzig und allein im Fehlen der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung begründet, und zwar unabhängig von der Zweckbestimmung und vom wirklichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, weil es sich hiebei um Ungehorsamsdelikte i.S. des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handle, bei denen eine Beweislastumkehr in Hinsicht auf das Verschulden bestehe. Der Beschwerdeführer habe keine einsichtigen Gründe und Umstände vorgebracht, denen zufolge ihm nicht einmal Fahrlässigkeit an der Nichteinholung der entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung zum Vorwurf gemacht werden könne. Als Unternehmer hätten dem Beschwerdeführer zumindest Zweifel über die Pflicht zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung kommen müssen, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, hierüber bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde Auskunft einzuholen. In der Unterlassung dieser Erkundigung liege aber ein Verschulden, das die Anwendung des § 5 VStG 1950 ausschließe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1964, Slg. Nr. 6453/A). Dazu komme, daß der Betrieb des Beschwerdeführers seinen Standort im Grundwasserschongebiet der Mitterndorfer Senke habe, was die Anlegung eines besonders strengen Maßstabes erfordere. Schließlich sei aufgrund von Sachverständigengutachten erwiesen, daß sich in den gelagerten Fässern Sonderabfälle (Toluol, Waschbenzin, aromatische Amine, Lösungsmittelgemische) befunden hätten. Auch eine seinerzeit erteilte gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage befreie den Beschwerdeführer nicht von der im WRG 1959 festgelegten Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß für die gegenständlichen Lagerungen und Versickerungen die wasserrechtliche Bewilligung erwirkt werde.
Die Anwendung des § 21 VStG 1950 (Absehen von der Strafe) setze sowohl Geringfügigkeit des Verschuldens als auch Unbedeutendheit der Folgen der Rechtsverletzung voraus. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Verschulden sei nicht geringfügig, da das tatbildmäßige Verhalten (zu ergänzen: nicht) erheblich hinter dem in der Strafdrohung des § 137 Abs. 1 WRG 1959 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, und mit der Begehung der gegenständlichen Delikte vor allem die Eignung zu einer Gefährdung des in diesem Gebiet besonders geschützten Grundwassers verbunden sei, was bei der Strafzumessung - auch bei Ungehorsamsdelikten - als erschwerendes Moment anzusehen sei; damit seien die Folgen - die zur Strafbarkeit nicht erforderlich seien - nicht unbedeutend (Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht, "nicht zu Unrecht bzw. nicht in dieser Höhe bestraft zu werden", verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 sind u.a. Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, ungeachtet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Nach § 2 der aufgrund u.a. des § 34 WRG 1959 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11.April 1969, BGBl. Nr.126, zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke (im folgenden kurz: VO) bedürfen im Grundwasserschongebiet u.a. (lit. b) die Ablagerung von Müll und anderen für das Grundwasser schädlichen Stoffen, ausgenommen die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs. 1 WRG 1959), vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
2.1. Hinsichtlich des von der belangten Behörde bestätigten Schuldspruches unter Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses bringt die Beschwerde vor, es sei nicht verboten, Autowracks und Altmetalle auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers zu lagern, die in seinem Betrieb verpreßt würden; er sei hiezu gewerberechtlich befugt.
2.2. Mit dem Hinweis auf seine gewerberechtlichen Befugnisse ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da für Ablagerungen der im § 2 lit. b der VO genannten Art im Grundwasserschongebiet (siehe § 6 der VO) jedenfalls (auch) eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Daß der Betrieb des Beschwerdeführers, auf dessen Areal sich der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf der Ablagerung von Autowracks, Altmetallen und gebrauchten Gebinden bezieht, in dem von der VO erfaßten Grundwasserschongebiet liegt, wurde von der belangten Behörde festgestellt; diese Feststellung blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Desgleichen wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, daß zur Tatzeit auf dem Betriebsgelände die bezeichneten Gegenstände gelagert waren. Damit aber begegnet die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es bedürfe für diese Ablagerungen im Grunde des § 2 lit. b der VO einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, keinen Bedenken, ist doch die Annahme gerechtfertigt, daß mit der Lagerung von Autowracks, Altmetallen und aus einem chemischen Werk stammenden, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit Chemikalien-Rückständen) vorhersehbar und geradezu typisch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung verbunden ist. Daß diese typische Gefährdungslage im Beschwerdefall durchaus konkrete Form angenommen hatte, ist von der belangten Behörde - sachverständig gestützt (vgl. den Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 2. Jänner 1989) - spruchmäßig und der Sache nach unbestritten in der Form von "Bodenverunreinigungen durch Altöle" als erwiesen angenommen worden.
3.1. Wenn die Beschwerde in bezug auf die genannte Kontaminierung rügt, es sei nicht festgestellt worden, wann diese erfolgt sei, die Tatsache, daß kontaminiertes Bodenmaterial auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers vorgefunden worden sei, sage noch nichts über den Verursacher bzw. den Zeitpunkt der Verschmutzungen aus, so ist dem folgendes entgegenzuhalten.
3.2. In dem vorerwähnten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde ausdrücklich festgehalten, daß "im Bereich der Autowrackablagerungen ein Motorblock festgestellt werden (konnte), bei welchem offensichtlich das Motoröl bereits ausgeflossen ist und zu einer Bodenverunreinigung geführt hat". Diese Feststellung blieb vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren unbekämpft. Die belangte Behörde durfte demnach in rechtlich unbedenklicher Weise als erwiesen ansehen, daß die besagte, am 12. Dezember 1988 - der Tatzeit - festgestellte und damals vorhandene Bodenverunreinigung von den Autowracks herrührt, deren Ablagerung der Beschwerdeführer zu verantworten habe. Das diesen Sachverhalt - im übrigen nicht konkret - bestreitende Beschwerdevorbringen entfernt sich somit von dem von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren angenommenen Sachverhalt und kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
Zu der vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang angesprochenen Möglichkeit einer Verjährung ist darauf hinzuweisen, daß die wasserrechtlich bewilligungsbedürftigen, aber ohne solche Bewilligung vorgenommenen Ablagerungen ein Dauerdelikt darstellen, in bezug auf welches die belangte Behörde vom Tatzeitraum 12. Dezember 1988 ausgegangen ist. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 19. Jänner 1989 (ihm zugestellt am 24. Jänner 1989) liegt eine innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzte Verfolgungshandlung vor.
4. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde im Grunde des § 2 lit. b der VO zu Recht von der wasserrechtlichen Bewilligungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Ablagerungen ausgegangen ist, eine derartige Bewilligung jedoch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht vorhanden war - Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet -, ist die behördliche Beurteilung, es liege ein Verstoß gegen die zitierte VO-Bestimmung vor, zutreffend und damit das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung einwandfrei als verwirklicht angesehen worden.
5.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß mit dem chemischen Werk A. nur die Lieferung gereinigter Gebinde vereinbart gewesen sei, und daß die von ihm dazu namhaft gemachten Zeugen von der Behörde nicht vernommen worden seien; dies stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Überdies sei er nicht verpflichtet gewesen, die gelieferten Gebinde einzeln genau auf vorhandene Rückstände von Chemikalien zu untersuchen.
5.2. Mit diesem sein Verschulden bestreitenden Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß es sich, wie bereits erwähnt, bei von einem chemischen Werk gelieferten, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit Chemikalien-Rückständen) um Gegenstände handelt, mit deren Lagerung typischerweise die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung verbunden ist. Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Betrieb des Beschwerdeführers im Grundwasserschongebiet gelegen ist, hätte beim Beschwerdeführer - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - zumindest Zweifel über die Pflicht zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Lagerung dieser Gegenstände hervorrufen und ihn deshalb veranlassen müssen, sich in dieser Hinsicht bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erkundigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. November 1964, Slg. Nr. 6453/A). Da der Beschwerdeführer letzteres unterlassen hat, ist ihm weder eine Glaubhaftmachung i. S. des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 gelungen, noch hat er - sollte sein Vorbringen in diese Richtung zielen - einen Schuldausschließungsgrund i.S. des § 5 Abs. 2 leg. cit. dargetan.
6. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, daß der im Instanzenzug bestätigten Bestrafung des Beschwerdeführers, weil er die in Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses näher umschriebenen Ablagerungen zu verantworten habe, die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.
7.1. Den von der belangten Behörde bestätigten Schuldspruch unter Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses läßt die Beschwerde unbekämpft. Sie vertritt jedoch die Ansicht, daß die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen, weil beide dafür im § 21 Abs. 1 VStG 1950 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Verschulden sei deshalb geringfügig, weil "in Österreich wohl mehrere tausend derartige nicht befestigte Waschplätze existieren".
7.2. Das vorstehende Argument für ein behauptetermaßen geringfügiges Verschulden ist verfehlt, kann doch aus dem aufgezeigten Faktum - selbst wenn es zuträfe - nicht auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers an dem ihm konkret zur Last gelegten Verhalten geschlossen werden. Wenngleich auch die im bekämpften Bescheid vertretene Meinung der belangten Behörde, das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht geringfügig, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung des § 137 Abs. 1 WRG 1959 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, unzutreffend ist, und zwar deshalb, weil im § 137 Abs. 1 WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 aufgrund seiner Eigenschaft als Blankettstrafnorm kein Unrechts- und Schuldgehalt typisiert ist, so ist die belangte Behörde im Ergebnis - Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe - dennoch im Recht.
Ungeachtet dessen, daß das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten ein Ungehorsamsdelikt darstellt und daher zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist doch die Schädigung oder die Gefährdung, die der Täter verschuldet hat, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Wenn aber, wie hier, die belangte Behörde
-
vom Beschwerdeführer unbekämpft - als erwiesen angenommen hat, daß bei dem zwischen den Hallen der Maschinenbauabteilung gelegenen unbefestigten Platz konsenslos "mineralölverunreinigte Waschwässer zur Versickerung gelangten"
-
der Amtssachverständige spricht in seinem Gutachten vom 2. Jänner 1989 ausdrücklich von "starker" Mineralölverunreinigung des Bodens -, dann ist die vom Beschwerdeführer verschuldete Tat ihrem objektiven Gewicht nach nicht als unbedeutend zu werten. Vielmehr ist die mit dem inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers verbundene Gefährdung des hier - aufgrund der Schongebietsverordnung BGBl. Nr. 126/1969 - besonders geschützten Grundwassers als Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung zu werten (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1981, Zl. 04/3148/80). Der damit nicht als gering erkannte Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer verschuldeten Tat und das dem entsprechend nicht geringe Maß des Verschuldens des Beschwerdeführers ließen die belangte Behörde mit Recht zu dem Ergebnis gelangen, daß in Ansehung des hier in Rede stehenden Verhaltens des Beschwerdeführers keines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 für das Absehen von der Strafe normierten Kriterien vorliegt.
8. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde hinsichtlich des unter Spruchpunkt 2) des von ihr bestätigten Straferkenntnisses angelasteten Verhaltens nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat.
9. Da sich die Beschwerde sohin als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070120.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014