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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über den Antrag der F-GmbH auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juni 1990, Zl. 5-226 Fe 117/2-90, betreffend Beitragszuschlag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der oben genannte Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1990 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Postaufgabe am 25. Juli 1990); die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde am 31. Juli 1990 zur Post gegeben. Mit dem hg. Beschluß vom 25. September 1990 wurde die zu Zl. 90/08/0133 protokollierte Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie begründet dies wie folgt:
Sie habe ihren Vertreter am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 25. Juli 1990, mit der Einbringung der Beschwerde beauftragt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin sei zufolge berufsbedingter Abwesenheit aus seinem Büro gezwungen gewesen, die Beschwerde seiner Sekretärin telefonisch zu diktieren. Offensichtlich auf Grund eines Hörfehlers oder eines Versehens der Kanzleileiterin sei die Beschwerde irrtümlich an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung adressiert worden. Die Beschwerde sei somit bei jener Instanz fristgerecht überreicht worden, gegen deren Bescheid sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde richte. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin bzw. dessen Kanzleileiterin sei lediglich ein Versehen minderen Grades anzulasten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und e VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit seines Antrages ergibt. Fehlen diese Angaben, so handelt es sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, der zur Zurückweisung des Antrages führt (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 1980, Slg. 10205/A, vom 28. Juni 1982, Slg. 10771/A, und zuletzt vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0099, 0163).
Dem vorliegenden, am 29. Oktober 1990 und somit nahezu drei Monate nach der verspäteten Postaufgabe der Beschwerde überreichten Antrag kann nicht entnommen werden, wann die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsfreund von den Umständen, die zur Fristversäumung führten, erfahren haben. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080187.X00Im RIS seit
27.11.1990Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010