TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/27 90/04/0150

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1990, Zl. 311.908/2-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-GesmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 28. Juni 1988 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes in X auf den dort bezeichneten Grundstücken gemäß §§ 77, 333 und 359 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz nach Maßgabe der beiliegenden mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnet, daß die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe.

Über eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers erkannte der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 22. August 1989 dahin, daß der angefochtene Bescheid durch die Auflage Punkt 33 a) dahin ergänzt würde, daß die Aktivkohleanlage so auszulegen sei, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen die Toluol-Massenkonzentration in der Abluft 100 mg/m3 nicht überschreite. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, es sei von der Berufungsbehörde von der Abteilung X, Gesundheitswesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt worden, ob es auf der Liegenschaft des Beschwerdeführer noch zu Belästigungen durch die gegenständliche Betriebsanlage kommen könne, und wie sich eventuelle Immissionen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirkten. In weiterer Folge wurde die "Beurteilung" dieses Gutachtens dargelegt, wonach die von der Behörde gestellte Frage insbesondere deswegen nicht beantwortet werden könne, da bezüglich der Emissionen aus der Offsetdruckanlage mangels konkreter Angaben über Art und Menge der verwendeten Stoffe sowie der Effizienz der Nachverbrennungsanlage keine Aussage vom technischen Amtssachverständigen habe getroffen werden können. Die weitere Frage, ob die von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Immissionen nicht allenfalls von den bereits amtsbekannten Emissionen der B-GesmbH überdeckt würden, und daher gar nicht bemerkt werden könnten, könne mangels konkreter Unterlagen über die Emissionen aus diesen Betriebsanlagen (Homogenwerk und Asphaltmischanlage) nicht beantwortet werden. Soweit diese Emissionen aber bekannt seien, seien die von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zu erwartenden, mit den letztgenannten nicht vergleichbar, da es sich hiebei um eine völlig verschiedene Stoffgruppe, nämlich organische Lösungsmittel, handle. Bezüglich der angeführten Geruchsproblematik sei aus medizinischer Sicht zu bemerken, daß das Wahrnehmungsvermögen des Menschen für Gerüche sehr starken Schwankungen unterworfen sei, wobei der Riechschwellwert eines Stoffes meist um mehrere Zehnerpotenzen der Luftkonzentration dieses Stoffes schwanke. Es liege aber nicht nur bei verschiedenen Personen, sondern auch bei ein- und derselben Person zu verschiedenen Zeiten ein unterschiedlicher Riechschwellenwert vor. Somit könne man bei der Beurteilung von Gerüchen niemals von einem fixen Riechschwellenwert ausgehen (dieser sei allerdings als Orientierungshilfe sehr wertvoll), sondern müsse der Tatsache Rechnung tragen, daß das Auftreten von Gerüchen den Riechschwellenwert hinaufsetzen könne "und umgekehrt bei Verringerung der Luftkonzentration eines Stoffes der Riechschwellenwert (und dies ist bei jeder ungünstigen Wetterlage zu befürchten) entsprechend häufig eine Belästigung der Anrainer durch unangenehmen Geruch auftreten würde, der bei entsprechender Häufung unzumutbar ist". Trete in einem derartigen Fall eine Sensibilisierung der Ortsbevölkerung ein (und dies sei auf Grund von zahlreichen Beschwerden wegen der schon bestehenden Emission aus der Firma B sehr wahrscheinlich), so müsse auch mit gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf lange Sicht gesehen gerechnet werden. Schon aus diesem Grund wäre aus amtsärztlicher Sicht eine Herabsetzung des Emissionsgrenzwertes für Toluol entsprechend Gefahrenklasse I der TA-Luft 86 auf 20 mg/m3 erforderlich, wobei in diesem Fall die Wahrnehmbarkeit des Lösungsmittelgeruches viel seltener und damit für die Ortsbevölkerung auch zumutbar wäre. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des dargestellten amtsärztlichen Sachverständigengutachtens, kam die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz zu dem Schluß, daß im gegenständlichen Fall weder eine Gefährdung der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers zu befürchten sei. Im gegenständlichen Fall kämen als Emissionsquelle für Toluol-Dämpfe in erster Linie die Tiefdruckmaschinen in Betracht. Toluol sei eine farblose brennbare Flüssigkeit mit benzolähnlichem Geruch. Die Flüssigkeit sei toxisch für Wasserorganismen. Die Dämpfe bildeten mit Luft und mit Wasser explosionsfähige Gemische, wobei das Luft-Dampf-Gemisch schwerer als Luft sei. Bei hoher Konzentration seien die Dämpfe für Menschen gefährlich, der MAK-Wert betrage 100 ppm. Die Geruchsschwelle liege bei 0,2 ppm (0,8 mg/m3). Toluol sei in der TA-Luft nicht in der Tabelle für krebserzeugende Stoffe angeführt. Da auch im medizinischen Sachverständigengutachten keine entgegenstehende Aussage getroffen worden sei, könne eine Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers durch die Toluol-Emission ausgeschlossen werden und es sei auch die Behauptung in den schriftlich erhobenen Einwendungen, daß "Toluol karzinogen wirke", als widerlegt anzusehen, umso mehr als vom Beschwerdeführer für die behauptete karzinogene Wirkung von Toluol keinerlei Beweise vorgelegt worden seien. Da auch die Geruchsschwelle für Toluol bei 0,2 ppm (0,8 mg/m3) liege und es infolge der Entfernung von 500 m zur C-Gasse, wo sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde, bei üblicher Wetterlage (überwiegend windiges Westwetter) nur bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes von 100 mg/m3 zu einer ausreichenden Verdünnung mit der Umgebungsluft komme, sodaß die Immissionskonzentration deutlich unter der Geruchsschwelle liege, habe sich somit die Notwendigkeit zur Vorschreibung einer Erweiterung der Aktivkohleanlage ergeben, damit auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen die Toluol-Massekonzentration in der Abluft 100 mg/m3 nicht überschreite. Bei fallweise ungünstigen Wetterverhältnissen, wie Inversionswetterlage oder gerichteter Luftströmung, seien zwar Immissionswerte knapp über 1 mg/m3 nicht auszuschließen, hiezu sei jedoch zu bemerken, daß zufolge § 77 Abs. 1 GewO 1973 eine Betriebsanlage bereits dann zu genehmigen sei, wenn Belästigungen usw. durch die Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Auf Grund der vorliegenden Sachlage sei die angerufene Behörde zur Ansicht gekommen, daß einerseits durch die Vorschreibung der nunmehr im Spruch angeführten zusätzlichen Auflage die Geruchsbelästigung auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werde und im übrigen eine geringe Geruchsbelästigung, die noch dazu nur fallweise bei ungünstigen Wetterbedingungen, wie bei der auf Grund der vorherrschenden windigen Westwetterlage nur selten eintretenden Inversionswetterlage, durchaus zumutbar sei. Hinsichtlich der Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten, daß "durch eine Sensibilisierung der Ortsbevölkerung eine Herabsetzung des (subjektiven) Riechschwellenwertes eintreten könne, die in der Folge möglicherweise auf lange Sicht gesehen ebenfalls gesundheitsgefährdende Auswirkungen haben könne", sei zu bemerken, daß zufolge § 77 Abs. 2 leg. cit. die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar seien, danach zu beurteilen sei, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkten. Wenn durch irgendwelche Umstände, die häufig dazu nicht objektiv erfaßt werden könnten, wie z.B. psychische Vorgänge (z.B. Aversionen gegen die gegenständliche Betriebsanlage), eine über das normale Maß hinausgehende Sensibilisierung eintrete und der Riechschwellenwert dadurch unter das normale Maß absinke, so könne wohl kaum noch von einem im Sinne des § 77 Abs. 2 leg. cit. "normal empfindenden" Erwachsenen oder Kind gesprochen werden, sondern es liege dieses übermäßige Geruchsempfinden eben außerhalb der Norm und dürfe daher zufolge § 77 Abs. 2 leg. cit. nicht berücksichtigt werden.

Einer auch dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 21. März 1990 aus den für zutreffend erachteten Gründen des bekämpften Bescheides keine Folge. Ergänzend und zu den Berufungsausführungen wurde bemerkt, zur Überprüfung und zur Klärung des Berufungsvorbringens sei in dritter Instanz ein gewerbetechnisches Gutachten vom 17. Jänner 1990 eingeholt worden, das folgenden Inhalt habe: Die Einwendungen des Beschwerdeführers beträfen hauptsächlich die Abluftemission durch den Betrieb zweier Tiefdruckrotationsmaschinen. Die weiteren Einwendungen bezögen sich auf die Abluft der Strippanlage der Toluol-Rückgewinnung, die Abluft der Galvanikanlage und die Abwasserentsorgung. Zur Klärung verschiedener technischer Fragen sei mit der mitbeteiligten Partei telefonisch Kontakt aufgenommen worden und es seien am 22. November 1989 Unterlagen zum Berufungsgegenstand übermittelt worden. Weiters sei am 2. Jänner 1990 ein Augenschein der Betriebsanlage durch den Sachverständigen vorgenommen worden. Auf Grund der nunmehr bekannten Einzelheiten ergebe sich hinsichtlich der Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers folgendes: In der Betriebsanlage sei die Einrichtung von zwei Tiefdruckrotationsstrecken vorgesehen, wovon derzeit eine in Betrieb sei. In diese Druckstrecken sei eine mechanische Entlüftung integriert, d.h. es werde eine stark mit Lösungsmitteln verunreinigte Abluft aus dem eigentlichen Maschinenbereich abgesaugt. Als Lösungsmittel werde Toluol verwendet, wobei die richtige Bezeichnung für diesen Stoff nach der nunmehr verwendeten Terminologie "Methylbenzol" laute. Die Leistung der Abluftanlage betrage 105.000 m3/h und sei erweiterbar auf 135.000 m3/h. Derzeit werde die Anlage mit 50.000 m3/h Abluft betrieben. Die mit Lösungsmittel verunreinigte Abluft werde über vier Aktivkohleeinheiten geführt, wovon jeweils drei im Wechselbetrieb der Reinigung der Abluft dienten und eine mittels Dampf regeneriert werde. Dieser Prozeß werde über ein kontinuierlich anzeigendes und registrierendes Meßgerät aufgezeichnet und gesteuert, wobei sich der Anzeigewert auf die Emissionskonzentration der gereinigten Abluft beziehe. Bei Vollbetrieb der derzeit vorhandenen Anlage (eine Druckstrecke um 50.000 m3/h Abluft) sei beim Augenschein am 2. Jänner 1990 5 mg/m3 Methylbenzol in der gereinigten Abluft angezeigt worden. Unter den gleichen Bedingungen sei am 27. November 1989 von der NÖ Umweltschutzanstalt eine Messung der Emissionskonzentration an Methylbenzol (Toluol) zur Überprüfung der Anzeigegenauigkeit des oben beschriebenen Meßgerätes vorgenommen worden. Die Messung habe einen Wert von 5,2 mg/m3 ergeben. Die gereinigte Abluft werde über einen Metallkamin an der Südseite des Betriebsobjektes hochgeführt und münde in 8,5 m Höhe aus. Anhand dieser Daten sei eine Ausbreitungsrechnung vorgenommen worden, die für das Wohngebiet in 500 m Entfernung (sofern die Hauptwindrichtung dorthin orientiert sei), eine Immissionskonzentration von 0,05 mg/m3 und ein mögliches Immissionsmaximum bei extrem starkem Wind mit 10 m/s von 0,12 mg/m3 an Methylbenzol ergeben habe. Die bereits mehrfach im Bezugsakt zitierte Geruchsschwelle für Methylbenzol (Toluol) werde in der Literatur mit 0,8 mg/m3 angegeben. Der Ausbreitungsrechnung sei die Maximalemission gemäß Auflagepunkt 33 a) des zweitbehördlichen Bescheides mit 100 mg/m3 zugrunde gelegt worden. Dabei wäre noch zu berücksichtigen, daß eine Ausbreitung der Abluft in nordwestlicher Richtung zum Wohngebiet und zum Wohnhaus des Beschwerdeführers durch die Betriebsanlage der B (mit zahlreichen Betriebsobjekten) und durch das eigene Betriebsgebäude, welches nördlich an die Abluftmündung angrenze und eine Höhe von 14 m habe, erschwert werde. Im übrigen sei auszuführen, das durch die Lösungsmittelreinigungsanlage verunreinigte Abwasser werde mittels Luft behandelt (gestrippt). Der Luftdurchsatz hiefür betrage 1800 m3/h. Diese ebenfalls mit Lösungsmittel verunreinigte Luft der Abwasserreinigungsanlage werde der vorstehend beschriebenen Aktivkohleanlage zugeführt. Letztlich sei beim Augenschein auch noch die Galvanikabteilung der mitbeteiligten Partei besichtigt worden. In dieser Abteilung würden Beschichtungsarbeiten mit Kupfer und Chrom durchgeführt (die flüssige Trägersubstanz sei eine wässrige Schwefelsäurelösung); die galvanischen Bäder verfügten über Einzelabsaugungen. 1) Als flüssige Trägersubstanz der Galvanikbäder fungiere Schwefelsäure in wässriger Lösung, die einen hohen Siedepunkt und bei Raumtemperatur einen niedrigen Dampfdruck habe, sodaß nur äußerst geringe Mengen in gasförmiger Phase in die Abluft der Badabsaugungen gelangten. Die Schwefelsäure reagiere bereits im Nahbereich mit organischen oder metallischen Teilen und sei bei einer Entfernung von 500 m als Emission bedeutungslos. Die Galvanikabluft sei daher als Emissionsquelle zu vernachlässigen. Die Abluft der Abwasserreinigungsanlage werde der Abluftreinigungsanlage der Tiefdruckrotationsmaschinen zugeführt und mache mengenmäßig nur 1,7 % der Maschinenabluft aus. Diese geringe Menge ändere praktisch nichts an der berechneten oder anzunehmenden Immissionskonzentration, zumal der Immissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für die Gesamtabluft gelte. Wie weiters in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden sei, werde derzeit nur eine Druckstrecke betrieben und damit 50.000 m3 Abluft in der Stunde ins Freie geblasen. Da weiters die Abluftreinigungsanlage auf eine völlige Farbsättigung der Druckware abgestimmt sei, betrage der Immissionwert nur 5 mg/m3, d.h. nur ein Zwanzigstel des vorgeschriebenen Grenzwertes. Auf Grund technischer Eigenheiten der zur Abluftreinigungsanlage verwendeten Aktivkohle sei bei Vollbetrieb allerdings nicht eine bloße Verdoppelung der derzeitigen Emissionskonzentration, sondern ein etwas höherer Wert zu erwarten. Die vorgeschriebene Emissionskonzentration der Abluft von 100 mg/m3 könne allerdings bei Vollbetrieb eingehalten werden. Auch bei voller Ausnützung des Grenzwertes von 100 mg/m3 werde, wie es die vorstehend ausgeführten Berechnungen zeigten, die Immissionskonzentration für Methylbenzol (Toluol) bei den nächsten Wohnhäusern und beim Beschwerdeführer weit unter der Geruchsschwelle liegen. Nicht in den Berufungseinwendungen enthalten, aber bei einer Betrachtung aller möglichen Beeinträchtigungen durch die Betriebsanlage von Bedeutung seien mögliche Emissionen durch Lärm aus der Betriebsanlage, Abgase durch die betriebseigene Heizanlage, Abluft von anderen Druckmaschinen und Lärm und Abgase durch Kausalverkehr im Bereich des Betriebes. Dazu könne ausgeführt werden: Nach einem auf Grund der Einreichungsunterlagen anzunehmenden Schalldämmwert von 30 dB(A) der Wände der Betriebsanlage und einer entfernungsbedingten Abnahme der Geräusche von 53 dB(A) (bei einem größtmöglichen Geräuschinnenpegel von maximal 95 dB(A), entsprechend den einschlägigen Erfahrungen und Meßwerten in großen Druckereien) ergebe sich ein theoretischer Immissionspegel von 12 dB(A), der als bedeutungslos bezeichnet werden könne. Die betriebseigene Heizung werde mit Erdgas befeuert, als wesentlicher Immissionanteil in den Abgasen sei dabei Stickoxid anzusehen. Die Heizanlage sei (mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 3 MW) bei den Emissionen an Stickoxid durch die Luftreinhalteverordnung für Dampfkesselanlagen mit 200 mg/m3 begrenzt. Nehme man diesen Wert und die Ausgangswerte, die in den Projektsunterlagen enthalten seien, zur Grundlage einer Ausbreitungsrechnung, so ergäben sich Immissionskonzentrationen an Stickoxid für durchschnittliche Windverhältnisse von 0,0006 mg/m3 und bei selten auftretenden großen Windstärken (direkt in Richtung zum Wohngebiet) von 0,007 mg/m3. Lärm und Abgasemissionen durch betriebskausalen Kfz-Verkehr könnten auf Grund der durch die unmittelbar neben dem Betrieb vorbeiführende Schnellstraße bestimmten Emissionen vernachlässigt werden. Auf Grund der obigen Überlegungen könnten daher aus technischer Sicht Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch Emissionen aus der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeschlossen werden. Getrennt von der obigen Frage sei zu den Emissionen an Methylbenzol (Toluol) aus der Abluftanlage der Rotationstiefdruckmaschine die Frage zu prüfen, ob dabei auch den Anforderungen des § 77 Abs. 3 GewO 1973 entsprochen werde, d. h. ob durch das Projekt und die behördliche Vorschreibung ein Emissionsgrenzwert dem Stand der Technik entsprechend eingehalten werde. Im allgemeinen werde zur Prüfung dieser Frage die bundesdeutsche Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft 1986) und die mit 1. September 1989 überarbeitete ÖNORM M 9485

- Emissionsbegrenzung für Dämpfe organischer Verbindungen, insbesondere Lösungsmitteln - herangezogen. Beide Grundlagen seien im Bezugsakt mehrfach zitiert. Nach beiden Grundlagen ergebe sich ein zu fordernder Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3, wie er in der ergänzenden Auflage des zweitbehördlichen Bescheides enthalten sei. Beim Augenschein vom 2. Jänner 1990 sei auch überprüft worden, ob die Aufspaltung in stark belastete Teilabluftströme mit vergleichsweise geringen Luftmengen möglich wäre, die einer Nachverbrennung zugeführt werden könnten. Wie sich beim Augenschein gezeigt habe, bestehe eine derartige Möglichkeit nicht und es müsse die gesamte Abluftmenge einer Reinigung zugeführt werden. Für derart große Abluftmengen entspreche derzeit aber nur eine Absorptionsanlage dem Stand der Technik, wie sie im gegenständlichen Fall vorhanden sei. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1990 zu dem vorangeführten gewerbetechnischen Gutachten vom 17. Jänner 1990 sei u.a. vorgebracht worden, daß auf die Abluft der Offsetdruckmaschine sowie auf die Verdoppelung des Abluftvolumens und somit der Immissionen nicht eingegangen worden sei. Diesbezüglich sei auszuführen, daß in der Betriebsanlage drei Offsetdruckmaschinen mit nachgeschalteten Trocknern, durch die lösungsmittelhältige Luft abgeleitet werde, in Verwendung stünden. Die drei Trockner seien für die Abluftmenge von 2 x 2.500 m3/h und 1 x 5.000 m3/h ausgelegt. Die Abluft werde einer Reinigung in Form einer thermischen Nachverbrennung zugeführt. Bei einer Messung am früheren Aufstellungsort der Anlage in Wien 16. sei eine Emissionskonzentration von 5,8 mg/m3 an Summenkohlenwasserstoff gemessen worden. Die Angabe der Schadstoffkonzentration in der Abluft der Trockenanlage als Summenkohlenwasserstoff sei deswegen erforderlich, weil die Verunreinigung der Abluft durch ein Lösungsmittelgemisch erfolge. Derartige Lösungsmittelgemische wiesen eine Reihe von Bestandteilen auf, z. B. Alkohole oder Ester, welche aber hinsichtlich Schädlichkeit und Geruchsschwelle nicht anders bewertet werden müßten, als das bei den Tiefdruckrotationsmaschinen emittierte Toluol. Bei der Ausbreitungsrechnung für die letztere Emissionsquelle sei bei Vollbetrieb der Anlage mit maximaler Luftleistung und voller Ausnützung der Immissionskonzentration für Toluol bei ungünstigen und selten auftretenden Bedingungen und bei Nichtberücksichtigung einer Abschirmung durch das Betriebsgebäude ein Immissionsmaximum errechnet worden, welches etwa 15 % der niedrigsten bekannten Geruchsschwelle für Methylbenzol betrage. In der Abluft der Trockner der Offset-Maschinen (Vollbetrieb) werde derzeit eine Emissionskonzentration erreicht, die etwa in gleicher Höhe liege, wie jene der Tiefdruckrotationsmaschinen. Mit einer thermischen Nachverbrennung, wie sie auf Grund der geringeren Luftleistung bei den Offsetdruckmaschinen eingesetzt werden könne, sei das Einhalten einer Emissionskonzentration von 20 mg/m3 möglich. Bei voller Auslastung dieser Teilanlage betrage die Abluftmenge etwa ein Zehntel und die Emissionskonzentration maximal ein Fünftel jener der Tiefdruckrotationsmaschinen. Auf Grund dieses Vergleiches ergebe sich, daß die Immissionen durch die Abluft der Offsetdruckmaschinen auf Grund der gegebenen Entfernungen ebenfalls vernachlässigt werden könnten. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers stellten zum Teil eine Wiederholung seines bisherigen Berufungsvorbringens dar, welches bereits durch den zweitbehördlichen Bescheid entkräftet worden sei. Im übrigen hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers durch das gewerbetechnische Gutachten vom 17. Jänner 1990 entkräftet werden können. Darin werde schlüssig dargelegt, daß aus technischer Sicht Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch Emissionen aus der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeschlossen werden könnten. Aus diesem Grund sei es auch nicht erforderlich, zu den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein medizinisches Gutachten einzuholen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in den sich für ihn "aus § 74 im Zusammenhang mit § 77 GewO ergebenden Rechten deshalb verletzt, weil nicht die gesetzlich erforderlichen Auflagen für die Betriebsanlage erteilt wurden". Hiezu wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. ausgeführt, im gewerbetechnischen Sachverständigengutachten der belangten Behörde fehle insbesondere eine Stellungnahme zur Diskrepanz Meßergebnis-technische Beschreibung. Außerdem werde weder im Sachverständigengutachten noch in sonstigen Feststellungen zu seinem wiederholten Vorbringen Stellung bezogen, daß es auch auf die Menge der Abluft, also den absoluten Ausstoß von Toluol, ankomme, und nicht darauf, wieviel mg je m3. Bei großen Abluftmengen werde nämlich der Abbau des Toluol wesentlich langsamer erfolgen und sohin eine verstärkte Dauereinwirkung dieser Chemikalie gegeben sein. Die Behörde hätte diesbezüglich sowohl aus medizinischer als auch aus technischer Sicht eine ergänzende Stellungnahme einholen müssen. Aus der Einhaltung bestimmter Werte ergebe sich nicht logisch nachvollziehbar, daß damit sämtliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Vielmehr seien solche Äußerungen dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten, denn die ermittelten Werte seien lediglich als Durchschnitt aufzufassen, wobei zwischendurch erhebliche Schwankungen erfolgen könnten. In dem Bescheid werde auf diese Frage, insbesondere auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 21. Dezember 1988, eingeholt von der Zweitbehörde, nicht eingegangen.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Nach Abs. 2 ist das Tatbestandselement, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit u.a. der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werde (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 88/04/0341).

Danach ist die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über die Fragen abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, vom medizinischen Standpunkt aus die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 86/04/0168, u.a.).

Im Beschwerdefall beschränkte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen, daß der Beschwerdeführer das gewerbetechnische Gutachten vom 17. Jänner 1990 nicht habe entkräften können. Darin werde schlüssig dargelegt, daß aus technischer Sicht Beeinträchtigungen durch Emissionen aus der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeschlossen werden könnten, weshalb es auch nicht erforderlich gewesen sei, zu den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein medizinisches Gutachten einzuholen.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage sind aber diese Darlegungen im angefochtenen Bescheid nicht geeignet, um eine ausreichende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen dessen nachprüfender Kontrolle zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die dargestellten Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen im zweitbehördlichen Verfahren hingewiesen, wonach in Ansehung der Frage von Geruchsbelästigungen zu berücksichtigen sei, daß nicht nur bei verschiedenen Personen, sondern auch bei ein und derselben Person zu verschiedenen Zeiten ein unterschiedlicher Riechschwellenwert vorliege, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von einem "fixen" Wert ausgegangen werden könne.

Sofern die mitbeteiligte Partei aber in ihrer Gegenschrift darauf verweist, nach Zustellung des angefochtenen Bescheides habe die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung eingeleitet und diese auch mit Bescheid vom 17. April 1990 rechtskräftig erteilt, weshalb, da der - an sich zu Unrecht - erhobenen Forderung des Beschwerdeführers nach einer Kontrolle der Immissionswerte durch Aufbewahrung der entsprechenden Meßurkunden Rechnung getragen worden sei, er sich nicht weiter beschwert erachten könne und somit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde klaglosgestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Nachbar im Betriebsbewilligungsverfahren lediglich einen Rechtsanspruch darauf hat, daß er in seiner durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Slg. N.F. Nr. 10.995/A). Ausgehend davon konnte aber der Beschwerdeführer durch Erlassung des in der Beschwerde bezeichneten Betriebsbewilligungsbescheides in seiner den Genehmigungsbescheid betreffenden Legitimation zur Beschwerdeerhebung nicht berührt werden.

Im Hinblick auf die vordargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens zu erfolgen hatte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten rechtliche Beurteilung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040150.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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