TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/27 90/04/0185

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1989, Zl. 309.497/4-III-3/89, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-Reisen-Tranporte Gesellschaft m.b.H., X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens brachte die mitbeteiligte Partei am 4. Juli 1985 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk ein - mit 3. Juli 1985 datiertes - Ansuchen folgenden Inhalts ein:

"Betrifft:

ANSUCHEN UM gewerberechtliche GENEHMIGUNG EINES

BETRIEBSGEBÄUDES

Für die Errichtung eines Büro- und Betriebsobjektes auf der Parz. 221/2 der Kat.Gem. Y, Gemeinde X ersuche ich um eine gewerberechtliche Genehmigung.

BEILAGEN:

4 Einreichpläne

4 Baubeschreibungen

4 Betriebsablaufbeschreibungen

ein Anrainerverzeichnis"

Auf Grund dieses Ansuchens beraumte die Bezirkshauptmannschaft Melk unter Bezugnahme auf § 356 GewO 1973 und die §§ 40 bis 44 AVG 1950 eine mündliche Verhandlung für den 18. September 1985 an. Der Gegenstand dieser Augenscheinsverhandlung wurde wie folgt bezeichnet:

"Die A-Reise-Transport Gesellschaft m.b.H. hat um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Büro- und Betriebsobjektes im Standort Grundstück Nr. 221/2, KG Y angesucht.

Laut Einreichunterlagen soll zur Ausübung des Mietwagen-, Güterbeförderungs- und Reisebürogewerbes ein 3-geschossiges Objekt mit anschließender Abstell- und Verkehrsfläche geschaffen werden.

Im Obergeschoß werden Privaträume eingebaut. Das Erdgeschoß umfaßt folgende Räumlichkeiten:

1 Waschbox, 1 Lackier- und Trockenbox, 1 Spenglerei- und Lackvorbereitungsraum, die Werkstättenhalle,

1 Batterieladeraum, 1 Elektrowerkstätte, 3 Büroräume mit Sanitärtrakt, 1 Abstellraum, 1 Meisterraum, 1 Aufenthaltsraum, 1 Umkleideraum, 1 Waschraum mit Sanitäranlagen, 1 Lagerraum.

Weiters soll im Anschluß an die Waschbox ein Flugdach zur Ausführung gelangen.

Im Keller sollen 4 Lagerräume, 1 Tank- und ein Heizraum eingebaut werden.

Hinsichtlich der maschinellen Einrichtung der Werkstätte, der Lackier- und Trockenbox, der Waschbox, der Heizungsanlage und der Dieseleigentankanlage wird gesondert angesucht werden.

Zur Wasserversorgung soll ein Brunnen eingerichtet werden.

Die Abwässer und Fäkalien aus den Sanitäranlagen im Bürotrakt werden in eine Senkgrube eingeleitet, die Werkstättenabwässer bzw. die Abwässer aus der Waschbox werden in eine Kläranlage mit vorgeschaltetem Restölfilter, Benzinabscheider und Schlammfang eingeleitet.

Nähere bauliche Einzelheiten sind den Einreichunterlagen zu entnehmen."

Der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 18. September 1985 ist folgendes zu entnehmen:

"Gegenstand der heutigen Verhandlung ist eine Vorbesprechung über die Errichtung einer Betriebsanlage der Konsensinhaberin, welche auf der Parz. Nr. 221/2, KG Y, errichtet werden soll. Diese Parzelle ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet... Die eingereichten Unterlagen bestehen im wesentlichen aus einem Lageplan und den Bauplänen sowie einer Baubeschreibung. Aus der Baubeschreibung geht hervor, daß die Errichtung eines Büro- und Betriebsobjektes beabsichtigt sei. Über Befragen gibt der Vertreter der Konsenswerberin bekannt, daß auf der Parz. Nr. 221/2, ein Büro- und Betriebsgebäude mit Büro-, Aufenthalts- und Sanitärraum sowie Obergeschoß mit Betriebswohnung vorgesehen sind. Daran anschließend soll eine Elektrowerkstätte mit Batterieladeraum sowie ein Raum für Aggregatreparatur sowie einer Teilewäsche sowie einer Stempelhebeanlage hergestellt werden. Daran anschließend sollen noch acht Räume im Ausmaß von jeweils ca. 4,60 m bis 6,60 m hergestellt werden, in welchen unter anderem Servicestation, Bremsprüfstelle, Lackier- und Trockenbox, Spenglerei und Lackiervorbereitung sowie eine Waschbox installiert werden sollen. Detailunterlagen für die Betriebseinrichtungen sind am heutigen Tag nicht vorhanden.

... Laut Angaben des Vertreters der Konsenswerberin stehen derzeit 12 Omnibusse, 2 Vw-Busse, 19 Lkw (Zwei- bis Dreiachser) sowie 2 Sattelauflieger, 2 Anhänger und 50 Container betrieblich zur Verfügung.

Ergänzend wird festgehalten, daß auch eine Haustankstelle eingerichtet werden soll. Diesbezügliche Projektsunterlagen liegen nicht vor."

In der Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk eine weitere mündliche Verhandlung für den 24. April 1986 anberaumt, deren Gegenstand wie folgt bezeichnet wurde:

Die A-Reisen-Transporte Gesellschaft m.b.H. hat um gewerbebehördliche Genehmigung eines Büro- und Betriebsobjektes im Standort Grundstück Nr. 221/2, KG Y, Gemeindegebiet X, angesucht.

Laut Einreichunterlagen soll zur Ausübung des Mietwagen-, Güterbeförerungs- und Reisebürogewerbes ein dreigeschossiges Objekt mit anschließender Abstell- und Verkehrsfläche geschaffen werden. Im Obergeschoß werden Privaträume eingebaut.

Das Erdgeschoß umfaßt folgende Räumlichkeiten:

1 Waschbox, 1 Lackier- und Trockenbox, 1 Spenglerei- und Lackvorbereitungsraum, die Werkstättenhalle, ein Batterieladeraum, 1 Elektrowerkstätte, 3 Büroräume mit Sanitärtrakt, 1 Abstellraum, 1 Meisterraum, 1 Aufenthaltsraum, 1 Umkleideraum, 1 Waschraum mit Sanitäranlagen, 1 Lagerraum.

Weiters soll im Anschluß an die Waschbox ein Flugdach zur Ausführung gelangen.

Im Keller sollen 4 Lagerräume, 1 Tank- und ein Heizraum eingebaut werden.

Die Beheizung der Halle soll mit Warmwasser betriebenen Lufterhitzern, die an der Decke angeordnet sind, erfolgen. Ebensolche Lufterhitzer sollen zur Beheizung der Lackier- und Trockenbox verwendet werden. Das Heizöl wird im Keller in einem geschweißten Stahlplattentank mit einem Inhalt von 22.500 l gelagert. Die Lagerung des Frischöles, welches in Fässern angeliefert wird, soll in einem Lagerraum neben der Halle erfolgen, dort wird auch kurzfristig das Altöl zwischengelagert, bevor es einem Entsorgungsunternehmen übergeben wird.

Hinsichtlich des ggstl. Projektes wurde bereits am 18.9.1985 eine gewerbebehördliche Verhandlung in Form einer Vorbesprechung durchgeführt. Von den Sachverständigen wurden noch zusätzliche Unterlagen, insbesondere ein Lärmschutzprojekt, gefordert. Dieses lärmtechnische Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt wurde zwischenzeitlich vorgelegt und im wesentlichen festgehalten, daß durch die Betriebsgeräusche bei Tagzeit ohne Ausführung schalltechnischer Maßnahmen die vorgegebenen Grenzwerte deutlich überschritten werden. Schalltechnische Maßnahmen wurden ausgeführt.

Weitere Einzelheiten sind den Einreichunterlagen zu entnehmen."

Als Rechtsgrundlagen für diese Kundmachung wurde auf § 356 GewO 1973 und §§ 40 bis 44 AVG 1950 verwiesen.

Aus der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 24. April 1986 ergibt sich einleitend folgendes:

"Im Hinblick auf das Ergebnis der erwähnten Verhandlungen hat Herr A lediglich eine Beschreibung der Fa. W vom 14. März 1986 sowie eine 2. Beschreibung der gleichen Firma vor Verhandlungsbeginn vorgelegt. Unterlagen über die maschinelle Einrichtung der Betriebsanlage, der Lackier- und Trockenbox sowie die Eigentankanlage fehlen weiterhin. Außerdem wird vom maschinentechnischen Sachverständigen zu den ergänzten Beschreibungen festgestellt, daß auch diese nicht ausreichen, um eine Beurteilung der Heizungsanlage anläßlich der heutigen Verhandlung vornehmen zu können. Mit sämtlichen Anwesenden wurde daher einvernehmlich vereinbart, daß Gegenstand der heutigen Verhandlung lediglich der Baukörper und dessen Situierung auf der Liegenschaft sowie die lärmtechnische Beurteilung des Vorhabens ist.

Um eine vollständige Beurteilung des Projektes insbesondere der maschinentechnischen Einrichtungen, vornehmen zu können, sind noch folgende Unterlagen in 4-facher Ausfertigung nachzureichen:

...

Technische Beschreibungen für die technischen Einrichtungen der Spritzlackiereinrichtung, der Eigenbedarfstankanlage, der Schmieröllagerung und der vorhandenen Hebezeuge (Hebebühne, Brückenkran).

..."

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk - unter Hinweis auf § 356 GewO 1973 und §§ 40 bis 44 AVG 1950 - eine weitere Augenscheinsverhandlung für den 8. Oktober 1986 anberaumt, deren Gegenstand wie folgt dargestellt wurde:

"Die A-Reisen Transporte Ges.m.b.H. hat um gewerbebehördliche Genehmigung eines Büro- und Betriebsobjektes im Standort Grundstück Nr. 221/2, KG Y, Gemeindegebiet X angesucht.

Im Hinblick auf die Augenscheinsverhandlung vom 24.4.1986 hat die Firma A zwischenzeitlich Nachreichunterlagen übermittelt.

Diesen ist zu entnehmen, daß eine Ölfeuerungsanlage, bestehend aus einem Kessel der Firma V und einem Ölbrenner, Fabr. Olymp mit einer Leistung von 116 kW, errichtet werden soll. Zum Einsatz gelangt Heizöl leicht, dieses wird in einem Lagerraum im Keller in einem prismatischen Lagerbehälter aus Kunststoff mit einem Inhalt von 18.000 l gelagert.

Ebenso sollen für die Lagerung der Schmier- und Motoröle gesonderte Tanks aufgestellt werden.

Folgende maschinelle Einrichtungen sollen zum Einsatz gelangen:

Ein stabiles Batterieladegerät, ein mobiles Batterieladegerät, Bohrmaschinen, eine Ständerbohrmachine, ein Teilewaschgerät, ein autogenes Schweißgerät, ein elektrisches Schweißgerät, ein Bremstrommel- und Bremsbackenausdrehgerät, ein Bremsprüfstand, ein Winkelschleifer, ein Schutzgasschweißgerät, eine Drehbank, eine hydraulische Presse, div. Blechschneidegeräte, eine mobile Hebebühne.

Die Firma A hat weiters mitgeteilt, daß die vorerst geplante Spritzlackieranlage nicht zur Ausführung gelangen wird.

Zusätzlich zum bisher vorgesehenen Projekt soll auch eine Lagerhalle zur Zwischenlagerung von Sonderabfällen und Papier auf den Grundstück Nr. 221/2 errichtet werden. Diese Halle soll ein Ausmaß von ca. 13 x 20 m erhalten. Diese Halle soll südlich des geplanten Betriebsobjektes aufgestellt werden.

Nähere bauliche und maschinentechnische Details sind den Einreichunterlagen zu entnehmen."

Aus der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 8. Oktober 1986 ist u.a. folgendes zu entnehmen:

"Nach eingehender Erörterung der eingereichten Unterlagen wird hinsichtlich der geplanten Errichtung einer Lagerhalle zur Zwischenlagerung von Sonderabfällen und Papier einvernehmlich festgelegt, daß dieses Projekt einer gesonderten Verhandlung unter Beiziehung eines ASV der Abt. P/9 des Amtes NÖ Lrg., unterzogen werden soll.

Der Genehmigungswerber legt in Ergänzung zu diesem Projekt eine Liste jener Stoffe vor, die als Sonderabfälle zur Zwischenlagerung kommen sollen."

In weiterer Folge findet sich unter "A) Sachverhalt" u.a. die Anführung:

"Betriebstankstelle:

In Abänderung des geplanten Aufstellungsortes wird die Eigentankanlage nordwestlich der Betriebsanlage im Freien aufgestellt. Diese Änderung wurde auf Wunsch der Anrainerin N einvernehmlich mit dem KW festgelegt.

..."

Unter "D) Schlußerklärungen" findet sich u.a. folgende

Ausführung:

"Der Rechtsvertreter der Anrainerin N weist darauf hin, daß sich Frau N gegen die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage ausspricht und mit der Erklärung in der VHS vom 24.4.1986, 'das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen', lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Verfahrensablauf korrekt war.

Im übrigen konnten auch durch Gutachten des Amtsarztes die Befürchtungen der anderen nicht entkräftet werden.

Die bereits festgehaltenen Einwendungen in diesem Verfahren werden weiterhin aufrecht erhalten."

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1986 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Melk der mitbeteiligten Partei die "Errichtung und den Betrieb eines Büro- und Betriebsgebäudes samt einer Eigentankanlage im Standort Grundstück Nr. 221/2, KG Y, Gemeindegebiet X" mit dem weiteren Ausspruch, daß die Anlage mit den Projektsunterlagen und mit der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 8. Oktober 1986 übereinstimmen müsse. Diese Unterlagen bildeten daher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In weiterer Folge werden die aus Anlaß der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen angeführt.

Über eine dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobene Berufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 28. Dezember 1989 gemäß §§ 66 Abs. 4 und 73 Abs. 2 AVG 1950 dahin, daß im ersten Absatz des erstbehördlichen Bescheides die Worte "und mit der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 8.10.1986" entfielen. Folgende Betriebsbeschreibung sei in den Spruch aufzunehmen:

"Die A-Reisen-Transporte Ges.m.b.H. will auf dem Grundstück 221/2, KG Y ein Fuhrwerksunternehmen mit insgesamt vierzehn Autobussen, zwei Kleinbussen, neun Müllsammel-Lkw, einer Sattelzugmaschine, einem Silo-Lkw, einem Klein-Lkw mit Pritschenaufbau, acht Container-Lkw, zwei Sattelauflieger (Mulde, Silo) drei Anhängern (ein Tieflader, zwei Kipper) und ca. 52 Containern betreiben. Zu diesem Zweck wird das Grundstück mit einem Zaun eingefriedet und die Verkehrsflächen und Abstellplätze asphaltiert.

...

Nordwestlich des Betriebsgebäudes c.a. auf der Höhe des Bürotraktes ist die Errichtung einer Betriebstankstelle vorgesehen. In einem unterirdischen, doppelwandigen Lagerbehälter sollen 30.000 Liter Dieselkraftstoff gelagert werden.

Auf der Zapfsäuleninsel soll eine Doppelzapfsäule, die mit Fahrzeugkennkarten bedient werden kann, aufgestellt werden. Der Lagerbehälter wird im Gaspendelsystem befüllt werden.

Im Lagerraum für Schmier- und Hydrauliköle bzw. Motoröle werden zwei Stück Batterietanks mit einem Inhalt von je 2.000 Liter und den für die Abgabe erforderlichen technischen Ausrüstungen aufgestellt. Die verschiedenen Öle werden über festverlegte Rohrleitungen in die Werkstättenhalle zur Servicestation geleitet und können dort über einen Schlauch mit Zapfpistole abgefüllt werden. Die Ölförderung wird peumatisch erfolgen.

..."

Des weiteren erfolgt im Spruch des angefochtenen Bescheides ein Abspruch über dort näher bezeichnete Auflagen des erstbehördlichen Bescheides und die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage.

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 3. Juli 1987 habe die mitbeteiligte Partei um die gewerbebehördliche Genehmigung ihrer Betriebsanlage (Transportunternehmen) im angeführten Standort angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. Oktober 1986 sei die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin berufen. Mit Schreiben vom 13. April 1989 habe die mitbeteiligte Partei gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellt. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe, seien diese im Zuge des Berufungsverfahrens vor der Gewerbebehörde zweiter Instanz im März 1988 in Verstoß geraten, sodaß die Behörde erst im November 1988 weitere Verfahrensschritte habe setzen können. Die sich über mehr als 6 Monate erstreckende Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens sei daher ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, weshalb dem Antrag gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 stattzugeben gewesen sei. In weiterer Folge enthält der angefochtene Bescheid Begründungsdarlegungen im Zusammenhalt mit dem getroffenen Sachabspruch.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in den in der Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, sie erachte sich dadurch als beschwert, daß die belangte Behörde nicht in ausreichendem Maße festgestellt habe, inwieweit durch das geplante "Betriebsgelände" eine Gesundheitsbeeinträchtigung sowie eine unzumutbare Belästigung für sie gegeben sei. Sie rügt in weiterer Folge die mangelnde Schlüssigkeit und Vollständigkeit der auf Grund der Sachverständigengutachten getroffenen behördlichen Feststellungen und bemängelt in diesem Zusammenhang insbesondere die Art der Durchführung der Lärmmessungen so insbesondere, daß die "Probefahrzeuge" keinen zulässigen Schluß auf die Lärmentwicklung durch andere Fahrzeuge des Fuhrparks zuließen.

Die Beschwerde ist begründet:

Gemäß § 353 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in 4-facher Ausfertigung anzuschließen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 - in der vorangeführten Fassung - hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und den unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben.

Nach dieser Rechtslage setzt der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Hieraus ist zu erschließen, daß einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibt, und daß sich andererseits auch die dem normativen Abspruch zu Grunde liegende Betriebsbeschreibung bzw. eine in der Folge "modifizierte" Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenzen zu halten hat, die im Gegensatz zu der der Behörde im Hinblick auf § 77 Abs. 1 GewO 1973 obliegenden Kompetenz zur Auflagenvorschreibung

-

abgesehen von Fragen des Beschreibungs- und Formulierungsvorganges als solchen - aber einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation vorbehalten sind. Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO 1973 zugrunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die dem Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der

-

als solcher - unabhängig von den weiteren im § 356 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detailierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0116 und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Dies bedeutet aber einerseits - auch die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Bescheid lediglich auf die Antragstellung der mitbeteiligten Partei vom 3. Juli 1985 bezogen - daß nach den dargestellten Verfahrensvorgängen die Errichtung der Haustankstelle nicht erkennbar Gegenstand des Genehmigungsantrages der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 353 GewO 1973 war, was im übrigen auch auf den Inhalt der Verhandlungskundmachungen der Erstbehörde zutrifft.

Des weiteren ist - insbesondere unter Berücksichtigung der offenbar in diesem Zusammenhang erfolgten, bereits vordargestellten Erklärung des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der Verhandlungsniederschrift vom 18. September 1985 - auch aus den Feststellungen und Erörterungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, inwiefern sich die belangte Behörde bei Darstellung der Betriebsbeschreibung im angefochtenen Bescheid in Ansehung der Anführung der Art und der Anzahl der betriebsgegenständlichen Fahrzeuge an eine etwa im Sinne der obigen Darlegungen hiefür maßgebende - allenfalls in zulässiger Weise modifizierte -, einem Willensakt des Beschwerdeführers vorbehaltene Betriebsbeschreibung gehalten hätte.

Da die belangte Behörde die dargestellte Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040185.X00

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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