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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag der N auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0108-5, abgeschlossenen Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG wird die Wiederaufnahme des durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0108, abgeschlossenen Verfahrens bewilligt.
Begründung
Mit Beschluß vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0108, hatte der Verwaltungsgerichtshof das auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin eingeleitete Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, daß einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden ist.
In ihrem nunmehr gestellten Wiederaufnahmeantrag führt die Beschwerdeführerin aus, daß dem damaligen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes rechtzeitig entsprochen worden sei, wie der in Ablichtung angeschlossene Postaufgabeschein beweise.
Nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der seinerzeitige Verbesserungsauftrag vom 5. Juni 1990 ist der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 11. Juni 1990 zugekommen. Nach einem Kanzleivermerk vom 23. Juli 1990 ist eine Beschwerdeergänzung beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingelangt. Nunmehr befindet sich in dem seinerzeitigen Akt des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde samt Ergänzung, wobei die Eingangsstampiglie hinsichtlich des Monats nicht lesbar ist. Im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Auszug des Postaufgabebuches vom 12. Juni 1990 ist aber anzunehmen, daß es sich um den 13. Juni 1990 gehandelt hat. Demnach ist aber dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen, also rechtzeitig entsprochen worden, sodaß die Voraussetzungen für eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens in Wahrheit nicht vorlagen. Antragsgemäß war daher die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050210.X00Im RIS seit
27.11.1990