TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/27 89/04/0145

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde N-GesmbH i.L. gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Genehmigung der Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 1988 auf Übergang der Pflicht zur Entscheidung über ihre Anträge vom 11. und 22. April 1986 um die Genehmigung der Bestellung zweier weiterer gewerberechtlicher Geschäftsführer auf den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte am 8. Februar 1988 einen Antrag auf Übergang der Pflicht zur Entscheidung über ihre Anträge vom

11. und 22. April 1986 auf Genehmigung der Bestellung zweier weiterer gewerberechtlicher Geschäftsführer auf den Landeshauptmann von Oberösterreich ein. Da der Landeshauptmann bis dahin nicht entschieden habe, stellte sie mit Schriftsatz vom 26. Jänner 1989 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Mit Schriftsatz vom 2. August 1989 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Säumnisbeschwerde, weil dieser nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über den Antrag entschieden habe. Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge innerhalb kürzester Frist anstelle der säumig gewordenen Behörde die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigen und die beantragte Konzession verleihen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1989 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte aus, wegen der Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister sei über den Devolutionsantrag nicht mehr entschieden worden.

Die Voraussetzungen zur Erhebung der Säumnisbeschwerde liegen somit vor.

Vorauszuschicken ist, daß nach der in den Verwaltungsakten erliegenden beglaubigten Abschrift aus dem Handelsregister des Kreisgerichtes Wels, Abteilung B, Nr. X, vom 29. Juni 1989, betreffend die Beschwerdeführerin, zwar unter dem Datum 26. September 1988 deren amtswegige Löschung im Handelsregister eingetragen ist. In den Verwaltungsakten erliegt aber auch eine Ausfertigung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. November 1988, mit welchem der dieser Eintragung im Handelsregister zugrunde liegende Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 26. September 1989 aufgehoben und diesem die neuerliche Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen wurde. Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen ist ein (neuerlicher) Löschungsbeschluß noch nicht ergangen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde steht daher die mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang stehende Eintragung im Handelsregister vom 26. September 1989 über die amtswegige Löschung der Beschwerdeführerin einer Entscheidung über ihre im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge nicht entgegen.

In der Sache selbst erweist sich der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Hinblick auf den oben dargestellten Verfahrensablauf als berechtigt, sodaß der Verwaltungsgerichtshof zufolge § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 nunmehr über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom 8. Februar 1988 zu entscheiden hat.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht zufolge Abs. 2 auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Ein Devolutionsantrag ist nur zulässig, wenn die der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat. Trifft dies nicht zu, so ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 85/11/0117).

Der Verwaltungsgerichtshof hat, da sich in den ihm vorliegenden Verwaltungsakten die in der Beschwerde genannten Anträge vom 11. und 22. April 1986 nicht finden, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 aufgefordert, binnen zwei Wochen Abschriften (Kopien) der diesbezüglichen Schriftsätze dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, widrigenfalls der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der ihm vorliegenden Aktenlage entscheiden müßte. Da die Beschwerdeführerin diesem Antrag nicht nachkam, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß solche Anträge bei der Behörde tatsächlich nicht eingelangt sind. Dies hat zur Folge, daß die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als nachgeordnete Behörde mangels entsprechender Antragstellung auch keine Entscheidungspflicht traf. Mangels Entscheidungspflicht dieser Behörde war aber der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Oberösterreich als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040145.X00

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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