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L57508 Camping Mobilheim Vorarlberg;Norm
CampingplatzG Vlbg 1981 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde 1. des N und 2. des MN gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1989, Zl. VIIa 481.05, betreffend Errichtung eines Campingplatzes (Mitbeteiligter: A in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. Februar 1989 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 des (Vorarlberger) Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 34/1981, nach Maßgabe des in der Einleitung dieses Bescheides festgestellten Sachverhaltes und nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 10. Mai 1988 und des Lageplanes vom 8. September 1988 die bis zum 31. Dezember 1999 befristete Errichtungsbewilligung für den Campingplatz auf den Grundstücken 601/2, 601/3 und 614 KG. X unter Vorschreibung von Auflagen (bezeichnet mit A, B und C 1., 2., 3.) erteilt (Spruchpunkt I). Die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers wegen der Beeinträchtigung der Aussicht wurden gemäß §§ 2 und 4 des Campingplatzgesetzes zurückgewiesen, die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers wegen des Betreibens des zweiten Campingplatzes wurden gemäß §§ 2 und 4 des Campingplatzgesetzes auf den Rechtsweg verwiesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1989 wurde der Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt IC/3 richtet, insoweit Folge gegeben, als diesem Spruchpunkt folgende Fassung gegeben wurde:
"3." Der Mitbeteiligte "hat den von ihm auf der Gp 526/1, KG X, betriebenen Campingplatz nach Errichtung des neuen Campingplatzes aufzulassen."
Die weitere Berufung des Erstbeschwerdeführers wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen. Ferner wurde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Auflage IC/3 richtet, gemäß § 66 "Abs. 2" AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Seine weitere Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 666/89-15, mit dem weiteren Beschluß vom 25. April 1990, B 666/89-18, abgetretene - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde ferner die Akten über die Erteilung der Errichtungsbewilligung hinsichtlich des Campingplatzes auf Gst. 526/1 KG. X vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde enthält zunächst folgende
Prozeßerklärung über die Beschwerdepunkte:
"Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer in nachstehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:
Rechtswidriger präjudizieller Flächenwidmungsplan für die Gst. 601/2, 601/3 und 614 KG. X.
Eigentumsrecht".
Ferner erachten sich die Beschwerdeführer - abgesehen von ihrem Hinweis auf das "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens" und "auf widerspruchsfreie Bescheidbegründung" - in dem "Recht auf Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei" verletzt, und zwar entsprechend den in den Ausführungen zur Beschwerdebegründung enthaltenen Formulierungen der Erstbeschwerdeführer "in seinem radizierten Campingplatzrecht" und beide Beschwerdeführer in dem "Recht auf Schutz vor Immissionen".
Sie tragen in Ausführung dieser Beschwerdepunkte vor, die Umwidmung der Grundstücke 601/2, 601/3 und 614 KG. X im Sondergebiet für Campingplatz sei sowohl willkürlich als auch im Widerspruch zum Gesetz, nämlich ohne Vorliegen der in § 21 des Raumplanungsgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen und in Widerspruch zur Campingplatzverordnung, erfolgt. Außerdem sei offenkundig, daß das Umwidmungsverfahren auch in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes entsprochen habe.
Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Campingplatzverhandlung Einwendungen erhoben. Er meine, daß diese Einwendungen sinngemäß zu verstehen seien. Wenn er Sichtschutz gegenüber dem Campingplatz verlangt habe, dann habe er damit jedenfalls auch den mit dem Sichtschutz verbundenen Schutz vor Lichtimmissionen bei Nacht (also die Störung durch Lichter des Campingplatzes und naturgemäß auch durch den mit dem Sichtkontakt verbundenen intensiveren Lärm) gemeint. Insofern hätten die Behörden des Verfahrens die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers jedenfalls zu eng interpretiert, die von ihnen vorgenommene extrem restriktive Interpretation der Einwendungen sei nicht sachgerecht gewesen. Es sei daher falsch gewesen, diesbezüglich Präklusion anzunehmen.
Der Erstbeschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar in seinem Eigentumsrecht an seiner eigenen Liegenschaft und an seiner auf seinem Grundstück radizierten Campingplatzerrichtungsbewilligung verletzt. Darüber hinaus werde er gleichfalls durch Immissionen des neuen Campingplatzes tangiert, wenn auch diese tatsächlich nicht das Hauptgewicht seiner Beschwer darstellten.
Aus dem Erstbescheid ergäben sich Auflagen ausschließlich aus der Sicht des Brandschutzes, der Wildbach- und Lawinenverbauung und aus der Sicht des Schutzes des Naturhaushaltes und der Landschaft. Ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger (also Immissionssachverständiger) sei zur Verhandlung nicht einmal geladen worden. Daraus ergebe sich, daß die Erstbehörde an den Immissionsschutz der Nachbarn im Verfahren offenkundig überhaupt nicht gedacht habe. Das Fehlen jedweden Immissionsschutzes, das Fehlen geeigneter Auflagen zum Schutze der Nachbarn vor Immissionen, springe beim Erstbescheid auf den ersten Blick ins Auge. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid das Fehlen des Immissionsschutzes kritisiert und eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle beantragt. Zumindest hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers sei in der Immissionsfrage keine Präklusion vorgelegen gewesen, denn der Zweitbeschwerdeführer habe zumindest in der Sache Einwendungen erhoben, die man sinnvoll nur als Einwendungen hinsichtlich möglicher Immissionen hätte verstehen können. Das Fehlen jedweden Immissionsschutzes für Nachbarliegenschaften - als typischer Aspekt dieses ungenau geführten Verfahrens - müsse zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon deshalb führen, weil dem Immissionsschutz für Nachbarliegenschaften entsprechende Bedeutung zukomme, zumal der Zweitbeschwerdeführer, der in unmittelbar angrenzender Nähe selbst einen Gastgewerbebetrieb führe, durch den Campingplatz in seinen Erwerbsmöglichkeiten beeinträchtigt sei.
Neben dem Immissionsschutz und der Flächenwidmungsfrage habe die Auflage der Auflassung des alten Campingplatzes im Verfahren die zentrale Rolle gespielt.
Der Erstbescheid habe folgende Auflage enthalten:
"3. Nach Errichtung des neuen Campingplatzes ist der alte Campingplatz auf der Gp. 526/1, KG. X, aufzulassen und das Gelände binnen eines Jahres wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen."
Der angefochtene Bescheid habe diese Auflage wie folgt "abgeändert":
"3. A hat den von ihm auf der Gp. 526/1, KG. X, betriebenen Campingplatz nach Errichtung des neuen Campingplatzes aufzulassen."
Auf Seite 6 werde behauptet, dies stelle eine wesentliche Änderung der erstinstanzlichen Auflage dar, denn die Vorschreibung, daß die mitbeteiligte Partei das Gelände binnen eines Jahres wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen habe, habe schon aus diesem Grund nicht aufrecht erhalten werden können, weil damit in das Grundeigentum einer vom Antragsteller verschiedenen Person eingegriffen würde, die im Verfahren weder als Antragsteller aufgetreten sei, noch zu einer diesbezüglichen Vorgangsweise ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt habe. Daß der Auftrag zur Planierung einer nicht verfahrensbeteiligten Liegenschaft behoben worden sei, sei sicher richtig und bedürfe hier keiner weiteren Erörterung
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da nicht mehr präjudiziell. Im übrigen sei der zweite Absatz der Ausführungen der belangten Behörde im Abschnitt 3.3 unverständlich, ja widersinnig. Zum einen schreibe die belangte Behörde richtig, daß die Verpflichtung, das Gelände des alten Campingplatzes wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen, in das Grundeigentum des Erstbeschwerdeführers eingreifen würde, bereits im nächsten Satz werde dann aber dargelegt, daß es auch Sinn der "abgeänderten" Auflage sein solle zu erreichen, "daß das ursprüngliche Gelände wieder hergestellt wird". In der Folge scheine der angefochtene Bescheid darzulegen, daß dazu noch ein weiteres Verfahren erforderlich wäre, daß dies also nicht unmittelbar im angefochtenen Bescheid habe ausgesprochen werden können. Darum sei es dem Erstbeschwerdeführer aber überhaupt gegangen. Offenbar habe die belangte Behörde die in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Im Motivenbericht zum Campingplatzgesetz, 9. Beilage im Jahr 1981 des XXIII. Vorarlberger Landtages, heiße es zu § 3 Campingplatzgesetz, daß der Nachweis des Eigentums oder die Zustimmung des Eigentümers nach § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. erforderlich sei, weil "es sich bei der Errichtungsbewilligung um ein aus dem Grundeigentum erfließendes Recht handelt". Mit anderen Worten, die Errichtungsbewilligung eines Campingplatzes werde durch § 3 des Campingplatzgesetzes verdinglicht. Da der Erstbeschwerdeführer dem seinerzeitigen (keine Befristung enthaltenden) Antrag auf Campingplatzerrichtungsbewilligung seine Zustimmung als Grundeigentümer im Sinne des § 3 des Campingplatzgesetzes erteilt habe, sei die Bewilligung für den alten Campingplatz also radiziert, mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden. Die Campingplatz-Errichtungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. Dezember 1985 habe die Campingplatzbewilligung "befristet bis 1.10.1984" (richtig wohl "1994") erteilt. Sohin sei die - dingliche, radizierte - Errichtungsbewilligung bis 1994 gültig. Sie hafte auf dem Grundstück und hänge nicht an der Person des Campingplatzbetreibers. Demnach hätte der angefochtene Bescheid
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"maximal" - die mitbeteiligte Partei dazu verpflichten dürfen, den alten Campingplatz nicht weiter zu betreiben (obwohl, auch eine derartige Verpflichtung wahrscheinlich gegen die Erwerbsfreiheit verstossen hätte und von der mitbeteiligten Partei erfolgreich beim Verfassungsgerichtshof hätte bekämpft werden können). So wolle der angefochtene Bescheid aber offenbar aussprechen, daß mit der Errichtung des neuen Campingplatzes der alte Campingplatz aufzulassen sei, obwohl das Grundstück des alten Campingplatzes weder antragsgegenständlich gewesen, noch zu dieser Auflassung eine Zustimmung des Grundeigentümers (des Erstbeschwerdeführers) jemals gegeben worden sei. Der angefochtene Bescheid lege also in einer Auflage fest, daß eine andere - radizierte - Errichtungsbewilligung aufgelassen werde, ohne daß dieses Grundstück (des alten Campingplatzes) in irgendeiner Form verfahrensgegenständlich gewesen wäre und ohne daß der Erstbeschwerdeführer im Verfahren jemals die Zustimmung zu dieser Auflassung gegeben hätte. Vielmehr habe der Erstbeschwerdeführer laut Erstbescheid bereits bei der Campingplatzverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, daß er selbst den alten Campingplatz weiterbetreiben werde ("in eigener Regie"), wenn die mitbeteiligte Partei an anderer Stelle einen neuen Campingplatz errichten sollte.
Zusammenfassend habe die belangte Behörde also auch übersehen, daß das Campingplatzgesetz zwischen zwei Bewilligungen unterscheide, nämlich zwischen der Errichtungsbewilligung, die radiziert sei, und der Betriebsbewilligung, für die es auch auf die persönlichen Verhältnisse des Betreibers ankomme. Da sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für den Weiterbetrieb des alten Campingplatzes erbrächten, würden sie diesen Campingplatz auf jeden Fall weiterbetreiben, falls die mitbeteiligte Partei den alten Campingplatz tatsächlich nicht selbst weiter betreiben sollte. Dementsprechend belaste die bekämpfte Auflage den Erstbeschwerdeführer, denn sie nehme ihm seine bestehende Errichtungsbewilligung, die bis 1. Oktober 1994 auf dem Grundstück radiziert sei. Dieser Eingriff in sein radiziertes Campingplatzrecht mache den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich für den Erstbeschwerdeführer unter Ausschluß jeden Zweifels, daß die belangte Behörde mit der Bescheidbegründung im Punkt 3.3 darlegen habe wollen, daß der alte Campingplatz aufzulassen sei - und zwar nicht bezogen auf die Person der mitbeteiligten Partei - sondern überhaupt (siehe die dortige Erwähnung des § 13 des Campingplatzgesetzes - die Ausführungen bezögen sich auf ein nicht verfahrensgegenständliches Grundstück einer vom Antragsteller verschiedenen Person). Sollten die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mißverstanden haben, dann wäre er jedenfalls in entscheidungswesentlicher Art und Weise mißverständlich begründet. Gegebenenfalls läge dann Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung in entscheidungswesentlicher Dichte vor.
Zunächst sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die - durch die Neufassung des Art. 144 Abs. 2 B-VG (Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 296/1984) nicht berührte - Bestimmung des Art. 133 Z. 1 B-VG verwehrt ist, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, insoweit die Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend machen.
Davon abgesehen vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 2 Abs. 1 des (Vorarlberger) Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 34/1981, dürfen Campingplätze nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Sondergebiete für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
Campingplätze müssen im Grunde des § 2 Abs. 2 leg. cit. unter anderem so gelegen sein, daß (lit. c) durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. bedürfen die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). In § 3 Abs. 2 leg. cit. wird bestimmt, daß die Erteilung der Errichtungsbewilligung bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist. Dem Antrag ist unter anderem anzuschließen (lit. a) der Nachweis des Eigentums oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers.
§ 4 Abs. 3 leg. cit. sieht vor, daß die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c den Nachbarn einen Rechtsanspruch einräumt.
Zufolge dieser Regelungen ist den Nachbarn ein subjektives Recht in § 2 Abs. 2 lit. c, jedoch kein subjektives Recht darauf eingeräumt, daß die Fläche, auf der ein Campingplatz errichtet wird, im Flächenwidmungsplan im Sinne des § 2 Abs. 1 des Campingplatzgesetzes als Sondergebiet für diesen Verwendungszweck gewidmet ist. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde, der zufolge der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen hat, ob die als Beschwerdepunkte geltend gemachten subjektiven Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind, hat der Verwaltungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan der Gemeinde X somit nicht anzuwenden. Aus den Ausführungen über den Inhalt und das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes (in der betreffenden geänderten Fassung), welcher der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung zugrundeliegt, ergibt sich somit keine vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Prüfungsverfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die im Verwaltungsverfahren in der gemäß § 42 AVG 1950 anberaumten mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1988 vorgetragenen Einwendungen der Beschwerdeführer lauten wie folgt:
1. Zweitbeschwerdeführer:
"Ich vertrete die Auffassung, daß der Campingplatz an diesem Standort betrieben werden sollte, an dem er jetzt besteht. Durch die Verlegung des Campingplatzes an den neuen Standort ist eine Beeinträchtigung der Aussicht von meinem angrenzenden Gasthof Hochlitten zu erwarten. Der bestehende Campingplatz ist nicht so gut einsehbar wie die am neuen Standort geplante Anlage. Sollte es dennoch zu einer Genehmigung des neuen Campingplatzes kommen, beantrage ich, daß die Wohnwagen während der Sommermonate so abgestellt werden, daß sie von meinem Gasthof und auch sonst nicht einsehbar sind."
2. Erstbeschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer "ist ... grundsätzlich bereit, den bestehenden Campingplatz weiterzubetreiben, sei dies in einem Pachtverhältnis mit dem bisherigen Betreiber oder in eigener Regie. Wenn die Genehmigung des neuen Campingplatzes dazu führt, daß die Genehmigung des bisherigen erlischt (wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zu entnehmen ist) erhebt" der Erstbeschwerdeführer "Einwände gegen die Erteilung der Bewilligung nach dem Campingplatzgesetz."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c des Campingplatzgesetzes erhoben hätte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag weiters nicht zu erkennen, daß von den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers Licht- und Lärmimmissionen erfaßt worden wären. Unter Bedachtnahme auf die in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde erhobenen Einwendungen vermögen die Beschwerdeführer mit ihrem den Schutz vor Immissionen betreffenden Beschwerdevorbringen somit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Der Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. a des Campingplatzgesetzes ist nicht zu entnehmen, daß im Falle der Verschiedenheit von Antragsteller und Eigentümer - im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers zum Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung - dem Eigentümer aus der Erteilung der Errichtungsbewilligung an die Person, die die Errichtungsbewilligung beantragt hatte, von Gesetzes wegen ein Recht auf Errichtung und Betrieb des Campingplatzes zustünde, soweit der Träger der Errichtungsbewilligung von dem ihm erteilten Recht keinen Gebrauch macht, oder daß die Errichtungsbewilligung so zu erteilen wäre, daß dem Eigentümer kraft des Ausspruches im Bescheid über die Erteilung der Errichtungsbewilligung ein solches Recht erwüchse.
Dementsprechend enthält der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. Dezember 1985 den Abspruch, gemäß § 20 in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Campingplatzgesetzes werde der nunmehrigen mitbeteiligten Partei für den Campingplatz auf Gst. 526/1 KG. X nach Maßgabe der Sachverhaltsfeststellungen in der Einleitung des Bescheides sowie des Planes vom März 1982 unter den angeführten Bedingungen und Auflagen befristet bis 1. Oktober 1994 die Errichtungsbewilligung erteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltene Auflage, die mitbeteiligte Partei - also der alleinige Inhaber des auf der Grundlage des Campingplatzgesetzes erteilten subjektiv-öffentlichen Berechtigung zur Errichtung und hieraus folgend zum Betrieb des betreffenden Campingplatzes - habe diesen von ihr auf Gst. 526/1 KG. X betriebenen Campingplatz nach Errichtung des neuen Campingplatzes aufzulassen, in die Rechtsstellung des Erstbeschwerdeführers eingreifen würde.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 27. November 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040122.X00Im RIS seit
18.02.2002