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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Verletzung vonBestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Planentwurfs;Beeinträchtigung des Anhörungsrechts betroffener Grundeigentümerdurch Aushändigung einer vom beschlossenen Planinhalt abweichendenPlankopieSpruch
Der Ergänzende Bebauungsplan Nr. 209E068/05 der Gemeinde Mieming, Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. Juli 2005 bis 25. Juli 2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu B1667/06römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu B1667/06
protokolliertes Bescheidbeschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die mitbeteiligte Partei T GmbH beantragte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 3550/13, KG Mieming. In der Bauverhandlung erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn Einwendungen u.a. im Hinblick auf die Einhaltung der nach dem ergänzenden Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe und Mindestabstände. Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Den dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gab der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeinderat nur insoweit Folge, als er zusätzliche Auflagen vorschrieb; im Übrigen wies er die Berufungen als unbegründet ab.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen als unbegründet ab. Zulässige Einwendungen hätten die Vorstellungswerber nur im Bezug auf die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen erhoben. Die behauptete Verletzung von Abstandsvorschriften liege jedoch nicht vor.
1.2. Die dagegen gerichtete, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, ohne diese Behauptungen zu begründen. Eine Begründung enthält die Beschwerde nur für die weitere Behauptung der Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen.
Insbesondere wird die Gesetzwidrigkeit des angewendeten ergänzenden Bebauungsplans behauptet.
2. Aus Anlass dieses Verfahrens beschloss der Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 2008, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Ergänzenden Bebauungsplans Nr. 209E068/05 der Gemeinde Mieming, Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. Juli 2005 bis 25. Juli 2005, soweit er sich auf den im südlichen Teil des Planungsbereiches gelegenen Bauplatz mit den ergänzenden Festlegungen "oberster Punkt Gebäude höchst" von 901.7 und 900.7 bezieht, von Amts wegen zu prüfen.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, dass die Beschwerde zu B1667/06 zulässig sei und dass er bei seiner Entscheidung darüber den in Prüfung gezogenen ergänzenden Bebauungsplan anzuwenden hätte, soweit er sich auf das Baugrundstück (das ist der im südlichen Teil des Planungsbereiches gelegene Bauplatz mit den ergänzenden Festlegungen "oberster Punkt Gebäude höchst" von 901.7 und 900.7) bezieht.
2.2. Seine Bedenken gegen den in Prüfung gezogenen ergänzenden Bebauungsplan formulierte der Verfassungsgerichtshof wie folgt:
"In den Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung findet sich mit der ONr. 1 ein Planexemplar, dessen Deckblatt den handschriftlichen Vermerk 'ALT' trägt und durchgestrichen ist. Dieses Planexemplar enthält noch die Festlegung 'Bauplatzgröße höchst 1000 m²' und dürfte jenes sein, das den Beschwerdeführern anlässlich ihres Begehrens um Einschau in den aufgelegten Planentwurf ausgehändigt wurde. Als ONr. 2 enthalten die Verordnungsakten ein Planexemplar mit der Festlegung 'Bauplatzgröße höchst 1300 m²'. Dass dieses Planexemplar dem Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2005 zugrunde gelegen sein dürfte, ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden Eintragung auf dem Deckblatt, sondern auch daraus, dass die in den Verordnungsakten unter ONr. 3 enthaltene 'Kundmachung über die Auflegung eines ergänzenden Bebauungsplanes', die an der Amtstafel angeschlagen war, einen stark verkleinerten Ausschnitt des Planes enthält, auf dem die Festlegung einer Bauplatzhöchstgröße von 1300 m² gerade noch erkennbar ist. Somit ist davon auszugehen, dass der ergänzende Bebauungsplan mit diesem Inhalt gemäß §65 Abs2 TROG 2001 - weil 'innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde' - als Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung wurde.
Der Verfassungsgerichtshof teilt vorläufig die Ansicht der Beschwerdeführer, dass diese Verordnung gesetzwidrig ist, weil im Verfahren zu ihrer Erlassung ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn zumindest in den beiden von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fällen dürften bei Gewährung der Einsicht während der Kundmachungs- und Stellungnahmefrist gemäß §65 TROG 2001 Entwurfsexemplare ausgehändigt worden sein, die nicht dem vom Gemeinderat beschlossenen Planinhalt entsprachen. Dadurch scheint die Unterrichtung der Beschwerdeführer als betroffene Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen beeinträchtigt worden zu sein und somit ein Fall der Verletzung von Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfs und ihrer öffentlichen Kundmachung vorzuliegen, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984, 12.785/1991, 15.300/1998) zur Gesetzwidrigkeit des Raumplanes führt. Der Verfassungsgerichtshof teilt vorläufig die Ansicht der Beschwerdeführer, dass diese Verordnung gesetzwidrig ist, weil im Verfahren zu ihrer Erlassung ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn zumindest in den beiden von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fällen dürften bei Gewährung der Einsicht während der Kundmachungs- und Stellungnahmefrist gemäß §65 TROG 2001 Entwurfsexemplare ausgehändigt worden sein, die nicht dem vom Gemeinderat beschlossenen Planinhalt entsprachen. Dadurch scheint die Unterrichtung der Beschwerdeführer als betroffene Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen beeinträchtigt worden zu sein und somit ein Fall der Verletzung von Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfs und ihrer öffentlichen Kundmachung vorzuliegen, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984, 12.785/1991, 15.300/1998) zur Gesetzwidrigkeit des Raumplanes führt.
Vorläufig hegt der Verfassungsgerichtshof auch das Bedenken, dass die Festlegung der höchstzulässigen Bauplatzgröße nicht ausreichend raumplanerisch begründet ist; der vorgenommene Austausch des Planentwurfs, wobei einzig und allein die höchstzulässige Bauplatzgröße geändert wurde, scheint auf eine gewisse Beliebigkeit dieser Festlegung schließen zu lassen."
3. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs wie folgt entgegentritt:
"... [D]as im §65 Abs1 TROG 2001 vorgesehene Verfahren zur
Erlassung des in Rede stehenden Bebauungsplanes selbst [wurde] gesetzmäßig durchgeführt. Der im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegte Plansatz entsprach jenem, der dem bezüglichen Gemeinderatsbeschluss über die Auflegung zugrunde gelegen ist. Den berechtigten Gemeindebewohnern steht das Recht auf Einsicht in diesen Planentwurf zu, sie haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Planausfertigung. Der der Gemeinde unterlaufene Fehler, nämlich die Aushändigung einer hinsichtlich einer Planfestlegung mit dem aufgelegten Entwurf nicht übereinstimmenden Planausfertigung, ist sohin außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt.
Die Tiroler Landesregierung verkennt nicht, dass dies auch in dem dem Erkenntnis VfSlg. 12.785/1991 zugrunde gelegenen Anlassverfahren der Fall war, in dem die Gemeinde den von der Planänderung Betroffenen eine gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehen gewesene Verständigung über den Inhalt des aufgelegten Planes zukommen ließ, die sich in einem wesentlichen Punkt (Änderung des Bebauungsplanes nicht nur hinsichtlich der Geschossanzahl, sondern auch - worauf in der Verständigung nicht hingewiesen wurde - hinsichtlich der Zulässigkeit einer bis an die Grundgrenze reichenden Großgarage anstelle einer Tiefgarage) als unvollständig erwiesen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat den diesem Verfahren zugrunde gelegenen Bebauungsplan als gesetzwidrig aufgehoben, weil er im Vorgehen der Gemeinde eine Fehlinformation infolge grober Unvollständigkeit erblickte, die das Anhörungsrecht der Betroffenen beeinträchtigt und überdies bewirkt habe, dass dem Verordnungsgeber keine hinreichende Entscheidungsgrundlage über zu berücksichtigende Interessen Dritter zur Verfügung gestanden ist.
Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist der der Gemeinde Mieming im Anlassverfahren unterlaufene Fehler damit in zweifacher Hinsicht nicht vergleichbar. Zum einen gilt dies hinsichtlich des Ausmaßes der Betroffenheit der jeweils Anhörungsberechtigten. Es scheint offenkundig, dass die mögliche Errichtung einer Großgarage bis an die Grundstücksgrenze die Interessen der angrenzenden Grundeigentümer wesentlich stärker beeinträchtigt, als dies in Ansehung des Umstandes, dass die tatsächlich zulässige Höchstgröße des Bauplatzes um ca. 30% über dem im ausgehändigten Planentwurf angegebenen Ausmaß liegt, der Fall ist. Zum anderen haben sich die Beschwerdeführer des Anlassverfahrens in das Gemeindeamt begeben, wo sie sich nicht mit dem ihnen ausgehändigten Plansatz zufrieden geben hätten müssen. Es wäre ihnen ohne weiteres frei gestanden und auch unschwer möglich gewesen, in den ebendort aufliegenden Plansatz selbst Einsicht zu nehmen, womit sie von der tatsächlich beschlossenen zulässigen Bauplatzgröße Kenntnis erlangt hätten. Insofern lag hier gerade jener vom Verfassungsgerichtshof im zit. Erkenntnis als maßgebend erachtete Umstand nicht vor, dass es für die Normunterworfenen aufgrund der Fehlinformation 'nicht erforderlich war, sich zur Behörde zu bemühen, um durch Einsichtnahme in den Planentwurf festzustellen, ob durch andere Änderungen möglicherweise ihre Interessen verletzt sein könnten.' ...
Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung trifft schließlich auch das vom Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den erfolgten Austausch des Planentwurfs vorläufig gehegte Bedenken, dass der Festlegung der höchstzulässigen Bauplatzgröße eine gewisse Beliebigkeit zugrunde liegen könnte, nicht ohne weiteres zu. Zwar sieht es die Tiroler Landesregierung als Sache der Gemeinde Mieming an, ihr planerisches Vorgehen im Einzelnen zu begründen. Dem vorgelegten Akt ist aber zu entnehmen, dass der in Rede stehende Bebauungsplan den Bebauungsplan vom 14.10.2004 ersetzt hat, der eine höchstzulässige Bauplatzgröße von 3000 m² vorgesehen hat. Mit der Erlassung des neuen Bebauungsplanes hat die Gemeinde Mieming den dagegen von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde bestandenen Bedenken (s. dazu das unter der lfd. Nr. 3 im Akt befindliche Schreiben vom 15.12.2004) Rechnung getragen, die sich ausdrücklich auch gegen diese Bauplatzgröße richteten. Dass sich der Gemeinderat statt für eine Bauplatzgröße von 1000 m² letztlich für eine Bauplatzgröße von 1300 m² entschieden hat, scheint nach Ansicht der Tiroler Landesregierung innerhalb seines planerischen Gestaltungsspielraumes gelegen zu sein. Der Tiroler Landesregierung sind jedenfalls keine Umstände ersichtlich, wonach diese Festlegung im Widerspruch zu raumordnerischen Zielsetzungen gelegen wäre."
II. Zur Rechtslage:römisch II. Zur Rechtslage:
Betreffend das Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen galt im maßgeblichen Zeitraum §65 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - TROG 2001, idF der Wiederverlautbarung LGBl. 93/2001, mit auszugsweise folgendem Wortlaut: Betreffend das Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen galt im maßgeblichen Zeitraum §65 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - TROG 2001, in der Fassung der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt 93 aus 2001,, mit auszugsweise folgendem Wortlaut:
"§65. (1) Der Entwurf eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. ...
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Die vorläufigen Annahmen, dass die zu B1667/06 protokollierte Beschwerde zulässig sei und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung darüber die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte, treffen zu.
Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgetreten sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. In der Sache:
Der Verfassungsgerichtshof sieht auch sein Bedenken, im Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung sei ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, bestätigt. Die Tiroler Landesregierung bekräftigt die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofs, dass den Beschwerdeführern bei Gewährung der Einsicht während der Kundmachungs- und Stellungnahmefrist gemäß §65 TROG 2001 Entwurfsexemplare ausgehändigt wurden, die nicht dem vom Gemeinderat beschlossenen Planinhalt entsprachen. Die Tiroler Landesregierung argumentiert weiter, dennoch sei das Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung gesetzmäßig durchgeführt worden, da der tatsächlich beschlossene Plansatz im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt gewesen sei; auf Aushändigung einer entsprechenden Planausfertigung bestehe kein Rechtsanspruch.
Dieses Vorbringen vermag die vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Bedenken nicht zu zerstreuen. Denn aus dem Erkenntnis VfSlg. 12.785/1991, auf das die Tiroler Landesregierung zur Untermauerung ihres Standpunktes verweist, geht hervor, dass das gesetzlich zustehende Anhörungsrecht beeinträchtigt sein kann, wenn die Behörde im Zuge der Verordnungserlassung - über die gesetzlich verbürgte Pflicht zur Gewährung der Einsicht in den aufgelegten Verordnungsentwurf hinaus - eine (Fehl-)Information über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen erteilt. Eine solche Fehlinformation erteilte die Behörde hier durch die Aushändigung einer Plankopie, die hinsichtlich der zulässigen Bauplatzgröße vom tatsächlich beschlossenen Planinhalt abweicht. Diese Fehlinformation durch die Gemeinde ist dem dem Erkenntnis VfSlg. 12.785/1991 zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest gleichzuhalten; denn dort war die bloß unvollständige Information über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen als Fehlinformation zu deuten, was zur Aufhebung des Raumplans wegen Gesetzwidrigkeit führte. Wenn die Gemeinde den Beschwerdeführern im Anlassverfahren eine Plankopie aushändigte, kann von ihnen nicht verlangt werden, die ausgehändigte Kopie mit dem in der Gemeinde aufliegenden Plansatz zu vergleichen.
Somit steht fest, dass die Unterrichtung der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens als betroffene Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen beeinträchtigt war; es liegt ein Fall der Verletzung von Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfs und ihrer öffentlichen Kundmachung vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984, 12.785/1991, 15.300/1998) zur Gesetzwidrigkeit des Raumplanes führt. Somit steht fest, dass die Unterrichtung der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens als betroffene Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen beeinträchtigt war; es liegt ein Fall der Verletzung von Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfs und ihrer öffentlichen Kundmachung vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984, 12.785/1991, 15.300/1998) zur Gesetzwidrigkeit des Raumplanes führt.
Die geprüfte Verordnung war daher schon aus diesem Grund aufzuheben; auf das weitere Bedenken war nicht mehr einzugehen.
3. Da nicht bloß der im Anlassfall präjudizielle Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsteile von der genannten Gesetzwidrigkeit betroffen sind, war gemäß Art139 Abs3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. zB VfSlg. 16.835/2003). 3. Da nicht bloß der im Anlassfall präjudizielle Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsteile von der genannten Gesetzwidrigkeit betroffen sind, war gemäß Art139 Abs3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche zB VfSlg. 16.835/2003).
Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Bekanntgabe derBebauungsvorschriften, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (beiVerordnungserlassung), VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V328.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010