TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/27 89/08/0222

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/02 Gerichtsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASGG §65 Abs1 Z1;
ASVG §175 Abs1;
ASVG §176 Abs1 Z6;
ASVG §246;
ASVG §28 Z2 lite;
ASVG §28 Z2 litf;
ASVG §28;
ASVG §354 Z1;
ASVG §354;
ASVG §413 Abs1 Z2;
ASVG §413 Abs4;
AVG §38;
AVG §6 Abs1;
BSVG §148;
BSVG §182;
BSVG §3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des H gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. Juni 1989, Zl. 120.417/4-7/89, betreffend Versicherungszuständigkeit (mitbeteiligte Parteien:

1. Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien III, Ghegastraße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Adalbert-Stifter Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H (des nunmehrigen Beschwerdeführers) wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern (die nunmehrige erstmitbeteiligte Partei) wegen Unfallheilbehandlung und Versehrtenrente am 10. Februar 1988 folgenden, mit Beschluß vom 27. April 1988 berichtigten Beschluß gefaßt:

"Die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann von Steiermark zur Entscheidung über die Frage der Versicherungszuständigkeit wird angeregt.

Das Verfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit unterbrochen.

Begründung:

Der Kläger ist Landwirt in der Gemeinde B. Die Tochter des Klägers, Elisabeth L, hat am 20. Oktober 1984 ihren Mann Gerhard geheiratet, welcher mit ihr seit 1982 am Hof des Klägers und dessen Frau lebt. Der Schwiegersohn des Klägers und seine Tochter mußten weder Wohn- noch Verpflegskosten an den Kläger zahlen. Auch nach der Verehelichung waren Elisabeth L und ihr Mann in ihrer Freizeit im Betrieb des Klägers tätig. Gerhard L half bei Heuarbeiten, Erntearbeiten und wenn er sonst noch gebraucht wurde, während die Tochter des Klägers beim Einbringen der Ernte, bei Stall- und Feldarbeiten half, die Wäsche besorgte und im Betrieb der klagenden Partei Putzarbeiten verrichtete. Auch während der Ferien - Elisabeth L ist Lehrerin - war die Tochter im Betrieb ihres Vaters tätig. Der Wert der von ihr und ihrem Mann erbrachten Leistungen lag über dem Wert der ihnen gewährten freien Station. Elisabeth L kaufte von der Gemeinde ein Grundstück, das zirka 7 km vom Wohnhaus des Klägers entfernt liegt, auf welchem im Mai 1985 mit dem Bau eines Einfamilienhauses begonnen wurde. Die Tochter des Klägers sollte als Teilerbentfertigung - vorgesehen ist die Hofübernahme durch den Sohn des Klägers - die Finanzierung des Rohbaues auf ihrem Grundstück von ihrem Vater erhalten. Der Kläger fixierte zu diesem Zweck die Höhe des Betrages, den seine Tochter bekommen sollte, und es wurde vereinbart, daß sie hiefür den Rohbau bezahlt erhält. Vor dem Hausbau wurde auch vereinbart, daß der Kläger seiner Tochter und seinem Schwiegersohn als Gegenleistung für deren Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb beim Hausbau behilflich ist. Nach dem Ausbau des Dachgeschoßes besteht auch die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Frau bei ihrer Tochter wohnen.

In der ersten Oktoberwoche 1985 hatte der Zimmermeister Anton P, welcher beauftragt war, alle Zimmermeisterarbeiten durchzuführen, mit der Aufstellung des Dachstuhles begonnen und am 7. Oktober 1985 wurden die Verschalungen in Angriff genommen. Der Kläger wirkte bei allen diesen Tätigkeiten mit. Am 8. Oktober 1985 arbeitete er mit seiner Tochter Elisabeth an der Verschalung allein. Sie reichte ihm die Bretter zu, welche er am Dachstuhl befestigen sollte. Als ein Brett brach kam es zu einem Sturz aus 8 m Höhe vom Dach, wobei der Kläger auf einer Betondecke aufschlug und schwer verletzt wurde.

Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Leistung der Kosten der Unfallheilbehandlung für die Folge des Unfalles vom 8. Oktober 1985, soweit diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt werden, sowie zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente zu verpflichten. Es liege ein Arbeitsunfall im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor; die Mithilfe beim Hausbau seiner Tochter sei eine Gegenleistung für die Mithilfe der Tochter und des Schwiegersohnes im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gewesen und habe daher der Verbesserung der Organisation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gedient. Ergänzend brachte der Kläger vor, die Ehegatten Elisabeth und Gerhard L hätten einen gewerblichen Unternehmer, und zwar den Zimmermeister Anton P, mit der Aufstellung des Dachstuhles beauftragt. Der Kläger habe bei diesen Arbeiten mitgeholfen. Seine Tätigkeit sei daher auch im Sinn der Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG unter Versicherungsschutz gestanden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Unfall der Klägers sei vom Versicherungsschutz nicht umfaßt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers teilweise statt, verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten der Unfallheilbehandlung, soweit diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, sowie zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente samt Zusatzrente für die Zeit vom 8. Dezember 1985 bis 23. Dezember 1985, einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 v.H. der Vollrente für die Zeit vom 24. Dezember 1985 bis 23. Mai 1986 sowie zu einer solchen im Ausmaß von 30 v.H. der Vollrente ab 24. Mai 1986; im Urteil trug es der beklagten Partei eine vorläufige Leistung von S 650,-- monatlich auf. In der Land- und Forstwirtschaft sei jede Verrichtung geschützt, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes diene. Tochter und Schwiegersohn des Klägers hätten in dessen landwirtschaftlichen Betrieb Arbeitsleistungen erbracht, die den Wert der freien Station überstiegen hätten, wobei zumindest konkludent vereinbart worden sei, daß ihnen der Kläger bei der Errichtung des Wohnhauses helfe. Damit habe die Hilfe des Klägers beim Hausbau der Tochter auch seinem Betrieb gedient und sei unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als Landwirt gestanden. Das - abgewiesene - Mehrbegehren bestehe nicht zu Recht, da die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit eine höhere Rentenleistung nicht rechtfertige.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes zu dem entsprechend der in der mündlichen Berufungsverhandlung präzisierten Anfechtungserklärung noch strittigen klageabweisenden Teil auf und wies die Sache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Berufung der beklagten Partei gab es hingegen nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, wobei es diese Bestätigung auch hinsichtlich der Auferlegung der vorläufigen Leistung aussprach. Die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Erbringung der vorläufigen Leistung ist daher nach § 91 Abs. 1 ASGG zu beurteilen. Das Berufungsgericht führte aus, daß nach dem auch auf die Unfallversicherung der Bauern anzuwendenden § 175 Abs. 1 ASVG Arbeitsunfälle Unfälle seien, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. In der Landwirtschaft stehe dabei jede (auch nicht direkt landwirtschaftliche) Tätigkeit in diesem erwähnten Zusammenhang, soferne sie der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes diene, also von der Absicht und dem Entschluß getragen sei, die unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehende Tätigkeit, sofern sie üblicherweise vom Landwirt selbst durchgeführt werde, unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Der Schutz ende dann, wenn bei der nicht direkten landwirtschaftlichen Tätigkeit bereits die Förderung eines anderen Wirtschaftsbetriebes als eines landwirtschaftlichen oder die Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen in den Vordergrund treten. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Tätigkeit des Klägers beim Wohnbau seiner Tochter unter dem Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gestanden.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revisionswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen ihren während des gesamten Verfahrens vertretenen Standpunkt, daß die Mithilfe des Klägers beim Hausbau seiner Tochter und seines Schwiegersohnes von dem durch die landwirtschaftliche Tätigkeit begründeten Versicherungsschutz nicht umfaßt gewesen sei. Seine Tätigkeit sei mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Verbindung gestanden, sondern habe bereits dem Aufgabenbereich eines Zimmereibetriebes entsprochen. Der Kläger habe nach den Verfahrensergebnissen im Rahmen der Organisation des mit der Errichtung des Dachstuhles beauftragten Zimmereibetriebes laufend mitgearbeitet und sei in diesen Betrieb eingegliedert gewesen. Ob ein hieraus allenfalls resultierender Versicherungsschutz bestehe, sei allerdings nicht wesentlich, weil eine Versicherung hiefür nicht im Bereich der beklagten Partei, sondern bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bestünde.

Mit den zuletzt dargestellten Ausführungen releviert die beklagte Partei die Frage der Versicherungszuständigkeit. Der Kläger hat sein Begehren auf zwei Anspruchsgründe gestützt. Er führte aus, daß Versicherungsschutz deshalb bestehe, weil die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, seinem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sei. Zur Durchführung der Unfallversicherung im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist gemäß § 28 Z. 2 ASVG die beklagte Partei sachlich zuständig. Mit seinem ergänzenden Vorbringen stützt der Kläger sein Begehren auch auf das Bestehen des Versicherungsschutzes gemäß § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG. Zur Durchführung der Versicherung nach dieser Bestimmung ist aber an sich die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sachlich zuständig. Aus einem identischen Sachverhalt leitet der Kläger zwei Anspruchsgründe ab, die nebeneinander geltend gemacht werden. Die Durchführung der Versicherung nach den beiden Anspruchsgründen ist vom Gesetz verschiedenen Versicherungsträgern zugewiesen. Es ist daher die Frage zu prüfen, welcher der beiden Versicherungsträger zur Durchführung der Versicherung im vorliegenden Fall zuständig ist. Die Entscheidung dieser Frage ist aber den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen (§ 413 Abs. 4 ASVG, § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG; siehe dazu Kuderna, ASGG, § 65 Anm 4 und § 96 Anm 13-17). Gemäß § 413 Abs. 4 ASVG war daher die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft der über diese Frage zu fällenden Entscheidung zu unterbrechen. Zufolge des untrennbaren Sachzusammenhanges erstrecken sich die Wirkungen der Unterbrechung auf das gesamte Verfahren; auch die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Erstgericht hinsichtlich des vom Berufungsgericht aufgehobenen Teiles des Begehrens wird erst nach Vorliegen der Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit zu erfolgen haben. Die Durchführung der Anregung beim Landeshauptmann von Steiermark obliegt dem Erstgericht."

Mit Schreiben vom 16. Juni 1988 regte das Kreisgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht beim Landeshauptmann von Steiermark auf Grund "dieser Zuständigkeitsfrage" (nämlich ob die erstmitbeteiligte oder die zweitmitbeteiligte Partei sachlich zur Durchführung der Versicherung zuständig sei) gemäß § 413 Abs. 4 ASVG an, das Verfahren gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG einzuleiten.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1988 stellte der Landeshauptmann von Steiermark fest, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich seines bei der Mithilfe am Bau eines Privathauses seiner Tochter Elisabeth L erlittenen Unfalles vom 8. Oktober 1985 der zweitmitbeteiligten Partei versicherungszugehörig bzw. der genannte Versicherungsträger für den Beschwerdeführer versicherungszuständig sei. Gemäß § 412 Abs. 5 erster Satz ASVG werde daher der zweitmitbeteiligten Partei die vorläufige Durchführung der Versicherung übertragen. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Ganges des Leistungsverfahrens bei der erstmitbeteiligten Partei und des gerichtlichen Verfahrens sowie nach Wiedergabe des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG ausgeführt, Gegenstand eines Verfahrens nach der zuletzt genannten Bestimmung sei für den Bereich der Unfallversicherung ausschließlich die Frage, welchem Zweig der Unfallversicherung eine bestimmte Person auf Grund der von ihr ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugehörig bzw. welcher Unfallversicherungsträger für sie zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig sei. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung einer bestimmten Person richte sich - im Verhältnis zwischen den beiden mitbeteiligten Parteien - danach, ob die die Versicherung begründende Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 28 ASVG) ausgeübt werde oder nicht. Unter der Versicherungszuständigkeit im Sinne des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG sei die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung nach § 28 ASVG gemeint, also nicht nur die Pflichtversicherung im Sinne des § 3 BSVG und der §§ 4 ff ASVG, sondern auch die Unfallversicherung jener Personen, die beitragsfrei ex lege Unfallversicherungsschutz genießen würden (§ 176 Abs. 1 Z. 2, 3, 6 und 7 sowie Abs. 3 ASVG). Der Landeshauptmann sei in diesen Fällen allerdings - anders als in der Pensionsversicherung - nicht befugt, in der Unfallversicherung den leistungszuständigen Versicherungsträger festzustellen. Zur Durchführung der Unfallversicherung seien gemäß § 28 ASVG sachlich zuständig: 1. die zweitmitbeteiligte Partei, soweit nicht einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig sei; 2. die erstmitbeteiligte Partei (§ 13 BSVG) für die in den lit. a bis j angeführten Fälle; und 3. die - im vorliegenden Versicherungszuständigkeitsstreit nicht interessierende - Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen. Es sei daher zunächst zu prüfen gewesen, ob im vorliegenden Fall die erstmitbeteiligte Partei sachlich zuständig sei, d.h., ob einer der im "§ 48" (gemeint § 28) lit. a bis lit. j normierten Voraussetzungen, durch welche die sachliche Zuständigkeit dieser Versicherungsanstalt jeweils begründet werde, vorliege. Hiebei könnten die lit. b bis j des § 28 ASVG im Gegenstande außer Betracht gelassen werden. Was die lit. a des § 28 ASVG betreffe, sei unbestritten, daß die Mithilfe des Beschwerdeführers beim Bau eines Wohnhauses seiner Tochter nicht im Rahmen oder in Ausübung seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erfolgt sei, weshalb die dort angeführte Voraussetzung nicht gegeben sei. Dem Landeshauptmann sei es in einem Versicherungszuständigkeitsstreit zwar verwehrt, darüber zu entscheiden, ob es sich im einzelnen Fall um einen Arbeitsunfall handle; dies schließe jedoch nicht aus und sei zur Beurteilung der Frage der Versicherungszugehörigkeit geradezu notwendig, eine diesbezügliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu werde in rechtlicher Hinsicht folgendes festgestellt: Gemäß § 175 ASVG seien Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten. Da das zirka 7 km vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers entfernte Wohnhaus der Tochter weder direkt noch indirekt zum landwirtschaftlichen Betrieb des Genannten gehöre, handle es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verunglückten. Auch seien die vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeiten nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geleistet worden. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Errichtung des Wohnhauses seiner Tochter sei zweifellos aus rein persönlichem Interesse erfolgt, um die Kosten für die Erbteilsentfertigung zu verringern, und offensichtlich auch mit Rücksicht auf die Möglichkeit, daß er und seine Frau nach der Hofübergabe bei der Tochter wohnen könnten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der unbestrittenermaßen bei der Errichtung des Dachstuhles mit den Zimmerleuten des befugten Zimmermeisters Anton P mitgearbeitet gehabt habe, sei eher dem Aufgabenbereich eines Zimmereibetriebes bei einer Dachstuhlerrichtung zuzuordnen. Aus den angeführten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweitmitbeteiligte Partei Berufung.

Der Beschwerdeführer begründete seine Berufung wie folgt:

Der Landeshauptmann von Steiermark gehe zu Unrecht nicht vom unbestrittenen, im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 1988 festgestellten und im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vollinhaltlich wiedergegebenen Sachverhalt aus. Danach sei vor dem Hausbau vereinbart worden, daß der Beschwerdeführer seiner Tochter und seinem Schwiegersohn als Gegenleistung für deren Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb beim Hausbau behilflich sei. Über die Vereinbarung der Erbteilsentfertigung durch Bezahlung einer ziffernmäßig bestimmten Summe seitens des Beschwerdeführers für den Rohbau hinaus stelle seine Eigenleistung ein Äquivalent für die Hilfeleistung der Tochter und des Schwiegersohnes in seiner Landwirtschaft dar. Da in der Landwirtschaft nach derzeitiger Rechtsprechung jede (nicht direkt landwirtschaftliche) Tätigkeit im geforderten örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehe, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes diene und von der Absicht und dem Entschluß getragen sei, die unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehende Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar zu fördern, sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Wohnbau seiner Tochter unter dem Unfallversicherungsschutz landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit gestanden. Die Rechtsauffassung des Landeshauptmannes von Steiermark, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers eher dem Aufgabenbereich eines Zimmereibetriebes bei einer Dachstuhlerrichtung zuzuordnen gewesen sei, sei ebenfalls auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht haltbar; dies insbesondere auch im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Antrag, den Zimmermeister, der mit der Errichtung des Dachstuhles beauftragt gewesen sei, als Zeugen einzuvernehmen. Durch das Fehlen entsprechender Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Hilfskraft dem Betrieb des Zimmerers eingegliedert gewesen sei, sei eine Mangelhaftigkeit des Bescheides gegeben. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid in die Richtung einer Feststellung abzuändern, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des genannten Unfalles der erstmitbeteiligten Partei versicherungszugehörig sei; gemäß § 413 Abs. 5 ASVG möge der erstmitbeteiligten Partei die vorläufige Durchführung der Versicherung übertragen werden. In eventu möge der bekämpfte Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann von Steiermark zurückverwiesen werden.

Die zweitmitbeteiligte Partei rügte in ihrer Berufung ebenfalls, daß der Landeshauptmann von Steiermark zwar feststelle, es sei vor dem Hausbau vereinbart worden, daß der Beschwerdeführer seiner Tochter und seinem Schwiegersohn als Gegenleistung für deren Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb beim Hausbau behilflich sei, bei der rechtlichen Beurteilung aber zum Schluß komme, daß die Mitarbeit des Beschwerdeführers beim Hausbau wegen der Entfernung von zirka 7 km zwischen seinem Betrieb und dem Rohbau seiner Tochter weder direkt noch indirekt im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehe. Diese rechtliche Beurteilung stehe im klaren Widerspruch zur genannten Feststellung. Für die zweitmitbeteiligte Partei stelle sich der im Sozialgerichtsverfahren festgestellte Sachverhalt so dar, daß entweder überhaupt kein Arbeitsunfall vorliege (diese Frage sei allerdings vom Sozialgericht zu entscheiden) oder eine Art landwirtschaftliche "Abdienarbeit". Im letzteren Falle sei die erstmitbeteiligte Partei sachlich zuständig. Bedauerlicherweise bedinge eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren bereits eine schwerwiegende Vorentscheidung für die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliege oder nicht. Nach Auffassung der zweitmitbeteiligten Partei lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfalles vor, weil der Beschwerdeführer am 8. Oktober 1985, nach dem der Zimmereibetrieb seine Arbeiten bereits eingestellt gehabt habe, gemeinsam mit seiner Tochter Verschalungsarbeiten durchgeführt habe, bei denen er in der Folge abgestürzt sei. Die in diesem Zusammehang vom Landeshauptmann von Steiermark erfolgte Feststellung bzw. rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen bei der Errichtung des Dachstuhles mit den Zimmerleuten des befugten Zimmermeisters Anton P mitgearbeitet, stehe mit den von der Behörde wiedergegebenen Feststellungen im unterbrochenen Sozialgerichtsverfahren nicht im Einklang. Da der Beschwerdeführer überdies den Hausbau finanziert habe, träten wohl eher Konturen einer selbständigen Tätigkeit in den Vordergrund, was überwiegend auf die Zuständigkeit der erstmitbeteiligten Partei hinweise. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid in die Richtung einer Feststellung abzuändern, daß die erstmitbeteiligte Partei hinsichtlich des genannten Unfalles versicherungszuständig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 415 ASVG Folge und stellte über Anregung des Kreisgerichtes Leoben fest, daß für den Beschwerdeführer anläßlich des Unfalles am 8. Oktober 1985 weder die erst- noch die zweitmitbeteiligte Partei versicherungszuständig sei. Begründet wird diese Entscheidung damit, daß es sich nicht um einen Unfall im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers gehandelt habe, weil das 7 km von seinem landwirtschaftlichen Betrieb entfernte Wohnaus seiner Tochter weder direkt noch indirekt zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehöre. Die von ihm verrichteten Arbeiten am Wohnhaus der Tochter könnten auch nicht als im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb geleistet betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles auch nicht gemeinsam mit den Zimmerleuten tätig gewesen sei, sondern allein mit seiner Tochter gearbeitet habe, könne seine Tätigkeit auch nicht dem Zimmereibetrieb zugeordnet werden. Es liege vielmehr eine familienhafte Mitarbeit vor, und zwar mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers, die Kosten für die Erbteilsentfertigung zu verringern und möglicherweise gemeinsam mit seiner Gattin nach der Hofübergabe bei der Tochter wohnen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 354 Z. 1 ASVG sind Leistungssachen Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1 handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht.

Nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet der Landeshauptmann unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist. Nach § 413 Abs. 4 ASVG darf im Verfahren über Leistungssachen über die im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z. 2 auszusetzen (zu unterbrechen).

Nach § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teiles des ASVG mit im Beschwerdefall nicht relevanten Änderungen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z. 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG).

Der Landeshauptmann ist demnach zur Entscheidung über eine (als Antrag im Sinne des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG zu wertende) Anregung eines Gerichtes nach § 413 Abs. 4 ASVG nur dann sachlich zuständig, wenn die ihm vorgetragene Frage zu den in § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG genannten Fragen zählt.

Im Beschwerdefall geht es - entsprechend dem oben wiedergegebenen Beschluß des OGH - ausschließlich um die Frage, ob, ausgehend von dem in diesem Beschluß festgestellten und zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittigen Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer im Leistungsverfahren zwei Anspruchsgründe für sein Begehren auf Unfallheilbehandlung und Versehrtenrente ableitet, zur "Durchführung der Unfallversicherung" betreffend seine zum Unfall führende Tätigkeit am 8. Oktober 1985 gemäß § 28 Z. 1 ASVG die zweitmitbeteiligte Partei oder nach § 28 Z. 2 lit. a erster Tatbestand ASVG (die übrigen Tatbestände des § 28 Z. 2 ASVG kommen im Beschwerdefall unbestritten nicht in Betracht) die erstmitbeteiligte Partei sachlich zuständig ist.

Nach § 28 Z. 1 ASVG ist zur Durchführung der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht einer der unter Z. 2 und 3 genannnten Versicherungsträger zuständig ist. Nach § 28 Z. 2 lit. a erster Tatbestand ASVG ist zur Durchführung der Unfallversicherung die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die gemäß § 3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständigen Erwerbstätigen sachlich zuständig. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen (d.s. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird) pflichtversichert, sofern überdies die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.

Daß der Beschwerdeführer unter anderem auch am 8. Oktober 1985 an sich nach § 3 BSVG in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war, ist unstrittig. In Streit steht (bezogen auf das vorliegende Verfahren) nur, ob der Unfall des Beschwerdeführers an diesem Tag sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Unfallversicherung nach § 3 BSVG begründenden Beschäftigung ereignet hat und daher als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG (§ 148 BSVG) zu werten ist, oder ob dies nicht der Fall war, sich der Unfall aber doch "bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht" im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG ereignet hat.

Wie sich aus § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Verbindung mit § 354 Z. 1 leg. cit. ergibt, ist der Landeshauptmann nach der zuerst genannten Gesetzesstelle in der Unfallversicherung nur zu einer Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit (§ 28 ASVG), aber - anders als in der Pensionsversicherung (§ 246 ASVG) - nicht auch zu einer (gesonderten) Feststellung der Leistungszuständigkeit berufen (vgl. die Erkenntnisse vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0159, vom 5. Juni 1981, Slg. Nr. 10.474/A, und vom 16. Februar 1972, Slg. Nr. 8169/A).

Zwar ist unter der sachlichen Zuständigkeit "zur Durchführung der Unfallversicherung" im Sinne des § 28 ASVG auch jene zur Erbringung der Leistungen der Unfallversicherung, also die Leistungszuständigkeit, zu verstehen (so dienen die Zuständigkeitstatbestände des § 28 Z. 2 lit. e und f ASVG ausschließlich der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit: vgl. dazu den Ausschußbericht zur 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, 517 Blg.NR 9. GP, 59); daraus folgt aber nicht, daß der Landeshauptmann deshalb nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG auch zu einer bloßen (gesonderten) Entscheidung der Leistungszuständigkeit in der Unfallversicherung berufen wäre. Seine sachliche Zuständigkeit nach der eben zitierten Norm setzt jedenfalls voraus, daß die strittige oder zweifelhafte "Vorfrage" der Versicherungszuständigkeit in der Unfallversicherung "unabhängig von einem Leistungsfeststellungsverfahren oder vom Leistungsstreitverfahren bei Durchführung der Versicherung auftauchen" kann (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des ASVG, 599 BlgNR 7. GP, 107).

Jedenfalls dann, wenn sich - so wie im Beschwerdefall - die in einem Leistungsverfahren strittige "Vorfrage" ausschließlich darin erschöpft, ob ein unbestritten nur nach § 3 BSVG Pflichtversicherter einen Unfall erlitten hat, der sich in dem im § 175 Abs. 1 ASVG näher genannten Zusammenhang mit der die Versicherung nach § 3 BSVG begründenden Beschäftigung ereignet hat, und ob daher die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach § 28 Z. 2 lit. a erster Tatbestand ASVG zur Erfüllung allenfalls daraus resultierender Leistungen zuständig ist, oder ob bei Verneinung dieses Zusammenhanges unter der weiteren Voraussetzung des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nach § 28 Z. 1 ASVG leistungszuständig ist, liegt kein Streit über die Versicherungszuständigkeit, sondern nur ein solcher über die Klärung eines Tatbestandsmerkmales des Leistungsanspruches, nämlich der Zurechnung des Unfalles zu § 175 Abs. 1, § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG oder keinem der beiden Tatbestände, und die dadurch mitentschiedene Leistungs- und damit Versicherungszuständigkeit nach § 28 ASVG vor. Zählte man auch diese Streitfrage zu den dem Landeshauptmann zur Entscheidung als Hauptfrage überlassenen strittigen "Vorfragen" der Versicherungszuständigkeit in der Unfallversicherung, so hätte dies zur Konsequenz, daß der Landeshauptmann zu einer das Gericht bindenden Klärung eines nur für das Leistungsverfahren bedeutsamen Sachverhaltselementes berufen wäre. Einer solchen Interpretation des § 413 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 354 Z. 1 ASVG und § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG stehen nicht nur die zitierten Gesetzesmaterialien, sondern auch die von Schrammel im Kommentar zum Beschluß des OGH vom 8. März 1988, 10 Ob S 22/88, ZAS 1979, 213f zutreffend geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

Auf Grund der vorstehenden Überlegungen hätte die erstinstanzliche Behörde die als Antrag zu wertende Anregung des Kreisgerichtes Leoben mangels sachlicher Zuständigkeit zurückweisen müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde nicht in diese Richtung abgeändert, sondern selbst eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da einerseits für den Schriftsatzaufwand nach den §§ 48 Abs. 1 Z. 2, 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 nur der in der genannten Verordnung festgestellte Pauschbetrag zu ersetzen ist und andererseits im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) ein Ersatz von Stempelgebühren (§ 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080222.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten