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23/01 Konkursordnung;Norm
GewO 1973 §356 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde 1) des AN und 2) der BN gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. März 1990, Zl. 310.691/1-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: C in Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführer im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. März 1990 - erlassen als Ersatzbescheid nach erfolgter Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. Juni 1988 durch das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0205 - wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den in den Bestimmungen der GewO 1973 normierten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, gänzlich unberücksichtigt geblieben sei im angefochtenen Bescheid die Tatsache, daß über das Vermögen der mitbeteiligten Partei beim Landesgericht Linz zu S nn/89 ein Konkursverfahren eröffnet und damit an die Stelle des Gemeinschuldners der Masseverwalter getreten sei. Zu überprüfen wäre gewesen, ob die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei während des Konkursverfahrens nicht überhaupt untergegangen bzw. die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen gewesen wäre.
In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, die Eröffnung eines Konkursverfahrens bedeute nicht, daß zuvor gestellte Anträge und Ansuchen des Gemeinschuldners im Verwaltungsverfahren nicht aufrecht blieben. Die Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung sei für die Entscheidung im Betriebsanlagenverfahren nicht von rechtlicher Bedeutung.
Was zunächst den Einwand der Beschwerdeführer betrifft, die belangte Behörde hätte zu überprüfen gehabt, ob die Gewerbeberechtigung der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die in der Beschwerde bezeichnete Konkurseröffnung über deren Vermögen nicht zu entziehen gewesen wäre, so kommt diesem Vorbringen im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu, da der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung abstellt (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1975, Slg. N.F. Nr. 8916/A).
Im übrigen erweist sich aber die Beschwerde aus folgenden Überlegungen als begründet:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden, der belangten Behörde an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichteten Note vom 22. September 1989 ergibt, diese sachverhaltsmäßig von der Konkurseröffnung über das Vermögen der mitbeteiligten Partei ausging.
Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Da auch ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 vermögensrechtliche Belange und somit solche der Konkursmasse betrifft, tritt auch in einem derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der Konkursordnung normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners (vgl. hiezu sinngemäß VfSlg. Nr. 9828). Ein derartiger Umstand betrifft aber die von den Verwaltungsbehörden bei ihrem Bescheidabspruch zu prüfende Frage der Eignung eines einem Verfahren nach § 356 GewO 1973 zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens in Ansehung der in diesem Zeitpunkt gegebenen Legitimation als Konkurswerber aufzutreten.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer aus den im hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0173, dargelegten Gründen im Rahmen ihrer Nachbarrechte legitimiert waren. Der angefochtene Bescheid war daher - ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringes bedurft hätte - gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040186.X00Im RIS seit
27.11.1990Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011