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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §472;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde
1.) des Dr. HN und 2.) der MN gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 19. September 1990, Zl. MD-D-11/90, betreffend die Erteilung einer Abbruchbewilligung (mitbeteiligte Partei: G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Hauses Krems, X-Gasse n1. Der Mitbeteiligte beantragte die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes X-Gasse n2 sowie für die Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes an diesem Standort. Über dieses Ansuchen wurde am 27. Juni 1990 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Folge erteilte der Magistrat der Stadt Krems mit Bescheid vom 11. Juli 1990 die Baubewilligung hinsichtlich des Abbruchs des Hauses. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer die Berufung ein, die mit Bescheid vom 19. September 1990 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten verletzt, weil in ihrer Abwesenheit die Unterteilung des Verhandlungsgegenstandes in 1.) Abbruch und 2.) Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes vorgenommen worden sei, was gesetzlich nicht zulässig, und wenn schon in der Praxis gehandhabt, so doch nicht ohne Zustimmung der Beschwerdeführer möglich sei.
Aus Art. XXXVII des Einführungsgesetzes zu ZPO sei abzuleiten, daß zu einer inzwischen eingeleiteten Bauverbotsklage gemäß § 340 ABGB eine Beeinspruchung des GESAMTEN BAUVORHABENS erforderlich sei, was in der Bauverhandlung vom 27. Juni 1990 auch geschehen sei. Daraus sei aber wiederum der verwaltungsrechtliche Tatbestand abzuleiten, daß sich die hinsichtlich des eigentlichen Bauvorhabens (Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes) erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Bescheid der ersten Instanz notwendigerweise auch auf das Abbruchsverfahren erstrecken müsse, zumal eine zivilrechtliche, für das Verwaltungsverfahren bindende Vorfrage zu klären sei, welche nicht durch eine Unterteilung des Verhandlungsgegenstandes in Abwesenheit der Beschwerdeführer getrennt werden könne. Es wäre ja auch für das Zivilverfahren nicht zweckmäßig, den alten Zustand des desolaten Gebäudes zur Beurteilung der Frage der Servitut zu zerstören und damit ein für beide Teile wesentliches Beweismittel zu beseitigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit den Ausführungen in der Beschwerde verkennen die Beschwerdeführer die rechtliche Situation. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnissen vom 2. Dezember 1982, Zl. 82/06/0092, sowie vom 22. Dezember 1983, Zl. 83/06/0253, u.a. ausgeführt hat, stellt die Baubewilligung einen (konstitutiven) Verwaltungsakt dar, mit dem der Bauwerber - in baurechtlicher Hinsicht - die Erlaubnis erhält, ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Bauplatz zu realisieren. Zivilrechtliche Ansprüche werden auch von einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung nicht berührt.
Daß das allfällige Vorliegen einer Servitut keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes darstellt, können die Beschwerdeführer nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Steht den Beschwerdeführern eine Servitut an dem Haus X-Gasse n2 zu, so können sie die mitbeteiligte Partei ungeachtet der rechtskräftigen Baubewilligung (Abbruchbewilligung) im ordentlichen Rechtsweg verhalten, eine dieses Recht verletzende Bauführung zu unterlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch gegen die dem angefochtenen Bescheid erkennbar zugrundeliegende Annahme, bei der Erteilung der Abbruchbewilligung und der Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau handle es sich um einen teilbaren Verhandlungsgegenstand im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950, keine Bedenken. Die Erteilung einer Abbruchbewilligung ist weder technisch noch rechtlich von der Erteilung einer Baubewilligung für ein bestimmtes zukünftig zu errichtendes Gebäude abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß dann, wenn sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen läßt, zu prüfen ist, ob nicht Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zlen. 05/1243 und 1262/80, sowie 85/05/0177, BauSlg. Nr. 646). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Teilung des Verhandlungsgegenstandes im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 in eine Abbruchbewilligung und eine Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues nicht an die Zustimmung von Nachbarn gebunden.
Da sich nach diesen Darlegungen bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die Beschwerdeführer in den behaupteten Rechten nicht verletzt wurden, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050212.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013