TE Vfgh Beschluss 1988/3/18 B1204/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der "noch einzubringenden Beschwerde" gegen den Bescheid der ZDOK war zurückzuweisen, weil eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung das Vorliegen einer Beschwerde begrifflich voraussetzt

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der VfGH wies mit Beschluß vom 25. Feber 1988 den Antrag des Einschreiters ab, Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 9. Juli 1987 zu bewilligen. Mit dem nach Fassung dieses Beschlusses, jedoch vor dessen Zustellung eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter unter Berufung auf §85 VerfGG, "für die noch einzubringende Beschwerde" aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dieser Antrag war im Hinblick auf §85 Abs2 VerfGG zurückzuweisen, weil eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung das Vorliegen einer Beschwerde begrifflich voraussetzt.

Dieser Beschluß wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1204.1987

Dokumentnummer

JFT_10119682_87B01204_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten