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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der "noch einzubringenden Beschwerde" gegen den Bescheid der ZDOK war zurückzuweisen, weil eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung das Vorliegen einer Beschwerde begrifflich voraussetztSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der VfGH wies mit Beschluß vom 25. Feber 1988 den Antrag des Einschreiters ab, Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 9. Juli 1987 zu bewilligen. Mit dem nach Fassung dieses Beschlusses, jedoch vor dessen Zustellung eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter unter Berufung auf §85 VerfGG, "für die noch einzubringende Beschwerde" aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dieser Antrag war im Hinblick auf §85 Abs2 VerfGG zurückzuweisen, weil eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung das Vorliegen einer Beschwerde begrifflich voraussetzt.
Dieser Beschluß wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1204.1987Dokumentnummer
JFT_10119682_87B01204_00