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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990, Zl. I/7-St-M-9027, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer einer am 11. Februar 1988 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 27. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Februar 1988 eine strafbare Handlung nach § 88 StGB begangen, freigesprochen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1989 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf u.a. folgende Anträge:
"1. Die angerufene Behörde möge im Sinne des § 69/3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen verfügen. Hievon möge mein ausgewiesener Rechtsvertreter verständigt werden.
2. In eventu im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG das Straferkenntnis aufzuheben und meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hievon zu verständigen.
3. Ebenfalls eventualiter, falls die angerufene Behörde keinen Grund für ein Einschreiten erblicken sollte, den Akt der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zum Zwecke der Abänderung und Behebung im Sinne des § 68/2 AVG in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes vorzulegen."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der zu Ziffer 1 gestellte Antrag gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 abgewiesen und den zu den Z. 2 und 3 gestellten Anträgen "gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 ..... keine Folge gegeben".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid verletzt jedenfalls insoferne keine Rechte des Beschwerdeführers, als es keinen Anspruch einer Partei auf eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme des Verfahrens gibt (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1957, Slg. Nr. 4323/A). Auch auf die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 hat gemäß dem ersten Satz des § 68 Abs. 7 AVG 1950 niemand einen Anspruch.
Der Antrag des Beschwerdeführers hätte daher zurückgewiesen werden können, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedurft hätte, ob ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG 1950 vorliegt. Das sich auf das behauptete Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 beziehende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß die Behörde von ihrer Befugnis zur amtswegigen Wiederaufnahme nicht willkürlich Gebrauch machen darf. Davon kann indes im Beschwerdefall nicht die Rede sein, weil sie ein amtswegiges Einschreiten, zu dem sie nicht verpflichtet ist, unterlassen hat. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich der unzutreffenden Ansicht, daß nach § 69 Abs. 3 AVG 1950 der Partei, die die Stellung eines Wiederaufnahmsantrages nach § 69 Abs. 2 AVG 1950 versäumt hat, einen Rechtsanspruch darauf einräume, das Versäumte nachzuholen.
Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verweigerung der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 gilt das zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens Gesagte sinngemäß. Auch die Bestätigung des Ausspruches der Erstbehörde, die Vorlage des Verwaltungsstrafaktes an die Oberbehörde werde verweigert, vermag den Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Rechten zu verletzen, weil die begehrte Vorlage auf Grund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid tatsächlich erfolgt ist und überdies eine Aufsichtsbeschwerde, in der die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 angeregt wird, direkt bei der Oberbehörde eingebracht werden kann.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, Zl. 85/12/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020184.X00Im RIS seit
28.11.1990