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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der N gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil diese über die Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 1990 (nach deren Inhalt offensichtlich betreffend eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.
Die Beschwerdeführerin hat übersehen, daß gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 296/1984 in Verwaltungsstrafsachen (ausgenommen in Privatanklage- und Finanzstrafsachen) eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig ist.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020183.X00Im RIS seit
28.11.1990