TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/28 90/02/0140

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juni 1990, Zl. MA 70-10/2190/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen um Bekanntgabe des Lenkers dieses Kraftfahrzeuges "am 24.2.1989 um 19.06 Uhr in Wien 19, A-Straße Höhe Nr n Richtung Stadtgrenze" eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, daß die an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe "den Erfordernissen des § 18 AVG" nicht entsprochen habe. Dieses "Papier" sei nicht mit dem Namen des Genehmigenden versehen gewesen; es habe bei ihm keinerlei Rechtspflicht begründet.

Der Beschwerdeführer ist damit im Unrecht. Die Ausfertigung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 6. März 1989 wurde offenbar automationsunterstützt hergestellt. Gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 bedarf sie daher weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Aus dem systematischen Zusammenhang, in dem der letzte Satz des § 18 Abs. 4 AVG 1950 steht, ergibt sich, daß automationsunterstützt hergestellte Ausfertigungen auch nicht der leserlichen Anführung des Genehmigenden bedürfen. Andernfalls wäre es nicht erklärbar, warum die Fälle der automationsunterstützten Herstellung nicht zusammen mit der telegraphischen, der fernschriftlichen oder der vervielfältigten Ausfertigung, also im vierten Satz des § 18 Abs. 4 AVG 1950, erwähnt wurden. Letztere bedürfen ja ebenfalls weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Es ist vielmehr so, daß vom grundsätzlichen Erfordernis, daß Ausfertigungen eine Unterschrift oder eine Beglaubigung aufweisen müssen, insoferne abgesehen werden kann, als bei telegraphischen, fernschriftlichen und vervielfältigten Ausfertigungen die Beisetzung des Namens des Genehmigenden (etwa in Maschinschrift) genügt, wogegen bei automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen sogar dieses Formerfordernis entfällt. Der Aufbau des § 18 Abs. 4 AVG 1950 läßt erkennen, daß von Satz zu Satz weniger formale Erfordernisse gegeben sind. Unter "Unterschrift" im Sinne des letzten Satzes des § 18 Abs. 4 leg. cit. ist offensichtlich das bereits im ersten Satz dieser Bestimmung genannte Erfordernis ("unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift") gemeint. Wenn daher eine automationsunterstützt hergestellte Ausfertigung keiner Unterschrift bedarf, so ist damit zum Ausdruck gebracht, daß dieses Formerfordernis zur Gänze, also auch in Ansehung der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden, entfallen kann (vgl. im übrigen auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Fußnote 17 zu § 18 AVG 1950).

Es würde daher der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 6. März 1989 auch dann die Verbindlichkeit nicht fehlen, wenn auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Name des Genehmigenden nicht aufschiene. Die im Verwaltungsstrafakt erliegende Urschrift dieser Aufforderung (Aktkopie) ist im übrigen unterfertigt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß die "Tatortbezeichnung" nicht dem Gesetz entspreche. Er bringt damit erkennbar die Auffassung zum Ausdruck, die Umschreibung des Ortes in der Aufforderung, an dem das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt wurde, habe hinsichtlich ihrer Genauigkeit der Anführung eines Tatortes in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 zu entsprechen. Diese Ansicht ist verfehlt, vielmehr war die Aufnahme dieses Ortes in die Aufforderung überhaupt überflüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere.

Zu der im übrigen global aufgestellten Verfahrensrüge (Begründungsmangel, Verletzung des Parteiengehörs und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, wieso derartige Mängel gegebenenfalls wesentlich sein könnten. Insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, worin das "umfangreiche Sachvorbringen" des Beschwerdeführers zu erblicken wäre, das die Verpflichtung zu der von ihm vermißten Auseinandersetzung und zur Ergänzung des Sachverhaltes hätte begründen können. Seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis enthält hauptsächlich unbegründete Behauptungen; hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit räumte der Beschwerdeführer darin sogar ein, eine unrichtige Auskunft gegeben zu haben. Sein Vorbringen ist im übrigen auch nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung darzutun.

Daß aber die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Pflicht kennen, abschließend dem Beschuldigten den gesamten Akteninhalt vorzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 87/18/0108).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Abstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020140.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten