TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/30 87/17/0287

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Veröffentlicht am 30.11.1990
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Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich;
L37035 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Salzburg;
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs4;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Slbg 1953 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Slbg 1953 §2 Abs1 Z9;
VergnügungssteuerG Slbg 1953 §2 Abs1;
VergnügungssteuerG Slbg 1953 §2 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §2 Abs1 Z5;
VergnügungssteuerO Salzburg 1982 Abschn2 Z9;
VergnügungssteuerO Salzburg 1982 Abschn3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, 43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der X-GmbH gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. Juli 1987, Zl. MD/A-73/3/87, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. Juli 1986 wurde die Vergnügungssteuer für die von der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 12. Oktober 1983 und dem 7. Mai 1986 veranstalteten insgesamt 21 Schauspielabende "gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 iVm den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 3 und 6, 8a, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes, LGBl. Nr. 24/1953 i. d.g.F., in Verbindung mit Abschnitt II, Ziffer 9., 2. Absatz und Abschnitt III, 2. und 3. Absatz des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. 7. 1982, Amtsblatt Nr. 13/1982, über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Veranstaltung von Vergnügungen in der Landeshauptstadt Salzburg" mit 3 v.H. der Bemessungsgrundlage, d. i. mit S 167.647,-- festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z. 9 des oben zitierten Vergnügungssteuergesetzes (VergnStG) im wesentlichen, die Veranstaltungsreihen hätten künsterlisch hochstehende Theaterveranstaltungen geboten, weshalb gemäß Abschnitt II Z. 9., zweiter Absatz des genannten Gemeinderatsbeschlusses die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 v.H. gerechtfertigt sei. Angesichts des Umstandes, daß die genannten Schauspielabende außerhalb der Hauptsaison stattgefunden hätten, habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg eine Ermäßigung der Vergnügungssteuer von 5 auf 3 v.H. verfügt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und bezog sich dabei im wesentlichen auf eine der Berufung beigelegte "Gutachterliche Stellungnahme" des Dr. W, des Leiters der Kulturredaktion der Salzburger Nachrichten. Darin heißt es, als "Unterhaltungs-Veranstaltung" werde im allgemeinen eine Veranstaltung bezeichnet, die ein Programm biete, das vor allem der Erheiterung der Besucher diene. In der Musik gebe es die Unterscheidung zwischen den Sparten Ernste Musik und Unterhaltungsmusik. Gehe man vom Unterhaltungswert aus, könne auch beim Theater im allgemeinen und beim Sprechtheater im besonderen eine Einteilung in "Bildungstheater" und "Unterhaltungstheater" getroffen werden. Dem Bildungstheater würden Theaterstücke zugerechnet, die von den Besuchern in erster Linie wegen ihres literarischen Ranges und wegen ihres Platzes in der kulturellen Tradition geschätzt würden. Eine Beschäftigung mit ihnen diene der Erweiterung des Wissens im engeren Sinne und der kulturellen Weiterbildung im weiteren Sinne. Es sei daher davon auszugehen, daß die gegenständlichen Theaterveranstaltungen NICHT so zu bewerten seien, als wären sie geeignet, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 1986 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung als unbegründet ab. Feststehe, daß es sich bei den berufungsgegenständlichen Veranstaltungen um Theatervorstellungen gehandelt habe. Diese Art Veranstaltung zähle der Landesgesetzgeber, ohne eine auch nur irgendwie geartete künstlerische oder inhaltliche Differenzierung bzw. Wertung zu treffen, zu den steuerpflichtigen Vergnügungen im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 erster Satz VergnStG. Die Abgabenbehörde stimme den Berufungsausführungen insoweit zu, daß es sich bei den gegenständlichen Theatervorstellungen um solche Veranstaltungen gehandelt habe, die der kulturellen Weiterbildung der Teilnehmer dienten. Dies sei aber keinesfalls ausschließlicher Zweck dieser Veranstaltungen gewesen. Neben dem Bildungszweck sei auch bei den gegenständlichen Schauspielabenden der jedem Theater eigene Zweck der Unterhaltung und der Darbietung eines ästhetischen Genußes sicher gegeben gewesen. Ein Befreiungstatbestand gemäß § 3 VergnStG sei nicht vorgelegen und werde in den Berufungsausführungen auch gar nicht behauptet.

In ihrem Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, nach § 2 Abs. 2 VergnStG könne im Zusammenhang mit Abs. 1 nur gemeint sein, daß immer auch vorrangig unterhaltende Zwecke gegeben sein müßten. Bei den von der Beschwerdeführerin durchgeführten 21 Theaterveranstaltungen handle es sich nach dem ergänzenden, gleichzeitig vorgelegten Gutachten des Dr. W vom 20. November 1986 um Aufführungen, bei welchen keine einzige vorrangig einem unterhaltenden Zweck diene und nur 3 Aufführungen nachrangig unterhaltende Elemente aufwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung (endgültig) als unbegründet ab. Er führte hiezu im wesentlichen aus, zutreffend sei die Feststellung der Beschwerdeführerin, daß nur solche Veranstaltungen der Steuerpflicht nach dem Vergnügungssteuergesetz unterlägen, die geeignet seien, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Welche Veranstaltungen hiezu jedenfalls ("insbesondere") geeignet seien, habe der Gesetzgeber in der (demonstrativen) Aufzählung der Z. 1 bis 15 des § 2 Abs. 1 VergnStG zum Ausdruck gebracht. Gemäß Z. 9 dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber somit auch Theatervorstellungen (ungeachtet ihrer Qualität oder ihres Inhaltes) für geeignet erklärt, im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen, und somit zu vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen erklärt; und zwar im Hinblick auf § 2 Abs. 2 leg. cit. auch dann, wenn die Theatervorstellungen neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dienten, wie dies hier der Fall sein möge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen, daß nur dann eine steuerpflichtige Vergnügung vorliege, wenn sie VORRANGIG unterhaltenden Zwecken diene. Eine diesbezügliche Abgrenzung wäre in der Praxis wohl auch kaum in objektiver Weise durchführbar. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage betreffend das Vergnügungssteuergesetz. Nur dann, wenn die Veranstaltung AUSSCHLIESSLICH erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken diene, liege keine steuerpflichtige Vergnügung vor. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Dr. W gehe bei seiner Beurteilung von einem anderen (engeren, teilweise auch subjektiven) Unterhaltungs- bzw. Vergnügungsbegriff aus als er dem Vergnügungssteuergesetz unterliege. Der dem Vergnügungssteuergesetz zugrunde liegende Begriff der Unterhaltung bzw. steuerpflichtigen Vergnügung gehe über den Begriff der "leichten Unterhaltung" hinaus. Der Umstand allein, daß alle gegenständlichen 21 Theatervorstellungen dem "Bildungstheater" zuzuordnen wären, könne daher nicht bewirken, daß diese Vorstellungen nicht geeignet wären, der Unterhaltung der Teilnehmer im Sinne des Vergüngungssteuergesetzes zu dienen. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz ermittelte Bemessungsgrundlage sei unbestritten. Ein Befreiungstatbestand im Sinne des § 3 VergnStG liege nicht vor und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, daß für die genannten Theaterabende Vergnügungssteuer nicht festgesetzt werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 VergnStG in der Fassung des Gesetzes LGBl.für das Land Salzburg Nr. 67/1975 sind steuerpflichtige Vergnügungen solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen, insbesondere

...

9. Theatervorstellungen, Ballette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater;

...

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt eine steuerpflichtige Vergnügung auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient.

Gemäß Abs. 3 Z. 5 leg. cit. in der genannten Fassung unterliegen der Vergnügungssteuer nicht:

...

5. die im § 2, Absatz 1, Ziffer 9, bezeichneten Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Zuschüsse erhalten.

In seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1989, Zl. 87/17/0209, hat der Verwaltungsgerichtshof zum O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74, ausgeführt, daß gemäß § 2 Abs. 4 Z. 5 dieses Gesetzes der (damals gegenständliche) Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen VON GESETZES WEGEN als Lustbarkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. gelte. Durch die einleitenden Worte "Lustbarkeiten im Sinne des Abs. 1 SIND INSBESONDERE folgende Veranstaltungen:" im § 2 Abs. 4 leg. cit. sei klargestellt, daß die in diesem Absatz genannten Veranstaltungen JEDENFALLS als Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen, gelten, ohne daß im Fall dieser beispielsweise aufgezählten Veranstaltungen noch geprüft werden müßte, ob sie im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz leg. cit. geeignet seien, die Besucher bzw. die Benützer zu unterhalten und zu ergötzen.

Von einer gleichartigen Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 13. Dezember 1985, Zl. 85/17/0111, vom 18. April 1986, Zl.86/17/0010, und vom 15. Dezember 1989, Zl. 88/17/0204, zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1963 ausgegangen. In seinem zuerst genannten Erkenntnis hat er dargetan, für den Fall des Haltens eines der im § 2 Abs. 1 Z.5 des Wiener VergnStG demonstrativ aufgezählten Apparates werde vom Gesetz die Veranstaltung einer steuerpflichtigen Vergnügung FINGIERT.

Das Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0010, betraf den Fall eines Spieles, das sich keiner der im § 2 Abs. 1 des Wr. VergnStG demonstrativ aufgezählten Vergnügungen unterstellen ließ. Der Verwaltungsgerichtshof untersuchte folgerichtig, ob dieses Spiel unter die Generalklausel des § 1 Abs. 1 des Wiener VergnStG, nämlich unter den Begriff "veranstaltetes Vergnügen" fiel.

Im Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 88/17/0204, schließlich ging der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls davon aus, daß das in § 2 Abs. 1 Z. 5 des Wiener VergnStG genannte Halten von gewissen Apparaten als ein steuerpflichtiges Vergnügen im Sinne des § 1 VergnStG GELTE.

Nichts anderes kann auch für die hier anzuwendenden Vorschriften des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes gelten. Ebenso wie im Fall des § 2 Abs. 4 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 ist auch durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes klargestellt, daß die in diesem Absatz aufgezählten Veranstaltungen JEDENFALLS als steuerpflichtige Vergnügungen gelten, ohne daß noch besonders geprüft werden müßte, ob sie geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Die den im angefochtenen Bescheid erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Salzburger Vergnügungssteuergesetz (Nr. 67 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages 3. Session der 2. GP), Seite 18, zu § 2 Absatz 1 Ziffer 12 und zu § 3, offenbar zugrunde liegende Auffassung, durch die "neue Fassung" des § 2 (erg.: Abs. 2) seien Veranstaltungen rein erbauenden oder belehrenden Charakters auch dann nicht steuerpflichtig, wenn sie im Abs. 1 aufgezählt seien, hat im Gesetzestext KEINEN Niederschlag gefunden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VergnStG kann daher nur für solche Veranstaltungen Geltung beanspruchen, die nicht im Abs. 1 aufgezählt sind.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, daß das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 diesbezüglich insoweit anders gefaßt ist, als es in Abs. 3 des § 2 ausdrücklich normiert, Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienten, seien keine Lustbarkeiten. Diese Bestimmung steht gleichrangig neben dem oben erwähnten Abs. 4 dieser Gesetzesstelle und schließt die Annahme einer Lustbarkeit auch dann aus, wenn die Veranstaltung im Abs. 4 ausdrücklich genannt ist. Eine gleichartige Vorschrift fehlt jedoch dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz.

Auch nach dem Wiener VergnStG werden übrigens im § 3 Abs. 2 Veranstaltungen, die ausschießlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, AUSDRÜCKLICH als nicht steuerpflichtige Vergnügungen bezeichnet.

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß auch nach dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dienen, selbst dann nicht steuerpflichtig sind, wenn sie in § 2 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich genannt sind, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.

Zutreffend verweist nämlich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1964, Slg. Nr. 3.075/F. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Angelegenheit betreffend Wiener Ankündigungsabgabe ausgeführt, daß jedes Theater schon seinem Wesen nach dem Zweck dient, dem Zuschauer einen ästhetischen Genuß oder eine Unterhaltung zu bieten. Bei gewissen Theatern wird der Unterhaltungszweck allein, bei anderen Theatern der Unterhaltszweck und der ästhetische Genuß bestimmend sein, bei anderen Theatern wiederum wird neben den genannten Zwecken auch die Bildung, die dem Zuschauer durch die Aufführung vermittelt wird, Bedeutung haben.

Diese Ausführungen sind auch im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß der Verfasser der "Gutachterlichen Stellungnahme", Dr. W, von einem abweichenden Begriff der "Unterhaltung" ausgeht, wenn er Unterhaltung mit "Erheiterung" gleichsetzt. Auch kann der von ihm verwendete Begriff "Bildungstheater" nicht mit den in § 2 Abs. 2 VergnStG gemeinten "belehrenden ... Zwecken" gleichgesetzt werden, weil auch das Publikum, das ein Werk des sogenannten "Bildungstheaters" frequentiert, dies in aller Regel nicht (oder doch nicht ausschließlich) deshalb tut, um seinen literaturhistorischen Wissensstand zu erweitern.

Aber auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin schlagen nicht durch.

Es besteht kein Grund zur Annahme, die Salzburger Landesregierung könne mit dem Wort "rein" (erg.: erbauenden oder belehrenden Charakters) in den mehrfach erwähnten Erläuterungen nur gemeint haben, daß Veranstaltungen einen ÜBERWIEGEND erbauenden oder belehrenden Charakter haben müßten, um keine Steuerpflicht auszulösen (gemeint offenbar: daß ein ÜBERWIEGEND erbauender oder belehrender Charakter hiezu genüge).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die beispielsweise Aufzählung von Veranstaltungen, die jedenfalls als steuerpflichtige Vergnügungen anzusehen sind, im § 2 Abs. 1 VergnStG keineswegs überflüssig. Sie erspart nämlich im Einzelfall die - wie auch der vorliegende Fall zeigt - oft schwierige Prüfung, ob und inwieweit die Veranstaltung geeignet ist, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Inwiefern dieser Regelung verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden, ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die von ihr aufgeführten Stücke würden auch von der öffentlichen Hand gehörigen Theatern "veranstaltet" (gemeint: aufgeführt) und von Bund, Land und Gemeinden subventioniert. Die oben wiedergegebene Vorschrift des § 3 Abs. 5 VergnStG bedeute, daß für die Aufführung ein und desselben Stückes durch das Landestheater Salzburg oder die Salzburger Festspiele keine Vergnügungssteuer eingehoben werden könne, während bei einer Veranstaltung durch die Beschwerdeführerin für dieses Theaterstück eine Vergnügungssteuer vorgeschrieben werde. Dazu komme noch, daß für ein und dasselbe Theaterstück verschieden hohe Vergnügungssteuersätze angewendet werden könnten und daher auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung verletzt werde.

Auch in dieser Hinsicht sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Regelung beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Erläuterungen zum bereits erwähnten Gesetz LGBl. Nr. 67/1975, mit dem das Vergnügungssteuergesetz geändert wird (Nr. 279 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 7. Wahlperiode). Dort wird anläßlich der Zuweisung von Puppen- und Marionettentheatern in den Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ausgeführt, wie bei den anderen Theatern sei die Freiheit von dieser Steuer an die Gewährung einer öffentlichen Subvention an das Theaterunternehmen gebunden. Durch diese damit ipso iure eintretende Steuerfreiheit werde der Subventionierungszweck mittelbar unterstützt und verstärkt. Gleichzeitig werde sie auf die Fälle, in denen eine Subventionierung tatsächlich erforderlich erscheine, beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß der Landesgesetzgeber durch diese Regelung seinen rechts-(kultur-)politischen Spielraum überschritten hätte. Daß die Beschwerdeführerin für die gegenständlichen Theateraufführungen Subventionen vom Bund, dem Land oder der Gemeinde erhalten hätte, hat sie niemals behauptet. Es erhebt sich daher auch nicht die Frage, ob die Bestimmung des § 3 Z. 5 VergnStG in verfassungskonformer Auslegung etwa dahin zu verstehen wäre, daß nicht nur Veranstaltungen von Theaterunternehmungen, sondern auch solche von anderen Veranstaltern unter den dort genannten Voraussetzungen von der Vergnügungssteuer befreit sein könnten.

Auch daß für ein und dasselbe Theaterstück verschieden hohe Vergnügungssteuersätze angewendet werden könnten, bewegt sich innerhalb des rechtspolitischen Spielraumes des Landesgesetzgebers. Gemeint ist offenbar, daß gemäß Abschnitt II Z. 9 des Beschlusses des Gemeinderates vom 9. Juli 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 13/1982, für Theatervorstellungen ein Steuersatz von 20 v.H. und für künstlerisch hochstehende Theatervorstellungen ein ermäßigter Steuersatz von 5 v.H. festgesetzt wurde. Gemäß Abschnitt III der Verordnung kann dieser ermäßigte Steuersatz, falls die Theatervorstellungen außerhalb der (dort näher definierten) Hauptsaison abgehalten werden, auf 3 v.H. ermäßigt werden. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß diesen Steuersätzen sachliche Kriterien zugrunde liegen, sodaß durch die daraus resultierende Differenzierung nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen wird.

Auf Grund dieses Ergebnisses war es auch nicht erforderlich, daß die belangten Behörde zu den einzelnen aufgeführten Stücken näher Stellung nahm und insbesondere anführte, wo bei einzelnen konkret genannten Werken der unterhaltende Teil liege. Auch die Verfahrensrüge schlägt daher nicht durch, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erheiterung, Unterhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170287.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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