TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/4 90/11/0204

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1978 §37 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Kärnten vom 28. September 1990, Zl. K/69/04/05/89, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Kärnten vom 28. September 1990 wurde der im Jahre 1969 geborene Beschwerdeführer gemäß § 36 Wehrgesetz 1978 (richtig: § 35 Wehrgesetz 1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 2. Jänner 1991 einberufen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, der Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil in seinem Fall die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. a Wehrgesetz 1978 (nunmehr § 36 Abs. 2 Z. 1 Wehrgesetz 1990) gegeben seien. Die "Gefährdung seines künftigen Fortkommens" lasse sowohl "militärische Rücksichten als auch gesamtwirtschaftliche Interessen" außer acht.

Der Beschwerde kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil nicht schon das (allfällige) Vorliegen von Befreiungsgründen, sondern erst der bescheidmäßige Ausspruch der Befreiung die Erlassung eines Einberufungsbefehles rechtswidrig macht (vgl. die Erkenntnisse vom 18. April 1989, Zl. 89/11/0071, und vom 7. November 1989, Zl. 89/11/0146, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daß die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bescheidmäßig ausgesprochen worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Ergänzend sei der Beschwerdeführer noch auf folgendes hingewiesen:

Nach der von ihm genannten Gesetzesstelle können Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes von Amts wegen befreit werden, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen - erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bezüglich der Befreiung nach dieser Gesetzesstelle weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsanspruch (siehe die Erkenntnisse vom 3. Mai 1988, Zl. 88/11/0021, vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11/0138, und vom 16. Mai 1989, Zl. 88/11/0177). Die Ablehnung einer allfälligen Anregung, ihn von Amts wegen aus öffentlichen Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu befreien, könnte daher nicht zu einer Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers führen und daher nicht mit Aussicht auf Erfolg beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zur Zl. AW 90/11/0080 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110204.X00

Im RIS seit

04.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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