Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AngG §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. November 1988, Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/748/7A/86), betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld für 14 % Zinsen aus S 525.000,-- zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30. September 1986, AZ 4 Sa 31/86, wurde über das Vermögen der K-GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet; dieses wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13. Oktober 1987 gemäß § 67 Abs. 1 Z. 8 AO eingestellt wurde. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 26. November 1987 wurde ausgesprochen, daß ein Konkursverfahren von Amts wegen nicht eröffnet wird.
Am 3. Oktober 1986 schloß der Beschwerdeführer mit der genannten Gesellschaft einen schriftlichen Vertrag mit folgendem Inhalt:
"ANSTELLUNGSVEREINBARUNG
zwischen Firma K-GmbH und Herrn N, in der Folge kurz K und N
genannt:
1.)
K stellt N rückwirkend ab 1.10.1986 als Verkaufsdirektor (Sales Manager) im Angestelltenverhältnis an.
2.)
N ist für den Verkauf im Inland als auch im Ausland zuständig und wird insbesonders in den COMECON-Staaten auf Grund seiner speziellen Kontakte besondere Aufmerksamkeit widmen.
3.)
Das erste Monat gilt als Probemonat und kann ohne weiteres von beiden Seiten täglich beendet werden. Nach dem Probemonat gilt eine sechswöchentliche Kündigungsfrist zu jedem
15. und 1. eines Monates. Sollte des Dienstverhältnis länger als sechs Monate dauern, wird eine 3-monatige Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende vereinbart.
4.)
Der Monatsgehalt beträgt S 38.000,-- (achtunddreißigtausend) brutto, 14 mal jährlich.
5.)
N erhält vom Verkauf 5 % als Prämie, welche im 3. Monat nach Annahme fällig wird.
6.)
N ist verpflichtet über alle internen Pläne und Vorgänge strengste Geheimhaltung zu wahren. Eine Verletzung
dieser Vorschrift stellt einen sofortigen fristlosen Entlassungsgrund dar.
7.)
Im übrigen gelten die Vorschriften des Angestelltengesetzes."
Mit Antrag vom 27. Oktober 1987 begehrte der Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt "laut Beilagen 1.10.86-9.87 mtl. 38.000 brutto, außer Streit 209.732,23 + LSt 60.733,17 da Rückerstattung wegen Hausbau", "für Provision 1.10.86-9.87 S 9.200.000,-- (Rechtsstreit anhängig)" und für S 130,-- Anmeldekosten. In diesem Antrag behauptete der Beschwerdeführer, vom 1. Oktober 1986 bis Mai 1987 Angestellter dieser Gesellschaft gewesen zu sein und nach Verlust des Arbeitsplatzes arbeitslos zu sein.
Mit Schreiben an das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien vom 30. Oktober 1987 begehrte der Beschwerdeführer "Abfertigung" in Höhe von S 88.000,-- netto, weil er wegen Nichtzahlung des Gehaltes ausgetreten sei, und führte aus, die Provision ergebe sich aus "erfolgter Vermittlung für die Errichtung eines CD-Werkes in Ungarn".
Mit Schreiben an das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien vom 26. November 1987 begehrte der Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld für Reisespesen und Gehalt bis Dezember 1987. In einem weiteren Schreiben an das genannte Arbeitsamt vom 10. Dezember 1987 begehrte er weiters den Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld für Reisespesen in der Höhe von S 27.097,-- und S 200.000,-- als "freiwillige Abfertigung". Diese beiden Beträge seien in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht anerkannt worden.
In seinem Schreiben an die erstinstanzliche Behörde vom 26. Jänner 1988 wies der Beschwerdeführer auf die bisher von seinem ehemaligen Dienstgeber anerkannten Beträge hin und meinte, ihm stünden demnach "derzeit rund S 525.000,-- zu, die allerdings Bankkredite sind, die mich 14 % Überziehungszinsen kosten. Ich muß daher wegen weiterer Verzögerung auch die 14 % Zinsen geltend machen".
Mit Bescheid vom 28. März 1988 lehnte das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zur Gänze ab.
Der dagegenen erhobenen Berufung gab das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheid vom 30. November 1988 teilweise Folge, erkannte dem Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 236.832,-- zu (und zwar für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1987 in der Höhe von S 111.049,--, Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. September 1987 in der Höhe von S 24.717,-- bzw. 23.839,-- Urlaubsentschädigung für 30 Werktage in der Höhe von S 50.130,-- sowie Fahrtspesen in der Höhe von S 27.097,--), wies seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für "Lohnsteuerrückzahlung" in der Höhe von S 60.733,13 (richtig S 60.733,17), für Provision in der Höhe von S 9,200.000,--, für freiwillige Abfertigung in der Höhe von S 88.000,-- und für Anmeldungskosten in der Höhe von S 130,-- ab und seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für 14 % Zinsen aus S 525.000,-- zurück.
Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen seinen abweisenden und zurückweisenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1986 bis 30. April 1987 bei der genannten Gesellschaft als Verkaufsdirektor beschäftigt gewesen sei, wobei das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet worden sei. Während dieses Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdeführer an Verhandlungen der Gesellschaft mit den ungarischen Unternehmen Videoton und Hungaroton und der ungarischen Kreditbank betreffend die geplante Errichtung eines gemeinsamen CD-Werkes in Ungarn teilgenommen. Es sei zwar zu einer grundsätzlichen Willensübereinstimmung gekommen, ein "dezidierter Vertrag" sei aber nicht zustandegekommen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sei der Beschwerdeführer über Ersuchen des Geschäftsführers noch einmal in der CSSR tätig geworden.
Mit Klage vom 6. August 1987 habe der Beschwerdeführer von der Gesellschaft wegen "ungerechtfertiger fristloser Entlassung am 30. April 1987 fünf Monatsgehälter a S 38.000,-- Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsentschädigung, gesamt S 267.540,-- restliche Reiseprovision für Ungarn S 6.845,--, für CSSR S 8.452,50, Provision für W S 500.000,--, Provision für CD-Fabrik in Ungarn S 8,350.000,--, Gesamt: S 9,132.837,50" begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 12. November 1987 habe er das Klagebegehren infolge des Anerkenntnisses "beim ISG-Fonds" um S 267.540,-- eingeschränkt und gleichzeitg um S 11.800,-- an Reisespesen ausgedehnt. Über Vorschlag des Richters und auf Grund des Ersuchens des Beschwerdeführers, eine Anerkennung für seine Vermittlungsbemühungen betreffend das CD-Werk in Ungarn zu erhalten, habe die beklagte Gesellschaft die Reisespesen sowie vom Provisionsanspruch einen Betrag von S 200.000,-- anerkannt. Der Beschwerdeführer habe hierauf sein Klagebegehren auf die anerkannten Beträge eingeschränkt und die Fällung eines Anerkenntnisurteiles beantragt.
In der Zeit vom 1. Mai bis 27. August 1987 habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld bezogen und in der Folge Notstandshilfe.
1.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Arbeitgeber im Hinblick darauf, daß das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate gedauert habe, am 30. April 1987 den Beschwerdeführer erst zum 30. September 1987 hätte kündigen können. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf Kündigungsentschädigung vom 1. Mai bis 30. September 1987. Die unrichtige Bezeichnung im Antrag als laufendes Gehalt schade nicht. Dem Beschwerdeführer sei demnach Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung im Gesamtbetrag von gerundet S 209.735,-- netto zuzusprechen gewesen. Auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Angaben des Geschäftsführers sei davon auszugehen, daß der Anspruch auf Reisespesen im Gesamtbetrag von S 27.097,-- zu Recht bestehe.
Hingegen gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für die begehrte Lohnsteuerrückzahlung in der Höhe von S 60.733,17. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. Februar 1986, Zl. 82/11/0266) stelle die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld keine vom Arbeitgeber (der Masse) getätigte Lohnzahlung dar, sodaß auch keine Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung entstehe. Für lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gebühre Insolvenz-Ausfallgeld (unter Beachtung der sonstigen Abzüge) nur in der Höhe des um jene (fiktive) Lohnsteuer verminderten Betrages, die vom Arbeitgeber im Falle der Lohnzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitslohnes durch ihn einzubehalten gewesen wäre. Unter den gesetzlichen Abzügen sei - bezogen auf die Lohnsteuer - nicht die unter Bedachtnahme auf eine fiktive Durchführung eines Jahresausgleiches verminderte Lohnsteuer gemeint.
Der Anspruch auf "freiwillige Abfertigung" sei in dem geltend gemachten Provisionsanspruch von S 9,200.000,-- enthalten. Der Provisionsanspruch stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, weil kein Vertrag über den gemeinsamen Bau eines CD-Werkes mit den ungarischen Firmen zustande gekommen sei. Auch bei erfolgreicher Vermittlung bestünde kein derartiger Anspruch, weil sich die im Angestelltendienstvertrag enthaltene Provisionsvereinbarung auf den Verkauf (von Schallplatten und Tonträgern) bezogen habe, nicht aber auf die Vermittlung des Baues eines CD-Werkes. Durch die Einschränkung der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien habe der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß ihm diese Forderung nicht zustehe.
Bezüglich des im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anerkannten Teilbetrages der Provision in der Höhe von S 200.000,-- sei davon auszugehen, daß es sich dabei um eine Anerkennung der Vermittlungsbemühungen des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dieser Anspruch habe daher zunächst nicht bestanden und sei erst durch das Anerkenntnis vom 12. November 1987 entstanden. Schon deshalb liege kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis vor. Überdies würde es sich um einen Anspruch aus einer Einzelvereinbarung handeln, für den gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 IESG Insolvenz-Ausfallgeld nicht zuerkannt werden könnte.
Für das auf eine "freiwillige Abfertigung" von vier Monatsentgelten in der Höhe von zusammen S 88.000,-- gerichtete Begehren sei weder im Arbeitsvertrag noch im Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ein Rechtsgrund zu finden. Es handle sich daher nicht um einen gesicherten Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG.
Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für 14 % Zinsen aus S 525.000,-- sei bezüglich der Höhe der Zinsenforderung unbestimmt und auch unbestimmbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkennntis vom 10. Oktober 1984, Zl. 83/11/0292) müsse im Antrag die Art des gesicherten Anspruches und seine Höhe angegeben werden. Das Fehlen derartiger Angaben nehme dem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld hinsichtlich dieses Anspruches die Eigenschaft, fristwahrend im Sinne des § 6 Abs. 1 IESG zu sein. Demzufolge sei der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IESG zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich des nicht zuerkannten Betrages wäre zudem der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen jedenfalls nicht berechtigt gewesen.
Die Kosten der Forderungsanmeldung vom 27. Oktober 1987 seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil das Ausgleichsverfahren bereits am 13. Oktober 1987 eingestellt worden sei. Bei den gesicherten Ansprüchen hätte es sich zudem um bevorrechtete Forderungen gehandelt, sodaß auch aus diesem Grunde die Anmeldung nicht notwendig gewesen sei.
2.1. Der Beschwerdeführer hält der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung für die Abweisung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld für "Lohnsteuerrückzahlung" in der Höhe von S 60.733,17 entgegen, daß das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis einen völlig anderen Fall behandle. Bei ihm handle es sich um eine Schadenersatzforderung, die damit begründet werde, daß es ihm infolge der verspäteten Auszahlung bzw. Erledigung seines Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld unmöglich gemacht worden sei, rechtzeitig einen Jahresausgleich zu beantragen. Bei rechtzeitiger Antragstellung wäre ihm der begehrte Betrag vom zuständigen Finanzamt ersetzt worden.
Abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vorbringen - soweit darin Tatsachen behauptet wurden - um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen handelt, kann es dem Beschwerdeführer auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil zu den gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 1 IESG nur solche aus dem Arbeitsverhältnis zählen, somit Ansprüche gegen den Arbeitgeber, nicht aber Ansprüche, die aus der den Behörden des Verwaltungsverfahrens zuzurechnenden Verzögerung in der Erledigung eines Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld abgeleitet werden.
Selbst wenn man aber dem diesbezüglich mangelhaften Vorbringen im Verwaltungsverfahren entnehmen könnte, der Anspruch werde aus einer Verletzung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des Jahresausgleiches abgeleitet, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß für den Arbeitnehmer bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, beim zuständigen Finanzamt einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO zu stellen (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Zlen. 87/11/0283 und 0284, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für "Lohnsteuerrückzahlung" zu Recht abgewiesen.
2.2. Der Beschwerdeführer meint, daß die im Angestelltendienstvertrag enthaltene Provisionsvereinbarung auch auf seine Vermittlungsbemühungen zur Errichtung eines CD-Werkes in Ungarn anzuwenden sei.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß sich Punkt 5 des Anstellungsvertrages ausdrücklich auf Verkaufsgeschäfte bezieht und ein während der Dauer des Dienstverhältnisses abgeschlossenes Verkaufsgeschäft in Ansehung eines CD-Werkes in Ungarn nicht festgestellt wurde. Nach den vorliegenden Urkunden, insbesondere der "Willenserklärung" vom 2. März 1987, hatte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Absicht, mit drei ungarischen Partnern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die ein CD-Werk in Ungarn errichten und betreiben sollte. In der Folge kam es nicht zu der Errichtung dieser Gesellschaft und daher auch nicht zum Abschluß von Kaufverträgen zwischen der zu errichtenden Gesellschaft und der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Von Kaufverträgen, für welche Provision im Sinne des Punktes 5 der Anstellungsvereinbarung zustehen würde, kann somit keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe die für den Vertragsabschluß erforderlichen Leistungen voll erbracht. Wenn es letzten Endes nicht zur Errichtung des Werkes gekommen sei, so sei dies nicht in seiner Ingerenz gelegen, sondern an zusätzlichen Auflagen der Ungarischen Nationalbank, auf die er keinen Einfluß gehabt habe.
Der Beschwerdeführer macht damit Umstände geltend, die nicht für, sondern gegen den von ihm behaupteten Provisionsanspruch sprechen. Selbst wenn nämlich auf Grund einer allfälligen verdienstlichen Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers ein konkreter Gesellschaftsvertrag von den vorgesehenen Gesellschaftern unterschriftsreif ausgehandelt worden wäre und sich die Provisionsvereinbarung auch auf derartige Geschäfte bezogen hätte - wobei mangels jeglichen diesbezüglichen Vorbringens nicht beurteilt werden könnte, von welcher Bemessungsgrundlage in diesem Fall die Provision zu berechnen gewesen wäre -, wäre in der Erteilung von Auflagen durch die Ungarische Nationalbank ein die Errichtung der Gesellschaft hindernder Grund gelegen. Ein Provisionsanspruch setzt aber das Zustandekommen des vermittelten Geschäftes voraus. Daß den Beschwerdeführer kein Verschulden am Scheitern des geplanten Projektes trifft, verschafft dem von ihm geltend gemachten Provisionsanspruch noch nicht die Berechtigung. Auch noch so verdienstliche Bemühungen eines Vermittlers lösen (mangels abweichender Vereinbarung) keinen Provisionsanspruch aus, wenn der vertraglich vereinbarte Erfolg in Gestalt des angestrebten Geschäftes nicht eintritt (siehe Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, Seite 228 ff, und die dort zitierte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte). Daß die Errichtung der Gesellschaft in der von den Gesellschaftern angestrebten Form gegen den Willen der Ungarischen Nationalbank möglich gewesen wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom "Verkauf eines Werkes für CD-Platten" spricht, meint er offenbar in Zukunft geplante Geschäfte mit jener Gesellschaft, die infolge der genannten Gründe gar nicht errichtet wurde. Daß für geplante, aber nicht zustandegekommene Geschäfte Provision nicht zusteht, bedarf im Hinblick auf das oben Gesagte keiner weiteren Erörterung.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen betreffend die von der belangten Behörde aus der Klagseinschränkung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gezogenen Schlußfolgerungen. Ebenso folgt daraus aber auch die mangelnde Relevanz des vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmangels, der darin gelegen sein soll, daß die belangte Behörde die Zeugen K und V nicht vernommen habe. Abgesehen davon, daß die Vernehmung dieser Zeugen vom Beschwerdeführer nicht im Verwaltungsverfahren, sondern in der am 7. August 1987 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingelangten Klage beantragt wurde, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, daß er wohl Vermittlungstätigkeit entfaltet hat, die aber nicht den beabsichtigten Erfolg, nämlich die Errichtung der geplanten Gesellschaft und den Abschluß von Kaufverträgen mit dieser Gesellschaft, erbracht hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusamenhang allgemein die Verletzung des Parteiengehörs im Rahmen des Ermittlungsverfahrens rügt, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden, wodurch er sich konkret beschwert erachtet und inwieweit er dadurch an Tatsachenvorbringen und Beweisanboten gehindert gewesen sein soll.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Anerkennung von S 200.000,-- liege eine Abgeltung für die Tätigkeit nach dem 29. April 1987, weicht von seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren ab und stellt somit eine unzulässige Neuerung dar. In seinem Schreiben an die erstinstanzliche Behörde vom 10. Dezember 1987 erklärte er, daß S 200.000,-- als freiwillige Abfertigung anerkannt wurden.
Im übrigen würde auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil gesicherte Ansprüche nur solche aus dem Arbeitsverhältnis sind und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers (wie unten unter Punkt 2.3 noch ausgeführt werden wird) am 30. April 1987 beendet wurde. Daß der Beschwerdeführer in der darauf folgenden Zeit wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 ASGG anzusehen gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren (und auch in der Beschwerde) nicht behauptet, sodaß diesbezüglich auch keine Ermittlungen geführt werden mußten (vgl. dazu dazu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0196). Das Entgelt für die vom Beschwerdeführer in der Zeit ab Mai 1987 für die Gesellschaft gelegentlich verrichteten Tätigkeiten gehört nicht zu den gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn der geltend gemachte Provisionsanspruch als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zu Recht bestünde, im Hinblick auf die betragliche Begrenzung des Insolvenz-Ausfallgeldes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 4 Z. 2 IESG nur für einen geringen Bruchteil des geltend gemachten Betrages Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt werden könnte.
2.3. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, bei dem von ihm (in seinem Schreiben an die erstinstanzliche Behörde vom 30. Oktober 1987) als "Abfertigung" geltend gemachten Betrag von S 88.000,-- handle es sich in Wahrheit um Kündigungsentschädigung, weil auf Grund der Beendigung seiner Dienste für die Gesellschaft per 31. August 1989 (gemeint 1987) seine Gehaltsansprüche bis Ende Dezember 1987 geltend gemacht werden sollten.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß sein diesbezüglicher Antrag trotz Verwendung des Wortes "Abfertigung" als Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung verstanden werden kann, dies insbesondere unter Berücksichtigung seines im Schreiben vom 26. November 1987 enthaltenen Vorbringens, er sei Ende August 1987 aus seinem Dienstverhältnis ausgetreten. Dennoch hat die belangte Behörde die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für den zunächst als Abfertigung bezeichneten Betrag von S 88.000,-- mit Recht abgelehnt. Hinsichtlich des Monates September 1987 ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß ihm mit dem angefochtenen Bescheid Kündigungsentschädigung für September 1987 zuerkannt wurde. Der weitere Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 1987 hätte zur Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis tatsächlich bis Ende August 1987 gedauert hat und erst zu diesem Zeitpunkt durch die Austrittserklärung des Beschwerdeführers beendet wurde. Dazu hat aber die belangte Behörde festgestellt, daß das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfrist am 30. April 1987 beendet wurde. Sie hat diese Feststellung unter ausführlicher Darstellung der dafür sprechenden Beweisergebnisse begründet (siehe Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Bescheides). Gegen die Schlüssigkeit dieser Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine begründeten Bedenken zu wecken. Wenn die belangte Behörde den zuletzt von ihm zu diesem Punkt gemachten Angaben im Hinblick auf den Widerspruch zu früheren Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen und diesbezüglich den Angaben des Geschäftsführers Glauben geschenkt hat, kann darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder ein Widerspruch zu allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut erkannt werden (vgl. zum Umfang der Überprüfung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Ausgehend von der unbedenklichen Feststellung, daß das Dienstverhältnis bereits am 30. April 1987 beendet wurde, kam die belangte Behörde im Hinblick auf Punkt 3 dritter Satz der Anstellungsvereinbarung zutreffend zu dem Ergebnis, daß der Arbeitgeber damals frühestens zum 30. September 1987 hätte kündigen können, weshalb dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Kündigungsentschädigung zusteht.
2.4. Die erstinstanzliche Behörde hat in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 26. Jänner 1988 die Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gesehen und diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß mangels Vorliegens eines gesicherten Hauptanspruches auch nicht Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gewährt werden könne.
Die Auffassung, daß der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 26. Jänner 1988 Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen und nicht Zinsen aus dem erst zuzuerkennenden Insolvenz-Ausfallgeld geltend gemacht hat, ist - trotz mangelnder Präzisierung in diesem Schreiben - richtig, weil im Zweifel davon ausgegangen werden muß, daß er einen Anspruch geltend gemacht hat, der bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wenigstens zum Teil berechtigt sein kann, und nicht angenommen werden darf, er habe einen Anspruch geltend gemacht, dem in diesem Verfahren von vornherein keine Berechtigung zugekommen wäre.
Auch die belangte Behörde hat in den Ausführungen des Beschwerdeführers einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gesehen, diesbezüglich jedoch die Auffassung vertreten, daß die Forderung unbestimmt und auch unbestimmbar sei. Da nur ein Antrag, der Art und Höhe des gesicherten Anspruches angebe, fristwahrend im Sinne des § 6 Abs. 1 IESG sei, sei der "gegenständliche Zinsenantrag gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IESG zurückzuweisen".
Diese Auffassung ist aus folgenden Erwägungen verfehlt:
Richtig ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Erkenntnisse vom 25. Mai 1982, Slg. Nr. 10745/A, und vom 24. September 1986, Zl. 84/11/0276) unter der Angabe des "Betrages der Forderung" im Sinne des § 6 Abs. 2 IESG die Angabe der Art des gesicherten Anspruches im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit, für den Insolvenz-Ausfallgeld begehrt wird, und seiner Höhe zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der Bezeichnung des Anspruches als Zinsen die Art des gesicherten Anspruches. Auch die Höhe der Zinsen ist jedenfalls bestimmbar, weil mit dem Antrag offensichtlich Verzugszinsen aus den vom Dienstgeber anerkannten Beträgen geltend gemacht werden und ein Zinssatz genannt wird. Das Ende des Zinsenlaufes folgt aus § 3 Abs. 2 Z. 2 IESG. Die Höhe der begehrten Verzugszinsen hat der Beschwerdeführer mit der Belastung durch einen Bankkredit begründet. Er hat somit den über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Zinsenanspruch auf den Titel des Schadenersatzes gegründet. Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer Zinsen in dieser Höhe tatsächlich zustanden (vgl. dazu Reischauer in Rummel ABGB II, Rdz. 5 zu § 1333, und die dort zitierte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte), kann hier dahinstehen, weil die belangte Behörde den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen nicht meritorisch geprüft, sondern zurückgewiesen hat.
Dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1984, Zl. 83/11/0292, lag ein mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In jenem Verfahren hatte die belangte Behörde einen erstmals in der Berufung geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen weiteren Betrag aus dem Titel der Kündigungsentschädigung abgewiesen, anstatt ihn zurückzuweisen. Im Beschwerdefall wurde hingegen der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen innerhalb der (gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 IESG neuerlich in Lauf gesetzten) Antragsfrist bei der erstinstanzlichen Behörde geltend gemacht, die darüber auch meritorisch entschieden hat. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hätte die belangte Behörde daher ebenfalls meritorisch darüber entscheiden müssen. Dadurch, daß sie die Sachentscheidung über diesen Antrag zu Unrecht verweigert hat, hat sie ihren Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2.5. Der Beschwerdeführer hält die Abweisung seines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld in Ansehung der Kosten für die Forderungsanmeldung deshalb für unrichtig, weil nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens immer noch die Möglichkeit der Eröffnung des Anschlußkonkurses bestanden habe, in welchem Fall seine Forderungsanmeldung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre.
Mit diesen Ausführungen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß es der Anmeldung seiner Forderungen im Hinblick auf einen möglichen Anschlußkonkurs schon deshalb nicht bedurfte, weil seine Forderungen in diesem Fall gemäß § 46 Abs. 2 Z. 2 lit. b KO jedenfalls Masseforderungen gewesen wären.
3. Aus den oben unter Punkt 2.4 dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid, insoweit mit ihm der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen zurückgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem zuerkannten Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009