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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über den Antrag der N auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990, Zlen. 90/06/0111, AW 90/06/0038, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattgegeben und der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990, Zlen. 90/06/0111, AW 90/06/0038, aufgehoben.
Begründung
Die Antragstellerin konnte nachweisen, daß ihr der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1990, Zl. Ve-550-1036/24, nicht, wie angenommen, am 23. Juni 1990, sondern erst am 28. Juni 1990 zugestellt worden war.
Bezogen auf den 28. Juni 1990 war aber die am 7. August 1990 dagegen eingebrachte Beschwerde nicht verspätet, sodaß dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 20. September 1990 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattzugeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060175.X00Im RIS seit
06.12.1990